Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Moderator: Verwaltung
-
- Power User
- Beiträge: 625
- Registriert: Freitag 26. November 2004, 14:11
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Vorratsdatenspeicherung vorerst gestoppt (allerdings nur für ein Unternehmen):
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/36_170622/index.php (Verwaister Link automatisch entfernt)
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/36_170622/index.php (Verwaister Link automatisch entfernt)
-
- Fleissige(r) Schreiber(in)
- Beiträge: 240
- Registriert: Mittwoch 12. November 2014, 14:34
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:A propos VGH Baden-Württemberg. Nettes Problem für das Staatsexamen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... s=6&anz=50
Schon sehr sehr weit hergeholt... warum sollte der Zusatz "Hof" eine psychologische Hemmschwelle darstellen? Bezieht der mazedonische Kläger sich vielleicht auf einen damit assoziierten mazedonischen Begriff? Oder meint er wegen "Königs-/Kaiserlicher Hof" etc.?
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Die Begründung war, dass nicht jeder, der sich eine Sitzung des VG anschauen will, auch zu einer Sitzung des VGH gehen würde. Wenn da also nur VGH über dem Eingang steht, könnten Leute, die zu einer Sitzung des VG wollten, wieder auf dem Absatz kehrt machen, weil sie nicht auf die Idee kommen, dass da auch ein VG sitzt und ihnen der VGH ne Nummer zu groß istStudiVader315226 hat geschrieben:Einwendungsduschgriff hat geschrieben:A propos VGH Baden-Württemberg. Nettes Problem für das Staatsexamen: http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... s=6&anz=50
Schon sehr sehr weit hergeholt... warum sollte der Zusatz "Hof" eine psychologische Hemmschwelle darstellen? Bezieht der mazedonische Kläger sich vielleicht auf einen damit assoziierten mazedonischen Begriff? Oder meint er wegen "Königs-/Kaiserlicher Hof" etc.?
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
-
- Power User
- Beiträge: 625
- Registriert: Freitag 26. November 2004, 14:11
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Zu den Grenzen des parlamentarischen Informationsrechts im Bereich der Nachrichtendienste:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 7-060.html
Kann man gut eine mündliche Prüfung draus machen. Auch ein hübscher Sachverhalt: Die Bundesregierung verweigert die Antwort auf eine Frage zur möglichen V-Mann-Tätigkeit eines Neonazis, um die Grundrechte des Neonazis zu schützen. Der ist allerdings schon 1981 gestorben.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 7-060.html
Kann man gut eine mündliche Prüfung draus machen. Auch ein hübscher Sachverhalt: Die Bundesregierung verweigert die Antwort auf eine Frage zur möglichen V-Mann-Tätigkeit eines Neonazis, um die Grundrechte des Neonazis zu schützen. Der ist allerdings schon 1981 gestorben.
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
"Honey, I forgot to duck."
- Einwendungsduschgriff
- Fossil
- Beiträge: 14744
- Registriert: Mittwoch 28. Juni 2006, 19:16
- Ausbildungslevel: Doktorand
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Aus der Abteilung "in der Kürze liegt die Würze" oder anders: versteht jemand diesen Beschluss?
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 28717.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 28717.html
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5042
- Registriert: Freitag 6. August 2010, 23:30
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Für mich als Laien ist das ausführlich und gut verständlich.
Gesendet von meinem SM-G950F mit Tapatalk
Gesendet von meinem SM-G950F mit Tapatalk
- thh
- Super Mega Power User
- Beiträge: 5279
- Registriert: Dienstag 18. August 2009, 15:04
- Ausbildungslevel: Interessierter Laie
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Ja, schon - denke ich. Was erscheint Dir denn unverständlich.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Aus der Abteilung "in der Kürze liegt die Würze" oder anders: versteht jemand diesen Beschluss?
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 28717.html
Mal sehen, ob sich diese "begrenzte Zeitspanne" erneut durch regelmäßige Wiederholung der einstweiligen Anordnung auf gut drei Jahre verlängert ...Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiesen sich die Verfassungsbeschwerden später jedoch als unbegründet, würde damit lediglich eine Verzögerung der staatsanwaltlichen Ermittlungen für eine begrenzte Zeitspanne einhergehen.
Deutsches Bundesrecht? https://www.buzer.de/ - tagesaktuell, samt Änderungsgesetzen und Synopsen
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Von wegen Kürze: tl;dr
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Jetzt ausführlicher (*) zur Verfassungsmäßigkeit von § 58a AufenthG und seiner Anwendung durch das BVerwG:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 48717.html
(*) Beim letzten Mal:
http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entsche ... 74317.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 48717.html
(*) Beim letzten Mal:
http://www.bverfg.de/SharedDocs/Entsche ... 74317.html
"Honey, I forgot to duck."
