Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

JurDaniel
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Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von JurDaniel »

Hallo,

ich habe eine Frage zu einem Punkt aus dem Bereich der Grundrechtsprüfung.

Im Rahmen der Urteilsverfassungsbeschwerde erfolgt ja die Prüfung, ob durch das Urteil eine spezifische Verfassungsverletzung gegeben ist.

Habt ihr Ratschläge für den Aufbau dieses Prüfungspunkted? Kommt es dabei auch darauf an, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wurde?


Vielen Danke und beste Grüße
Daniel
Tobias__21
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von Tobias__21 »

Die Verfassungsbeschwerde ist in diesen Fällen begründet, wenn das Gericht seine Entscheidung auf eine verfassungswidrige Norm gestützt hat, Grundrechte gänzlich übersehen hat, ein Grundrecht in seiner Reichweite / Wirkung verkannt hat (Das einfache Recht also nicht verfassungsgemäß ausgelegt und angewandt hat), die Entscheidung den Eindruck von Willkür erweckt und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt noch juristisch vertretbar erscheint (selten) oder gegen Justizgrundrechte verstoßen wurde.

Das kann man dann auf verschiedene Art und Weise aufbauen, insbesondere wenn es noch um mittelbare Drittwirkung geht. Ich empfehle einen sauberen Obersatz und dann den üblichen Dreiklang. Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung. Und ja, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss selbstverständlich gewahrt sein.
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JurDaniel
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von JurDaniel »

Vielen Dank für die Antwort! Ich glaube, jetzt habe ich es verstanden.

Zu prüfen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwei Mal - also sowohl bei der Rechtsgrundlage als auch beim Einzelakt?
Tobias__21
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von Tobias__21 »

Genau. Das Gesetz selbst muss verhältnismäßig sein, das Grundrecht also nicht über Maß beschränken und es muss auch selbst in seiner beschränkenden Wirkung auch im Einzelfall verhältnismäßig angewandt werden. Wobei Du beim legitimen Ziel der Anwendung bei einer UrteilsVB keine Probleme haben wirst. Da geht es meist nur um die Verhältnismäßigkeit i.e.S, also die Angemessenheit.

Vergiss aber bitte nicht die allgemeinen Anforderungen die die Verfassung stellt, wenn Du das Eingriffsgesetz prüfst. Also Zitiergebot, Einzelfallgesetz, usw.
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JurDaniel
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von JurDaniel »

Alles klar, verstehe. Danke sehr!
JurDaniel
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von JurDaniel »

Mir stellt sich nun doch noch eine Frage:

In meinem Fallbuch geht es um den verfassungsmäßigen Gebrauch des § 81g StPO. Nun wird in der Lösung geprüft, ob das Gericht zulässigerweise eine (a) Straftat von erheblicher Bedeutung angenommen hat und (b) die Gefahrenprognose einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält.

Handelt es sich bei (a) aber nicht um eine einfachgesetzliche Prüfung des Tatbestandes des § 81g StPO, die das BVerfG gar nicht prüft?

Müsste man im Anschluss noch die Verhältnismäßigkeit dieser Einzelmaßnahme untersuchen?
Tobias__21
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von Tobias__21 »

Das BVerfG prüft hier nicht, ob die Tatbestandsvoraussetzungen, die das einfache Recht stellt erfüllt sind. Wenn Du jetzt in einen Kommentar zur StPO reinschauen würdest, würdest Du dort etwas dazu finden, was man einfachgesetzlich unter einer Straftat von erheblicher Bedeutung versteht. Ob diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, prüft das BVerfG nicht. Du musst hier verfassungsrechtlich argumentieren: Also wann ist eine Straftat verfassungsrechtlich von erheblicher Bedeutung, so dass man das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zulässigerweise einschränken darf. Die Beschränkung auf Straftaten von erheblicher Bedeutung ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geschuldet, ohne diese Beschränkung wäre das Gesetz selbst schon verfassungswidrig. Welche Maßstäbe das BVerfG da anlegt weiß ich gerade nicht, aber es wird da wahrscheinlich um solche Straftaten gehen, die einen gewissen Eindruck bei der Bevölkerung hinterlassen und den Rechtsfrieden beeinträchtigen. Also nicht der (einmalige, bzw. gelegentliche) Ladendiebstahl :) Da muss man echt aufpassen, dass man das in der Klausur sauber darstellt. Ich habe mal eine Klausur aus dem Versammlungsrecht korrigiert, da haben die Bearbeiter reihenweise die einfachgesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen aus dem VersG geprüft.

Zu Deiner zweiten Frage:

Ja. Der Beschwerdeführer wird ja den Rechtsweg beschritten haben und sich gegen die Maßnahme gewandt haben. Wenn die Maßnahme nun aber verfassungswidrig war, verletzten Ihn die Urteile (bzw. das letztinstanzliche, je nachdem was er angreift), die die rechtmäßige Anwendung bestätigen, in seinen Grundrechten.
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von JurDaniel »

Vielen Dank für die ausführliche Erklärung! Da werde ich echt aufpassen müssen, dass ich nicht in die einfachgesetzliche Prüfung rutsche. Mir ist leider noch nicht ganz klar geworden, wie ich die Argumentation herleite, ab wann eine Straftat verfassungsrechtlich von erheblicher Bedeutung ist. Muss man da die Maßstäbe des BVerfG kennen oder lässt sich dies auch auf andere Weise tun?
Tobias__21
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von Tobias__21 »

