Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Flanke
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Flanke »

Vorratsdatenspeicherung vorerst gestoppt (allerdings nur für ein Unternehmen):

http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/36_170622/index.php (Verwaister Link automatisch entfernt)
StudiVader315226
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von StudiVader315226 »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:A propos VGH Baden-Württemberg. Nettes Problem für das Staatsexamen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... s=6&anz=50

Schon sehr sehr weit hergeholt... warum sollte der Zusatz "Hof" eine psychologische Hemmschwelle darstellen? Bezieht der mazedonische Kläger sich vielleicht auf einen damit assoziierten mazedonischen Begriff? Oder meint er wegen "Königs-/Kaiserlicher Hof" etc.?
Tobias__21
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tobias__21 »

StudiVader315226 hat geschrieben:
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:A propos VGH Baden-Württemberg. Nettes Problem für das Staatsexamen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... s=6&anz=50

Schon sehr sehr weit hergeholt... warum sollte der Zusatz "Hof" eine psychologische Hemmschwelle darstellen? Bezieht der mazedonische Kläger sich vielleicht auf einen damit assoziierten mazedonischen Begriff? Oder meint er wegen "Königs-/Kaiserlicher Hof" etc.?
Die Begründung war, dass nicht jeder, der sich eine Sitzung des VG anschauen will, auch zu einer Sitzung des VGH gehen würde. Wenn da also nur VGH über dem Eingang steht, könnten Leute, die zu einer Sitzung des VG wollten, wieder auf dem Absatz kehrt machen, weil sie nicht auf die Idee kommen, dass da auch ein VG sitzt und ihnen der VGH ne Nummer zu groß ist :)
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Flanke »

Zu den Grenzen des parlamentarischen Informationsrechts im Bereich der Nachrichtendienste:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 7-060.html

Kann man gut eine mündliche Prüfung draus machen. Auch ein hübscher Sachverhalt: Die Bundesregierung verweigert die Antwort auf eine Frage zur möglichen V-Mann-Tätigkeit eines Neonazis, um die Grundrechte des Neonazis zu schützen. Der ist allerdings schon 1981 gestorben.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Der EuGH zum Weiterwinken von Migranten:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/doc ... 0086de.pdf
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Aus der Abteilung "in der Kürze liegt die Würze" oder anders: versteht jemand diesen Beschluss?
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 28717.html
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von markus87 »

Für mich als Laien ist das ausführlich und gut verständlich. ;-)

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thh
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von thh »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Aus der Abteilung "in der Kürze liegt die Würze" oder anders: versteht jemand diesen Beschluss?
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 28717.html
Ja, schon - denke ich. Was erscheint Dir denn unverständlich.
Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiesen sich die Verfassungsbeschwerden später jedoch als unbegründet, würde damit lediglich eine Verzögerung der staatsanwaltlichen Ermittlungen für eine begrenzte Zeitspanne einhergehen.
Mal sehen, ob sich diese "begrenzte Zeitspanne" erneut durch regelmäßige Wiederholung der einstweiligen Anordnung auf gut drei Jahre verlängert ...
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tobias__21 »

Von wegen Kürze: tl;dr :D
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Jetzt ausführlicher (*) zur Verfassungsmäßigkeit von § 58a AufenthG und seiner Anwendung durch das BVerwG:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 48717.html

(*) Beim letzten Mal:

http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entsche ... 74317.html
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tobias__21 »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Der EuGH zum Weiterwinken von Migranten:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/doc ... 0086de.pdf
Gerade erst dazu gekommen, die Entscheidung zu lesen. Ich sehe das schon richtig, dass der EuGH ein Selbsteintrittsrecht Deutschlands (oder anderer Staaten) nicht beanstandet. Also nix mit "Merkel hat rechtswidrig gehandelt", wie man nach der Entscheidung stellenweise lesen konnte?
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Das ist so beides nicht richtig, auch wenn es immer wieder behauptet wird.

Das Selbsteintrittsrecht ist in Art. 17 I Dublin III-VO geregelt, sieht aber verschiedene Förmlichkeiten vor, die in keinem Fall beachtet worden sind. Schon deshalb ist die Berufung darauf zumindest problematisch. Außerdem dürfte es wohl kaum abdecken, pauschal die Zuständigkeit für alle Asylbegehrenden zu übernehmen, die über Monate an den Grenzen eintreffen. Der EuGH hat sich zu den Grenzen des Selbsteintrittsrecht allerdings selbst nicht geäußert (so dass ich insoweit lediglich meine Meinung wiedergebe).

