Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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dionysos
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Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Beitrag von dionysos »

In Fall 4 aus Seidel/Reimer/Möstl, Besonderes VerwaltungsR (Beck'sches Examinatorium) will der Kläger von der zuständigen Behörde im Eilrechtsschutz eine Einstellungsverfügung gegen seinen Nachbarn erwirken. Der Nachbar baut nach ordnungsgemäßer Durchführung des Kenntnisgabeverfahrens ein Wohnhaus - dann wird allerdings der B-Plan gerichtlich kassiert und unser Kläger möchte nun einen Baustopp erreichen, bis das Hauptsacheverfahren durch ist.

Einschlägig ist unproblematisch § 123 VwGO. Weil das Klägerbegehren ja das "Einfrieren" des status quo ist (das Haus soll vorerst so bleiben, wie es gerade dasteht - und nicht weiter gebaut werden), hätte ich eine Sicherungsanordnung angenommen. Im Fall heißt es demgegenüber: "Die Behörde soll zu seinen [des Klägers] Gunsten und zu Lasten des Bauherrn E ordnungsrechtlich intervenieren. Es geht damit nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechts und damit um den Erlass einer auf Erhaltung des status quo gerichteten Sicherungsanordnung (§ 123 I 1 VwGO), sondern um einen nur mit Hilfe einer behördlichen Entscheidung realisierbaren Rechtszustand."

Was meint ihr dazu?
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DiffMan
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Re: Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Beitrag von DiffMan »

Ich denke, dass hier die Regelungsanordnung statthaft ist:

Analog § 88 VwGO ist die Antragsart aus Sicht und dem Begehren des Klägers gemäß zu bestimmen.
Momentan hat der Nachbar eine Baugenehmigung, die das präventive Bauverbot aufhebt. Er darf bauen. Das ist der status quo. Insoweit begehrt der Kläger eine (vorläufige) Erweiterung seiner Rechte, nämlich den Baustopp.
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Einwendungsduschgriff
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Re: Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Meine Prämissen: nach § 122 Abs. 1 VwGO i. V. m.§ 88 VwGO dürfte es jedenfalls nicht auf den status quo beim Nachbarn (Stadium des Hausbaus) ankommen. Entscheidend für die Beurteilung ist die eigene Rechtssphäre des Antragstellers. Demzufolge kommt es für die Unterscheidung meines Erachtens darauf an, ob die Rechtssphäre des Antragstellers verändert wird oder ob die Maßnahme nur dazu dient, die bestehenden Rechte zu wahren. Gewissermaßen eine bloße Binnenbeurteilung.

Entscheidend ist damit weder die Baugenehmigung des Nachbarn noch das "Einfrieren" eines irgendwie gearteten Bauzustandes, sondern einzig und allein, daß sder materiell-rechtliche Anspruch des Antragstellers über das prozessuale Vehikel des § 123 VwGO in einer behördlichen Eingriffsmaßnahme mündet. Mit anderen Worten: das Beck'sche Examinatorium hat recht. Unabhängig davon: in einer Examenssituation sollte man die Unterscheidung regelmäßig nicht aufwerfen. Warum? 1. es hat keine merkbare Relevanz für die weitere Prüfung; 2. man kann nur verlieren; 3. die Abgrenzung ist häufig schwierig und kostet Zeit.
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dionysos
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Re: Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Beitrag von dionysos »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Meine Prämissen: nach § 122 Abs. 1 VwGO i. V. m.§ 88 VwGO dürfte es jedenfalls nicht auf den status quo beim Nachbarn (Stadium des Hausbaus) ankommen. Entscheidend für die Beurteilung ist die eigene Rechtssphäre des Antragstellers. Demzufolge kommt es für die Unterscheidung meines Erachtens darauf an, ob die Rechtssphäre des Antragstellers verändert wird oder ob die Maßnahme nur dazu dient, die bestehenden Rechte zu wahren. Gewissermaßen eine bloße Binnenbeurteilung.