Bei 81g geht es auch um die Sicherung zukünftiger Strafverfolgung. Man könnte sogar sagen, dass damit auch gefahrenabwehrrechtliche Zwecke verfolgt werden. Jemand, dessen DNA im System ist, wird es sich in Zukunft überlegen, ob er Straftaten begehen will. Aber lassen wir das mit der Gefahrenabwehr mal besser weg (da geht es um Fragen der Gesetzgebungskompetenz, Strafverfolgungsvorsorgemaßnahmen, usw. Stichwort: "Fremdkörper in der StPO")

Die Bevölkerung hat ein Interesse an einer funktionierenden Strafrechtspflege, also daran, dass Täter ermittelt und bestraft werden können. Dieses (öffentliche) Interesse steht dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Beschuldigten gegenüber. Da der Eingriff in dessen Rechte aber schwer wiegt, muss auch das Interesse das dem gegenüber steht hoch gewichten zu sein. Und das ist es eben nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung und nicht bei einem popligen Diebstahl. Anderes kann gelten, wenn der Betroffene am laufenden Band Diebstähle begeht. Den Staat treffen auch Schutzpflichten. Er muss seine Bürger vor Straftätern schützen und diese eben notfalls aus dem Verkehr ziehen können. Einen Ladendiebstahl wird die Bevölkerung da wohl noch ertragen können, aber spätestens bei einer Vergewaltigung hört es dann auf.

Das wäre jetzt mal nur ein Beispiel, wie man in der Klausur argumentieren könnte. Nachgeschaut habe ich das jetzt aber nicht.
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von JurDaniel »

Danke! Tut mir leid, dass ich so oft nachfrage. Ist die von dir entwickelte Argumentation nicht die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage? Es geht ja abstrakt um die funktionierende Strafrechtspflege vs. informationelle Selbstbestimmung. Die gesetzliche Grundlage ist ja nur angemessen, weil die erhebliche Bedeutung von Straftaten und das damit einhergehende hohe Interesse der Öffentlichkeit vorausgesetzt sind. Mir fehlt da irgendwie der Bezug zur spezifischen Verfassungsverletzung im Urteil. Oder wiederhole ich dann bei der Prüfung des Urteils die Argumentation einfach?
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von Tobias__21 »

Das kann sich schon teilweise überschneiden. Es wäre wohl beim legitimen Ziel der EGL abstrakt anzusprechen, ja. Der Betroffene wird ja irgendeiner Tat verdächtig gewesen sein. Dann prüfst Du im Einzelfall nochmal, also bei Anwendung der EGL, ob diese spezielle Tat auch im Einzelfall eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.

Also bspw.: "Hier ist der T einer Vergewaltigung verdächtig. Vergewaltigungen sind Straftaten aus dem Bereich der schweren Kriminalität. Eine Vergewaltigung richtet sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Integrität. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist in Art. 2 I GG verankert. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung folgt aus.... Aus diesen Grundrechten folgen auch Schutzpflichten des Staates. Weiter hat der Staat dafür Sorge zu tragen, dass Straftaten aufgeklärt werden und sein Strafanspruch durchgesetzt wird, usw...Eine Vergewaltigung ist auch geeignet bei der Bevölkerung, usw. usf....Demgegenüber steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des T, das ihn vor ....schützt. usw."
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von thh »

Tobias__21 hat geschrieben:Da der Eingriff in dessen Rechte aber schwer wiegt, muss auch das Interesse das dem gegenüber steht hoch gewichten zu sein. Und das ist es eben nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung und nicht bei einem popligen Diebstahl.
Und warum ist das beim § 81g so, bei § 81b aber nicht? ;-)
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von Tobias__21 »

Sitzen wir schon zur mündlichen Prüfung? ;)

Ich würde sagen, weil die Eingriffsintentsität natürlich eine ganz andere ist. Bei 81b geht es ja nur um äußerliche körperliche Beschaffenheiten des Beschuldigten. Außerdem geht der 81b auch nicht bei jeder popligen Straftat.

Wir sprechen über Alt. 1, oder? Der Erkennungsdienst wäre ja Polizeirecht.
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von JurDaniel »

Tobias__21 hat geschrieben: Also bspw.: "Hier ist der T einer Vergewaltigung verdächtig. Vergewaltigungen sind Straftaten aus dem Bereich der schweren Kriminalität. Eine Vergewaltigung richtet sich gegen die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Integrität. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist in Art. 2 I GG verankert. Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung folgt aus.... Aus diesen Grundrechten folgen auch Schutzpflichten des Staates. Weiter hat der Staat dafür Sorge zu tragen, dass Straftaten aufgeklärt werden und sein Strafanspruch durchgesetzt wird, usw...Eine Vergewaltigung ist auch geeignet bei der Bevölkerung, usw. usf....Demgegenüber steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des T, das ihn vor ....schützt. usw."
Wenn ich in der Prüfung der Angemessenheit des Einzelfalls bin, stelle ich da die Schutzpflichten des Staates und das Interesse an einer funktionierenden Strafrechtspflege nochmal dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten gegenüber und wäge ab?
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Re: Verletzung spezifischen Verfassungsrechts

Beitrag von Tobias__21 »

Ja, in der Angemessenheit.
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