-
- Fossil
- Beiträge: 10395
- Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Gerade erst dazu gekommen, die Entscheidung zu lesen. Ich sehe das schon richtig, dass der EuGH ein Selbsteintrittsrecht Deutschlands (oder anderer Staaten) nicht beanstandet. Also nix mit "Merkel hat rechtswidrig gehandelt", wie man nach der Entscheidung stellenweise lesen konnte?Honigkuchenpferd hat geschrieben:Der EuGH zum Weiterwinken von Migranten:
https://curia.europa.eu/jcms/upload/doc ... 0086de.pdf
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Das ist so beides nicht richtig, auch wenn es immer wieder behauptet wird.
Das Selbsteintrittsrecht ist in Art. 17 I Dublin III-VO geregelt, sieht aber verschiedene Förmlichkeiten vor, die in keinem Fall beachtet worden sind. Schon deshalb ist die Berufung darauf zumindest problematisch. Außerdem dürfte es wohl kaum abdecken, pauschal die Zuständigkeit für alle Asylbegehrenden zu übernehmen, die über Monate an den Grenzen eintreffen. Der EuGH hat sich zu den Grenzen des Selbsteintrittsrecht allerdings selbst nicht geäußert (so dass ich insoweit lediglich meine Meinung wiedergebe).
Die Bundesregierung hat dazu übrigens auch immer wieder widersprüchliche Angaben gemacht. So hat sie erklärt, man habe vom Selbsteintrittsrecht nur für syrische Staatsbürger Gebrauch gemacht und grundsätzlich auch nur bis 21. Oktober 2015:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/073/1807323.pdf
Man muss bedenken, dass der EuGH sich in keiner der Entscheidungen speziell zu Deutschland und der Situation an den deutschen Grenzen geäußert hat. Zudem trifft er naturgemäß keine Aussagen über das nationale Recht. Ob etwas damit zu vereinbaren ist, haben grundsätzlich die nationalen Gerichte zu entscheiden. Was er aber sehr klar herausgestellt hat, ist, dass Deutschland grundsätzlich nicht - wie teilweise behauptet wurde - nach Art. 3 II Dublin III-VO zuständig war.
M.E. war die einzig vertretbare Argumentation, um zu dem Ergebnis zu kommen, Merkel habe nach deutschen Recht nicht rechtswidrig gehandelt, diejenige, dass Deutschland nach Unionsrecht zur Aufnahme verpflichtet war und deshalb der Anwendungsvorrang des Europarechts griff (vgl. § 18 II AsylG). Zumindest dieser Argumentation ist mit der Entscheidung des EuGH eindeutig die Grundlage entzogen worden.
Der EuGH weist im Übrigen lediglich auf verschiedene Optionen hin, die es einem Mitgliedstaat ermöglichen, in geordneter Weise die Zuständigkeit von einem anderen zu übernehmen, insbesondere eben durch eine Anwendung des Selbsteintrittsrechts. Auf dieser Grundlage nimmt Deutschland derzeit z.B. auch koordiniert Asylbegehrende aus Italien auf. Das ist aber etwas völlig anderes als das, was im Herbst 2015 geschehen ist und durch das eigenmächtige Weiterziehen im Grunde bis heute geschieht.
Es ist nicht überraschend, dass diese Entscheidungen unterschiedlich interpretiert werden, und sie bieten dafür auch einen gewisen Spielraum. M.E. ist es aber mehr als sportlich, die betreffenden Entscheidungen in irgendeiner Weise als Billigung des eigenmächtigen, völlig undurchdachten Handenls von Merkel zu begreifen, mit dem die Dublin III-VO für fast ein halbes Jahr praktisch obsolet geworden ist. Umgekehrt hat der EuGH aber auch nicht klipp und klar gesagt, dass das rechtswidrig war (was in den besagten Verfahren auch nicht seine Aufgabe war).
Der Hinweis auf das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 I Dublin III-VO, Art. 78 III AEUV und die Massenzustrom-Richtlinie durch den EuGH soll m.E. lediglich aufzeigen, dass es auch bei Beachtung des geltenden Rechts keineswegs zwingend ist, die Staaten an den Außengrenzen absaufen zu lassen, sondern es Mittel und Wege gibt, sie kontrolliert zu entlasten.
Bezeichnend erscheint mir übrigens auch, dass viele der Leute, die vor der EuGH-Entscheidung mit Art. 3 II Dublin III-VO und dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts argumentiert haben, nun plötzlich auf das Selbsteintrittsrecht umschwenken, was aber in Wahrheit gar nicht mit ihren Positionen zum nationalen Recht zu vereinbaren ist.
Das Selbsteintrittsrecht ist in Art. 17 I Dublin III-VO geregelt, sieht aber verschiedene Förmlichkeiten vor, die in keinem Fall beachtet worden sind. Schon deshalb ist die Berufung darauf zumindest problematisch. Außerdem dürfte es wohl kaum abdecken, pauschal die Zuständigkeit für alle Asylbegehrenden zu übernehmen, die über Monate an den Grenzen eintreffen. Der EuGH hat sich zu den Grenzen des Selbsteintrittsrecht allerdings selbst nicht geäußert (so dass ich insoweit lediglich meine Meinung wiedergebe).
