Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Tikka
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tikka »

Oha da ist am Wochenende ja doch noch richtig was zusammen gekommen. :)

Ant-Man hat geschrieben: Mit dem Begriff "hoheitlich" meinte ich die "Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse" (siehe Art. 33 IV GG). Damit ist jedenfalls die klassische Eingriffsverwaltung gemeint (u.a. Polizei, Justiz). Welche weiteren Bereiche darunter fallen, ist hingegen umstritten. Klar ist aber, dass eben nicht jeder Bereich staatlichen Handelns darunter fällt. Speziell was Lehrer angeht hat das BVerfG ja bereits 2007 darauf hingewiesen, dass Lehrer in der in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen, die der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürften.
Diese Abgrenzung finde ich als Nicht-Dogmatiker u. Praktiker immer sehr schwer. Hier sehe ich parallelen zu der Einordnung in den "verkündungsnahen" Bereich der kirchlichen Arbeitgeber, die für mich manchmal etwas willkürlich und unbefriedigend wirkt. Natürlich kann man Argumente hierfür finden und auch eine Abgrenzung vornehmen, aber ich finde es eben schwierig -und da bin ich wieder ganz Praktiker, wenn ich mir die Auswirkungen anschaue. Wenn man beispielsweise Lehrern als nicht schwerpunktmäßig hoheitlich tätigen Beamten das Streikrecht zubilligen würde. Anderen (zB Justiz (auch mittlerer Dienst?), Polizei, Feuerwehr, Verwaltung???) aber nicht, könnte dies ggf. eine merkwürdige Spaltung der Beamtenschaft geben. Erhalten dann die Lehrer nach erfolgreichem Streik bsp. ein Urlaubsgeld, der Rest der Beamtenschaft nicht? Oder machen dann die Lehrer (und nicht hoheitlichen Beamten) eine Art Solidaritätsstreik für die Richter mit?

Ich bin sehr gespannt wie das BVerfG entscheiden wird. Auch ich habe in Hinblick auf das Alimentationsprinzip im Berufsbeamtentum, dass durch ein Streikrecht ausgehölt würde, Bedenken. Aber es wäre ja nicht das erste mal das im Arbeitsrecht (und jetzt zähle ich das Beamtenrecht hier ausnahmsweise mal hinzu) durch europäische Rechtsprechung alles in Frage gestellt würde.
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Tor des Monats
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tor des Monats »

Staatliche Schulen begründen im Verhältnis Schule zu Schüler/Schülerin ein besonders Über-und Unterordnungsgewaltverhältnis. Dieses kann unmittelbar zumindest mit durch Grundrechte bestimmt sein. Unmittelbar geltende Grundrechte können Sonderrecht sein, welches Rechtsverhältnisse eines Trägers staatlicher Gewalt als solches bestimmt. Nach gängigen Lehren für die Bestimmung von vorliegender hoheitlicher Gewalt kann man schon dazu gelangen, dass Lehrer in staatlichen Schulen hoheitliche Gewalt ausüben und mithin grundsätzlich hoheitlich tätig sein können. :-k
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Ant-Man »

Am 20. März 2018 werden die Schlussanträge vor dem EuGH in der Rechtssache C-619/16 gehalten. Das Verfahren geht zurück auf eine Vorlagefrage des OVG Berlin-Brandenburg hinsichtlich der finanziellen Abgeltung für nicht genommenen Urlaub während des Juristischen Vorbereitungsdienstes (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62016CN0619:DE:PDF (Verwaister Link automatisch entfernt)).
Tobias__21
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tobias__21 »

Ant-Man hat geschrieben:Am 20. März 2018 werden die Schlussanträge vor dem EuGH in der Rechtssache C-619/16 gehalten. Das Verfahren geht zurück auf eine Vorlagefrage des OVG Berlin-Brandenburg hinsichtlich der finanziellen Abgeltung für nicht genommenen Urlaub während des Juristischen Vorbereitungsdienstes (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62016CN0619:DE:PDF (Verwaister Link automatisch entfernt)).
Ich habe mich eh schon gefragt, wie sich das mit § 7 IV BUrlG verträgt, dass der nicht genommene Urlaub im Ref. verfällt. Ist der § 7 IV dispositiv? Oder findet das BUrlG auf ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis schon gar keine Anwendung? § 2 BUrlG spricht nur von "Berufsausbildung". Weiß da jemand was?

