Versammlungsrecht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Culpa
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Versammlungsrecht

Beitrag von Culpa »

Hallo,

folgende Frage:

Muss ein Versammlungsleiter für Schäden aufkommen (z.B. durch Verschmutzung durch Flugblätter) oder muss die Behörde sich an den einzelnen "Verschmutzer" wenden, der ermittelt werden kann.

Danke schön!
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hm..ich bin mir zwar nicht sicher, vom Gefühl her würde ich aber sagen, dass der Versammlungsleiter dafür aufkommen muss.
Es wäre wohl zu umständlich, die einzelnen Leute aufzusuchen und eigentlich hat die Bestellung eines Versammlungsleiters ja auch gerade den Zweck, dass jemand Verantwortung für die Versammlung übernimmt.
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Arnold
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Beitrag von Arnold »

Die Behörde kann ja im Rahmen der Störerauswahl gegen beide vorgehen, oder? Also kann sie es sich aussuchen und wird sich in diesem Fall wohl für den Leiter entscheiden.
BGH NJW 2001, 603, 604 über "Der Preis ist heiß!" Das Unterhaltungsniveau der Show kann nur als eher schlicht und anspruchslos bezeichnet werden.
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ist es nicht gerade der Sinn der Bestellung einer Versammlungsleiters, dass er zum Einen als Ansprechperson für die Behörde dient und zum Anderen für eine reibungslosen Ablauf der Versammlung zu sorgen hat, soweit das in seiner Macht steht?
Dann hat er auch für eine etwaige Verschmutzung einzustehen.
Und die einzelnen Verschmutzer werden in den seltensten Fällen direkt greifbar sein. Und von der Störerauswahl her wird sich die Behörde wahrscheinlich für die einfachere Variante entscheiden, also den Versammlungsleiter.
ElGraf
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Beitrag von ElGraf »

Schon eine ziemlich krasse Belastung des Versammlungsleiters.

Wo liegt denn die Rechtsgrundlage für dessen Heranziehung? Allgemeine Störerhaftung? Ich persönlich hätte zumindest gewisse Probleme, es einem Versammlungsleiter zuzurechnen, wenn eine sich spontan einem Demonstrationszug anschließende Person ein Taschentuch nicht in den Mülleimer wirft. Die "Verantwortlichkeit" im Sinne des § 14 Abs. 2 VersG ist doch eher im Sinne einer Aufgabenzuweisung zu sehen. Zwar hat der Leiter für einen "ordnungsgemäßen Ablauf" zu sorgen (§ 19 Abs. 1), worunter man auch z.B. Müllvermeidung verstehen könnte. Als einziges echtes Mittel zur Durchsetzung steht im dann allerdings die Auflösung (§ 19 Abs. 3) zur Verfügung und die wäre wegen bloßer Vermüllung doch schon unverhältnismäßig. Im Übrigen bin ich mir auch noch nicht so sicher, ob mit den genannten Vorschriften wirklich auch die Ersatzpflichtigkeit gemeint sein kann. Kann man aber vielleicht auch mal im Kommentar nachschlagen.
iur_mika
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Beitrag von iur_mika »

Ich glaube, dass es so einfach nicht ist.

Bestes Beispiel war die Berliner Love Parade, als sie noch als Versammlung eingestuft wurde. Da blieb die Entfernung des Mülls sowie die Kostentragung stets an Berlin hängen. Der Versammlungsleiter wurde m.E. nicht in Anspruch genommen. Das war ja gerade das Interesse von Berlin, dass der Parade der Versammlungsstatus nicht weiter zugesprochen wurde und wird. Nun nämlich wird der Veranstalter auch zur Kasse gebeten.

Außderdem wäre eine Kostentragungspflicht des Versammlungsleiters nur schwerlich (eigentlich gar nicht) mit Art. 8 GG vereinbar. Per Gesetz ist ein Versammlungsleiter zu benennen. Wäre aber würde sich dafür freiwillig melden, wenn es seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde?
Gelöschter Nutzer

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

iur_mika hat geschrieben:Ich glaube, dass es so einfach nicht ist.

Bestes Beispiel war die Berliner Love Parade, als sie noch als Versammlung eingestuft wurde. Da blieb die Entfernung des Mülls sowie die Kostentragung stets an Berlin hängen. Der Versammlungsleiter wurde m.E. nicht in Anspruch genommen. Das war ja gerade das Interesse von Berlin, dass der Parade der Versammlungsstatus nicht weiter zugesprochen wurde und wird. Nun nämlich wird der Veranstalter auch zur Kasse gebeten.

Außderdem wäre eine Kostentragungspflicht des Versammlungsleiters nur schwerlich (eigentlich gar nicht) mit Art. 8 GG vereinbar. Per Gesetz ist ein Versammlungsleiter zu benennen. Wäre aber würde sich dafür freiwillig melden, wenn es seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde?
Genau so ist es.

Da das Versammlungsrecht jetzt landesrechtlich geregelt werden kann, wird auf Landesebene derzeit diskutiert, ob man die Kosten über Organisatoren abwickeln kann, weil die Kosten für Polizeieinsätze und Müllbeseitigung etc jährlich in Städten in die ein- bis zweistelligen Millionen gehen, aber aus den genannten Gründen wird es dazu wohl kaum kommen.
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