Entscheidend ist damit weder die Baugenehmigung des Nachbarn noch das "Einfrieren" eines irgendwie gearteten Bauzustandes, sondern einzig und allein, daß sder materiell-rechtliche Anspruch des Antragstellers über das prozessuale Vehikel des § 123 VwGO in einer behördlichen Eingriffsmaßnahme mündet. Mit anderen Worten: das Beck'sche Examinatorium hat recht. Unabhängig davon: in einer Examenssituation sollte man die Unterscheidung regelmäßig nicht aufwerfen. Warum? 1. es hat keine merkbare Relevanz für die weitere Prüfung; 2. man kann nur verlieren; 3. die Abgrenzung ist häufig schwierig und kostet Zeit.
Erstmal danke euch beiden.

Du sagst also, Duschgriff, mit anderen Worten: verlangt der Kläger ein Tun, handelt es sich um eine Regelungsanordnung; verlangt er ein Unterlassen, ist es eine Sicherungsanordnung. Richtig?
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Herr Schraeg
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Re: Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Beitrag von Herr Schraeg »

dionysos hat geschrieben: verlangt der Kläger ein Tun, handelt es sich um eine Regelungsanordnung; verlangt er ein Unterlassen, ist es eine Sicherungsanordnung. Richtig?
Im Normalfall:ja. Die Sicherungsanordnung soll den Status Quo vorläufig sichern ( in der Hauptsache geht es in der Regel um Unterlassungsansprüche). Die Regelungsanordnung soll den Status Quo vorläufig neu regeln, ihn also verändern (in der Hauptsache geht es in der Regel um Leistungsansprüche).

In Deinem Ausgangsbeispiel baut der Nachbar zwar momentan nicht. Er kann aber rechtlich ohne weiteres mit dem Bau beginnen. Diesen Status Quo will der Kläger verändern und verlangt von der Behörde die Verhängung eines Baustopps. Im Eilverfahren geht es deshalb um eine Regelungsanordnung.

Und auch die examenstaktische Einschätzung des Duschgriff teile ich voll und ganz, weil die Differenzierung von Regelungs- und Sicherungsanordnung verdammt schwierig sein kann und keine unterschiedlichen Rechtsfolgen nach sich zieht. In der Praxis verzichten deshalb auch die Verwaltungsgerichte häufig auf diese Differenzierung und prüfen nur pauschal eine "einstweilige Anordnung nach § 123 I ".
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Re: Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Beitrag von recht_selten »

Praktisch und prüfungstaktisch sehe ich es auch so.
Rein dogmatisch ist eine Vereinheitlichung allerdings wohl kaum zulässig:
- Gesetzessystematik und -wortlaut § 123 I 1/§ 123 I 2 differenziert klar zwischen beiden Formen
- zudem die "Anlehnung" an § 935 bzw. § 940 ZPO; § 123 I ist diesen Vorschriften ja nachgebildet, soweit ich weiß.
Wie es die Gerichte machen weiß ich nicht, aber wenn diese auch nicht differenzieren umso besser...
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bilguer
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Re: Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Beitrag von bilguer »

recht_selten hat geschrieben:Praktisch und prüfungstaktisch sehe ich es auch so.
Rein dogmatisch ist eine Vereinheitlichung allerdings wohl kaum zulässig:
- Gesetzessystematik und -wortlaut § 123 I 1/§ 123 I 2 differenziert klar zwischen beiden Formen
- zudem die "Anlehnung" an § 935 bzw. § 940 ZPO; § 123 I ist diesen Vorschriften ja nachgebildet, soweit ich weiß.
Wie es die Gerichte machen weiß ich nicht, aber wenn diese auch nicht differenzieren umso besser...
Das war auch mein Gedanke die ganze Zeit.
Formaljuristisch ist eine Vereinheitlichung nicht möglich, aber was interessiert die Gerichte oftmals, ob es formal richtig ist oder nicht, solange das Ergebnis stimmt. ;)