In BW: § 46 Japro mit Verweis auf die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung :
§ 25
Inanspruchnahme von Urlaub, Widerruf
(1) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich in dem Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht, genommen werden. Er verfällt, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres oder, wenn er bis dahin wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte, nicht bis zum 31. März des übernächsten Jahres genommen worden ist. Erholungsurlaub, der vor Beginn der Beschäftigungsverbote nach dem 4. Abschnitt oder der Elternzeit nicht genommen wurde, kann nach Ablauf der Beschäftigungsverbote oder nach Ende der Elternzeit im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden.
Geht das denn einfach so? Der Referendar ist ja gerade kein Beamter :-k

Und wie ist das zu verstehen?
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1.
für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie

2.
in entsprechender Anwendung für die

a)
Auszubildenden in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen nach § 16 Abs. 5 LBG mit Ausnahme der Rechtsreferendarinnen und -referendare und

b)
Richterinnen und Richter des Landes.
Was denn nun? Die Japro verweist auf ja drauf. Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung nimmt aber die Referendare aus?
§ 46 Japro BW
Erholungsurlaub; Beurlaubung
(1) Der Erholungsurlaub beträgt jährlich 26 Tage.
[...]
(5) Im Übrigen gilt die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Für Angestellte beim Staat (keine Beamte) dürfte das BUrlG gelten, oder?
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Ant-Man »

Ds Ganze wird im Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 14. September 2016 – OVG 4 B 38.14) näher erläutert (siehe Rn. 25).
Tobias__21
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tobias__21 »

danke
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Ant-Man »

BFH, Urteil vom 9.11.2017, III R 10/16 zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich angeordneten Zinspflicht und der festgelegten Zinshöhe (einhalb Prozent, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) bei Steuernachzahlungen des Steuerpflichtigen.
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Justitian
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Justitian »

Die Stadt Wetzlar hat eine Entscheidung u.a. des BVerfG missachtet:
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 8-016.html
In der Sache wohl eine Vollstreckungsanordnung.
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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Tibor
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tibor »

Ant-Man hat geschrieben:BFH, Urteil vom 9.11.2017, III R 10/16 zur Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich angeordneten Zinspflicht und der festgelegten Zinshöhe (einhalb Prozent, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) bei Steuernachzahlungen des Steuerpflichtigen.
nota bene: 0,5% mtl. = 6,0% p.a.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Ant-Man »

Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Grundsteuerbemessung

http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 8-021.html
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Tibor
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tibor »

Das ist jetzt alles andere als überraschend.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Schnitte »

Wäre eher etwas für die mündliche. Bei einem Prüfer, der entweder sehr milde oder sehr faul beim Finden seiner Prüfungsfälle ist.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von arlovski »

heiße entscheidungen die sich fürs 1. examen (nrw) im mai anbieten (ist sowas wie das urteil zu bmin wanka - ende februar - noch zu jung?)?

kaffeesatzleserei, ich weiß. aber im öffentlichen recht muss ich leider auf ein wenig glück hoffen und die forumschwarmintelligenz hat ja schon im strafrecht getroffen ::roll:
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Flanke »

Nachdem die Vorratsdatenspeicherung bereits im Eilverfahren vom OVG Münster bemängelt wurde, war jetzt auch das Hauptsacheverfahren in erster Instanz erfolgreich:

https://www.eco.de/presse/vorratsdatens ... ge-gewinnt
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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