Die Bundesregierung hat dazu übrigens auch immer wieder widersprüchliche Angaben gemacht. So hat sie erklärt, man habe vom Selbsteintrittsrecht nur für syrische Staatsbürger Gebrauch gemacht und grundsätzlich auch nur bis 21. Oktober 2015:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/073/1807323.pdf
Man muss bedenken, dass der EuGH sich in keiner der Entscheidungen speziell zu Deutschland und der Situation an den deutschen Grenzen geäußert hat. Zudem trifft er naturgemäß keine Aussagen über das nationale Recht. Ob etwas damit zu vereinbaren ist, haben grundsätzlich die nationalen Gerichte zu entscheiden. Was er aber sehr klar herausgestellt hat, ist, dass Deutschland grundsätzlich nicht - wie teilweise behauptet wurde - nach Art. 3 II Dublin III-VO zuständig war.
M.E. war die einzig vertretbare Argumentation, um zu dem Ergebnis zu kommen, Merkel habe nach deutschen Recht nicht rechtswidrig gehandelt, diejenige, dass Deutschland nach Unionsrecht zur Aufnahme verpflichtet war und deshalb der Anwendungsvorrang des Europarechts griff (vgl. § 18 II AsylG). Zumindest dieser Argumentation ist mit der Entscheidung des EuGH eindeutig die Grundlage entzogen worden.
Der EuGH weist im Übrigen lediglich auf verschiedene Optionen hin, die es einem Mitgliedstaat ermöglichen, in geordneter Weise die Zuständigkeit von einem anderen zu übernehmen, insbesondere eben durch eine Anwendung des Selbsteintrittsrechts. Auf dieser Grundlage nimmt Deutschland derzeit z.B. auch koordiniert Asylbegehrende aus Italien auf. Das ist aber etwas völlig anderes als das, was im Herbst 2015 geschehen ist und durch das eigenmächtige Weiterziehen im Grunde bis heute geschieht.
Es ist nicht überraschend, dass diese Entscheidungen unterschiedlich interpretiert werden, und sie bieten dafür auch einen gewisen Spielraum. M.E. ist es aber mehr als sportlich, die betreffenden Entscheidungen in irgendeiner Weise als Billigung des eigenmächtigen, völlig undurchdachten Handenls von Merkel zu begreifen, mit dem die Dublin III-VO für fast ein halbes Jahr praktisch obsolet geworden ist. Umgekehrt hat der EuGH aber auch nicht klipp und klar gesagt, dass das rechtswidrig war (was in den besagten Verfahren auch nicht seine Aufgabe war).
Der Hinweis auf das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 I Dublin III-VO, Art. 78 III AEUV und die Massenzustrom-Richtlinie durch den EuGH soll m.E. lediglich aufzeigen, dass es auch bei Beachtung des geltenden Rechts keineswegs zwingend ist, die Staaten an den Außengrenzen absaufen zu lassen, sondern es Mittel und Wege gibt, sie kontrolliert zu entlasten.
Bezeichnend erscheint mir übrigens auch, dass viele der Leute, die vor der EuGH-Entscheidung mit Art. 3 II Dublin III-VO und dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts argumentiert haben, nun plötzlich auf das Selbsteintrittsrecht umschwenken, was aber in Wahrheit gar nicht mit ihren Positionen zum nationalen Recht zu vereinbaren ist.
"Honey, I forgot to duck."
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Für Interessierte empfiehlt sich auch die nunmehr sehr ausführliche Kommentierung zu § 18 AsylG von Nicola Haderlein im BeckOK Ausländerrecht (Rn. 19 ff., 31 ff. und 39).
"Honey, I forgot to duck."
-
- Super Mega Power User
- Beiträge: 4770
- Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
- Ausbildungslevel: Au-was?
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Die Entscheidung des OVG Münster in Sachen "Verspätung bei der mündlichen Prüfung" ist jetzt im Volltext verfügbar.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_ ... 70620.html
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_ ... 70620.html
"Honey, I forgot to duck."
-
- Super Power User
- Beiträge: 1579
- Registriert: Montag 27. Mai 2013, 10:30
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
"Ich habe ihr vorgehalten, dass ich ihr im Vorgespräch den Hinweis gegeben habe, dass die Prüfung nach den Vorträgen um 11:30 h fortgesetzt werde (tatsächlich hat sie dann um 11:45 h begonnen). Sie bestätigte dann die Richtigkeit des Vorhaltes."Honigkuchenpferd hat geschrieben:Die Entscheidung des OVG Münster in Sachen "Verspätung bei der mündlichen Prüfung" ist jetzt im Volltext verfügbar.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_ ... 70620.html
Sie wusste also ganz genau, dass es um 11:30 Uhr weitergeht. Damit haben sich die ganzen Diskussionen jedenfalls in diesem Punkt erledigt.