Gruß
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Re: Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

dionysos hat geschrieben:Du sagst also, Duschgriff, mit anderen Worten: verlangt der Kläger ein Tun, handelt es sich um eine Regelungsanordnung; verlangt er ein Unterlassen, ist es eine Sicherungsanordnung. Richtig?
Ich habe es bislang nicht unternommen, Fälle der eAO nach diesem Schema auszuwerten. Was ich aber unterschreiben würde, ist, daß die Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO strukturell (und materiell-rechtlich fundiert) den Unterlassungsansprüchen nahesteht. Nicht umsonst wird ja auch oft von einer "Entsprechung zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO" gesprochen. Solche Aussagen meinen vor allem, daß vorläufiger Rechtsschutz gegen beeinträchtigende Maßnahmen, die keine Verwaltungsaktsqualität besitzen, über die Sicherungsanordnung erreicht wird.

Zum Thema: "richtig/falsch". Meine obige Aussage gilt nur für die schriftliche Examenssituation. Sonst gilt: ja, die Unterscheidung ist zu treffen, wenn man einen Sachverhalt zutreffend bearbeiten möchte. Auch in der mündlichen Prüfung ist die Abgrenzung eine in meinen Augen berechtigte Frage. Zur Praxis: sehr viele Gerichte nehmen die Abgrenzung auch vor.

Vielleicht nun etwas dogmatischer: Die Anwendungsenge der Sicherungsanordnung ist in einem Drei-Personen-Verhältnis meist virulent. Meines Erachtens greift die Sicherungsanordnung dann, wenn ein sicherungsfähiges Recht des Antragstellers besteht und dieses Recht gefährdet ist, also sicherungsnotwendig ist. Begrenzt wird diese Weite dadurch, daß die Gefährdung des Rechts daraus resultiert, daß die Rechtsverwirklichung wesentlich erschwert wird, weil die Verwaltung eine (negative) Veränderung des status quo vorantreibt (das in § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorausgesetzte [und in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausdrücklich genannte] öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis ist mE immer dasjenige zwischen Antragsteller und Behörde/Verwaltung). In dem von Dir zur Beurteilung gestellten Fall droht die Rechtsbeeinträchtigung aber durch einen Dritten. Ein Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Antragsteller besteht meines Erachtens (noch) nicht. Deswegen handelt es sich um eine Regelungsanordnung (Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers - NB: hier ist zwar das Rechtsverhältnis auch Voraussetzung, dieses kann jedoch auch "in der selben juristischen Sekunde" mit dem Antrag entstehen; Argument: die Zukunftsgerichtetheit der Regelungsanordnung).

Dagegen ließe sich einwenden: das Verwaltungsrechtsverhältnis kann auch - anerkanntermaßen - tripolar ausgestaltet sein und auch private Dritte können involviert sein (hier: das baurechtliche relevante Nachbarschaftsverhältnis). Dann stellt der Baubeginn eines Dritten einen Eingriff in die Rechte des Antragstellers dar, den aber nur die Behörde als Trägerin der bauordnungsrechtlichen Eingriffsermächtigung verhindern darf. Folgerung daraus: es handelt sich doch nur um die Bewahrung eines status quo. Weiterhin: es dürfte zudem recht unzweifelhaft sein, daß die Sicherungsanordnung dann statthaft ist, wenn der Antragsteller einen Antrag auf baupolizeiliches Einschreiten bei der Behörde stellt und dieser abschlägig beschieden worden ist. Hieraus entsteht ein Verwaltungsrechtsverhältnis, in dessen Rahmen der Antragsteller nun im Wege einer Sicherungsanordnung vorgehen kann. Notwendig ist ein Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten.

Auf die obige Kurzformel von Herrn Schraeg gebracht: ist der Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten nicht doch strukturell ein - nur über die Behörde gemittelter - Unterlassungsanspruch gegen einen materiell Ordnungsverpflichteten?

Zum Thema "keine Relevanz": Ich hatte oben nicht umsonst nur von merkbarer Relevanz gesprochen. Gesichert dürfte sein, daß bei der Sicherungsanordnung das notwendige subjektiv-öffentliche Recht des Antragstellers jegliches sein kann, wohingegen bei der Regelungsanordnung nur solche Rechte in Betracht kommen, die sich aus dem Rechtsverhältnis selbst speisen.