Die Bundesregierung hat dazu übrigens auch immer wieder widersprüchliche Angaben gemacht. So hat sie erklärt, man habe vom Selbsteintrittsrecht nur für syrische Staatsbürger Gebrauch gemacht und grundsätzlich auch nur bis 21. Oktober 2015:

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/073/1807323.pdf

Man muss bedenken, dass der EuGH sich in keiner der Entscheidungen speziell zu Deutschland und der Situation an den deutschen Grenzen geäußert hat. Zudem trifft er naturgemäß keine Aussagen über das nationale Recht. Ob etwas damit zu vereinbaren ist, haben grundsätzlich die nationalen Gerichte zu entscheiden. Was er aber sehr klar herausgestellt hat, ist, dass Deutschland grundsätzlich nicht - wie teilweise behauptet wurde - nach Art. 3 II Dublin III-VO zuständig war.

M.E. war die einzig vertretbare Argumentation, um zu dem Ergebnis zu kommen, Merkel habe nach deutschen Recht nicht rechtswidrig gehandelt, diejenige, dass Deutschland nach Unionsrecht zur Aufnahme verpflichtet war und deshalb der Anwendungsvorrang des Europarechts griff (vgl. § 18 II AsylG). Zumindest dieser Argumentation ist mit der Entscheidung des EuGH eindeutig die Grundlage entzogen worden.

Der EuGH weist im Übrigen lediglich auf verschiedene Optionen hin, die es einem Mitgliedstaat ermöglichen, in geordneter Weise die Zuständigkeit von einem anderen zu übernehmen, insbesondere eben durch eine Anwendung des Selbsteintrittsrechts. Auf dieser Grundlage nimmt Deutschland derzeit z.B. auch koordiniert Asylbegehrende aus Italien auf. Das ist aber etwas völlig anderes als das, was im Herbst 2015 geschehen ist und durch das eigenmächtige Weiterziehen im Grunde bis heute geschieht.

Es ist nicht überraschend, dass diese Entscheidungen unterschiedlich interpretiert werden, und sie bieten dafür auch einen gewisen Spielraum. M.E. ist es aber mehr als sportlich, die betreffenden Entscheidungen in irgendeiner Weise als Billigung des eigenmächtigen, völlig undurchdachten Handenls von Merkel zu begreifen, mit dem die Dublin III-VO für fast ein halbes Jahr praktisch obsolet geworden ist. Umgekehrt hat der EuGH aber auch nicht klipp und klar gesagt, dass das rechtswidrig war (was in den besagten Verfahren auch nicht seine Aufgabe war).

Der Hinweis auf das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 I Dublin III-VO, Art. 78 III AEUV und die Massenzustrom-Richtlinie durch den EuGH soll m.E. lediglich aufzeigen, dass es auch bei Beachtung des geltenden Rechts keineswegs zwingend ist, die Staaten an den Außengrenzen absaufen zu lassen, sondern es Mittel und Wege gibt, sie kontrolliert zu entlasten.

Bezeichnend erscheint mir übrigens auch, dass viele der Leute, die vor der EuGH-Entscheidung mit Art. 3 II Dublin III-VO und dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts argumentiert haben, nun plötzlich auf das Selbsteintrittsrecht umschwenken, was aber in Wahrheit gar nicht mit ihren Positionen zum nationalen Recht zu vereinbaren ist.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Für Interessierte empfiehlt sich auch die nunmehr sehr ausführliche Kommentierung zu § 18 AsylG von Nicola Haderlein im BeckOK Ausländerrecht (Rn. 19 ff., 31 ff. und 39).
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Die Entscheidung des OVG Münster in Sachen "Verspätung bei der mündlichen Prüfung" ist jetzt im Volltext verfügbar.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_ ... 70620.html
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von sai »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:Die Entscheidung des OVG Münster in Sachen "Verspätung bei der mündlichen Prüfung" ist jetzt im Volltext verfügbar.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_ ... 70620.html
"Ich habe ihr vorgehalten, dass ich ihr im Vorgespräch den Hinweis gegeben habe, dass die Prüfung nach den Vorträgen um 11:30 h fortgesetzt werde (tatsächlich hat sie dann um 11:45 h begonnen). Sie bestätigte dann die Richtigkeit des Vorhaltes."

Sie wusste also ganz genau, dass es um 11:30 Uhr weitergeht. Damit haben sich die ganzen Diskussionen jedenfalls in diesem Punkt erledigt.
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