Hilfe bei Klausurlösung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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nicol
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Hilfe bei Klausurlösung

Beitrag von nicol »

A ist Eigentümerin eines Grundstücks in Stadt X im Stadtteil West. Die demografische Entwicklung und der Zuzug aus dem Umland sowie aus anderen Städten führten in den letzten Jahren zu einer erheblichen Verknappung des Wohnraums in der Stadt. Die fast vollständige Beseitigung eines Wohngebiets hat diese Entwicklung noch beschleunigt. Im Stadtteil West sind diese Entwicklungen weniger zu spüren. Das Grundstück der A ist von Ein- und Zweifamilienhäusern umgeben und liegt in einer ruhigen Straße. Für den Stadtteil West der Stadt X besteht ein Bebauungsplan, welcher das Gebiet, das das Grundstück der A umfasst, mit "WA" kennzeichnet. Ausnahmen und Befreiungen von dessen Festsetzungen werden von der Gemeinde im Bebauungsplan ausdrücklich ausgeschlossen. Weitere, darüber hinausgehende Angaben enthält der Bebauungsplan nicht.
A, die in der Stadt X geboren und aufgewachsen ist, hat ihr unbebautes Privatgrundstück für ein Protestcamp zur Verfügung gestellt. Etwa 45 wechselnde, nicht näher bekannte Personen haben auf diesem Grundstück Bauwagen, Zelte und Wellblechhütten errichtet. Eine Baugenehmigung wurde dafür nicht eingeholt. Die Behausungen dienen vornehmlich zur täglichen Versorgung aber auch zur gemeinsamen Planung und Vorbereitung von Aktionen, die die Kernaussagen der Protesttierenden bekräftigen sollen. Großflächige Graffitis und Transparente mit den Aufschriften " Refugees welcome", "Gentrifizierung stoppen", "Bezahlbaren Wohnraum für alle" und " Stop Fracking" zieren zwar die Außenseiten der Behausungen, das Innenleben des Protestcamps befasst sich aber mit dem Errichten weiterer Hütten, dem Ausbau der sanitären Anlagen und der Gestaltung eines möglichst qualitativen Alltags. Die anfangs rebellische Haltung der Campbewohner ist einem gemeindeartigen Zusammenleben gewichen.
Nach Anhörung der A, trug ihr der Oberbürgermeister der Stadt X am 26.06.2017 auf, die Hütten und Zelte zu beseitigen. A ist der Meinung, dass das Protestcamp eine Versammlung sei und deshalb allein dem Versammlungsrecht unterfalle. Behelfsauskünfte seien bereits von der Rechtsprechung als Teil von Versammlungen anerkannt worden. Die Behörde vertritt demgegenüber die Auffassung, dass ein Protestcamp nicht vom Versammlungsrecht geschützt sei. Darüber hinaus störe das Protestcamp die restlichen Anwohner in der näheren Umgebung. Dagegen wendet A ein, dass zumindest die Zelte schnell wieder abgebaut wären - was angesichts der fortgeschrittenen Bebauung und der zahlreichen Anbauten nicht zutrifft. Zumindest müsse jedoch anerkannt werden, dass die Gruppe hier durch die Vertretung bürgerlicher Interessen ein Gemeinwohlziel anstrebe, was der Nachbarschaft, wenn nicht sogar der ganzen Stadt nütze.

Die Aufgabenstellung ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheids
Meine Frage wäre jetzt ist das eine Beseitigungsverfügung? Welche Klageart wäre statthaft? Und ist das Außenbereich oder Innenbereich?
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Tibor
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Re: Hilfe bei Klausurlösung

Beitrag von Tibor »

Sehr kreativ: es ist keine Klausur sondern eine Hausarbeit.

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/or/finanzrecht/lehre/sose/Sachverhalt_HA_Prof_Haede.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)

Geschlossen.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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