Für weitere Diskussion sollte ich mich dann mal einlesen 8-[
Zuletzt geändert von Einwendungsduschgriff am Mittwoch 2. Februar 2011, 09:51, insgesamt 1-mal geändert.
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Herr Schraeg
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Re: Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Beitrag von Herr Schraeg »

bilguer hat geschrieben:Formaljuristisch ist eine Vereinheitlichung nicht möglich, aber was interessiert die Gerichte oftmals, ob es formal richtig ist oder nicht, solange das Ergebnis stimmt. ;)
Ganz so bequem ist die Verwaltungsgerichtsbarkeit dann auch nicht immer. Da die Differenzierung von § 123 I 1 VwGO und § 123 I 2 VwGO weder hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen noch hinsichtlich der Rechtsfolgen Relevanz besitzt, wird in der Tat abweichend vom Wortlaut vertreten (z.B. Puttler in Sodan/Ziekow), dass es sich um einen einheitlichen Tatbestand mit einheitlichen Voraussetzungen handelt.

Soweit die Rechtsprechung dem nicht folgt, hilft sie uns aber in unserem Beispielsfall der eA bei dem Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten gegenüber dem Nachbarn nicht wirklich weiter: Das OVG Berlin (Beschluss vom 29.06.1989, 2 S 13.89) geht offenbar (ich habe nur den Leitsatz gefunden) wie ursprünglich Dionysos von einer Sicherungsanordnung aus (ebenso Kopp/Schenke und Schoch). Der VGH Mannheim(Beschluss vom 26.10.1994, 8 S 2763/94 = NVwZ-RR 1995,490) nimmt wie Seidel/Reimer/Möstl, DiffMan oder ich eine Regelungsanordnung an. Das OVG Münster (Beschluss vom 27.07.1992 =NVwZ-RR 1993, 234) schliesslich prüft beide Alternativen gleichberechtigt durch und verneinte sie im konkreten Fall.

Je länger ich darüber nachdenke, desto besser gefällt mir die - von Dionysos formulierte - Kurzformel: Unterlassungsanspruch = Sicherungsanordnung. Leistungsanspruch = Regelungsanordnung. In dem einfachen Verhältnis zwischen Behörde und einem Antragsteller funktioniert die Kurzformel recht gut. Problematisch wird es erst in den mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnissen wie hier beim Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten gegen den Nachbarn:

Stellt man auf das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Nachbarn ab, geht es in der Tat um die Aufrechterhaltung des Status Quo (es wird nicht gebaut), also Sicherungsanordnung. Meintest Du, Duschgriff, mit Deiner Bemerkung
Einwendungsduschgriff hat geschrieben:ist der Anspruch auf ordnungsbehördliches Unterlassen nicht doch strukturell ein - nur über die Behörde gemittelter - Unterlassungsanspruch gegen einen materiell Ordnungsverpflichteten?
diese Überlegung? Müsste es dann nicht "ordnungsbehördliches Einschreiten" statt "ordnungsbehördliches Unterlassen" heissen? Sonst verstehe ich den Satz nicht.

Stellt man hingegen nicht auf das Verhältnis des Klägers zum Nachbarn, sondern ausschliesslich auf das Verhältnis von Kläger und Behörde ab, begehrt der Kläger von der Behörde etwas, nämlich das baupolizeiliche Einschreiten. Er will seine Rechtsposition erweitern und nicht nur den Status Quo halten. Also wäre die Regelungsanordnung richtig.

