Diese Abgrenzung finde ich als Nicht-Dogmatiker u. Praktiker immer sehr schwer. Hier sehe ich parallelen zu der Einordnung in den "verkündungsnahen" Bereich der kirchlichen Arbeitgeber, die für mich manchmal etwas willkürlich und unbefriedigend wirkt. Natürlich kann man Argumente hierfür finden und auch eine Abgrenzung vornehmen, aber ich finde es eben schwierig -und da bin ich wieder ganz Praktiker, wenn ich mir die Auswirkungen anschaue. Wenn man beispielsweise Lehrern als nicht schwerpunktmäßig hoheitlich tätigen Beamten das Streikrecht zubilligen würde. Anderen (zB Justiz (auch mittlerer Dienst?), Polizei, Feuerwehr, Verwaltung???) aber nicht, könnte dies ggf. eine merkwürdige Spaltung der Beamtenschaft geben. Erhalten dann die Lehrer nach erfolgreichem Streik bsp. ein Urlaubsgeld, der Rest der Beamtenschaft nicht? Oder machen dann die Lehrer (und nicht hoheitlichen Beamten) eine Art Solidaritätsstreik für die Richter mit?Ant-Man hat geschrieben: Mit dem Begriff "hoheitlich" meinte ich die "Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse" (siehe Art. 33 IV GG). Damit ist jedenfalls die klassische Eingriffsverwaltung gemeint (u.a. Polizei, Justiz). Welche weiteren Bereiche darunter fallen, ist hingegen umstritten. Klar ist aber, dass eben nicht jeder Bereich staatlichen Handelns darunter fällt. Speziell was Lehrer angeht hat das BVerfG ja bereits 2007 darauf hingewiesen, dass Lehrer in der in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen, die der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürften.
Ich bin sehr gespannt wie das BVerfG entscheiden wird. Auch ich habe in Hinblick auf das Alimentationsprinzip im Berufsbeamtentum, dass durch ein Streikrecht ausgehölt würde, Bedenken. Aber es wäre ja nicht das erste mal das im Arbeitsrecht (und jetzt zähle ich das Beamtenrecht hier ausnahmsweise mal hinzu) durch europäische Rechtsprechung alles in Frage gestellt würde.