Beide Betrachtungsweisen erscheinen mir vertretbar, die letztgenannte aber vorzugswürdig. Denn das Prozessrechtsverhältnis stellt sowohl im Hauptsache- als auch im Eilverfahren das Verhältnis des Klägers (Antragstellers) zur Behörde als Antragsgegner bzw. Beklagter in den Vordergrund (wenngleich der Nachbar hier beizuladen wäre). Ausserdem hat diese meinung den praktischen Vorteil, dass der df Regelungsanordnung umstellen muss, wenn der Nachbar zu bauen beginnt. Denn wenn der Nachbar schon zu bauen begonnen hat, müsste auch nach der anderen Auffassung die Regelungsanordnung einschlägig sein, weil es jetzt auch im Verhältnis Kläger/Nachbar gerade nicht mehr um die Aufrechterhaltung des Status Quo geht, sondern seine Veränderung.
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Re: Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Sorry, ja. Das hatte ich mal so hurtig runtergetippt, da ist mir der Dreher reingekommen.
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RobinK
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Re: Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Beitrag von RobinK »

Kurze andere Verständnisfrage:

Weil oben davon gesprochen wurde, dass der Beklagte eine Baugenehmigung hat bzw. das haben manche hier jetzt öfter ihren Ausführungen zu Grunde gelegt?

Wenn dem so wäre, müsste dann nicht ein Antrag nach 80,80a gegen die Baugenehmigung statthaft sein, selbst wenn der Kläger Baustopp begehrt?

1. Wegen 123 V = es ist ja gerade ein VA ohne aufscheibende Wirkung da
2.Ausserdem müssten dann doch zur Sicherung der Rechte des Dritten Maßnahmen nach 80 III Var.2 iVm 80a I Nr. 2 getroffen werden.

Ich mein ich hätte das mal irgendwo gelesen.......
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dionysos
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Re: Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Beitrag von dionysos »

RobinK hat geschrieben:Kurze andere Verständnisfrage:

Weil oben davon gesprochen wurde, dass der Beklagte eine Baugenehmigung hat bzw. das haben manche hier jetzt öfter ihren Ausführungen zu Grunde gelegt?

Wenn dem so wäre, müsste dann nicht ein Antrag nach 80,80a gegen die Baugenehmigung statthaft sein, selbst wenn der Kläger Baustopp begehrt?

1. Wegen 123 V = es ist ja gerade ein VA ohne aufscheibende Wirkung da
2.Ausserdem müssten dann doch zur Sicherung der Rechte des Dritten Maßnahmen nach 80 III Var.2 iVm 80a I Nr. 2 getroffen werden.

Ich mein ich hätte das mal irgendwo gelesen.......
In meinem Fall hat der Nachbar keine Baugenehmigung und ist auch nicht Klagegegner. Die Klage richtet sich gegen den Rechtsträger der Baurechtsbehörde und ist gerichtet auf den Erlass einer bauordnungsrechtlichen Verfügung.
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Re: Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Beitrag von RobinK »

Ok das erklärt natürlich einiges, wenn der Bauherr keine Genehmigung hat...
Der Nachbar wäre aber auch in meiner oben dargestellten Situation kein Klagegegner ;).
Die Klage richtet sich gegen den Rechtsträger der Baurechtsbehörde und ist gerichtet auf den Erlass einer bauordnungsrechtlichen Verfügung
Der Kläger behehrt in meinen Fall auch eine bauordnungsrechtlichen Verfügung bzw. er erklärt im meinen dargestellten Sachverhalt, dass die Behörde in Form eines Baustopps einschreiten soll . Der Unterschied ist halt die erteilte Genehmigung, Ich meine so ein Fall wäre vor einem Jahr sogar in NRW im Examen gelaufen.

Aber gut damit sind meine Verständnisschwierigkeiten ausgeräumt :).

Gruß Robin
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Re: Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Beitrag von Jurakel83 »

Ist es dan eigentlich für den Rest der Prüfunf egal ob Sicherungsanordnung oder Regelungsanordnung? Also die Begründetheitsprüfung bleibt die gleiche? Wieso überhaupt dann dazwischen differenzieren?
Jurakel83
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Re: Sicherungs- oder Regelungsanordnung?

Beitrag von Jurakel83 »

Wobei die Sicherungs- bzw. Regelungsanordnung dann später in der Vorwegnahme der Hauptsache wieder relevant wird.. :crazy:
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