Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Levi
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Levi »

thh hat geschrieben:
Levi hat geschrieben:Warum sollte ein Angehöriger eines anderen Geschlechts einen Nachweis erbringen, der von Frauen und Männern nicht gefordert wird?
Weil man bei Männlein und Weiblern bei der Geburt auf einen Blick das Geschlecht erkennt. (Sag jetzt nicht, dass Dir das neu ist ...)
Das Leben mit einem derart klaren Weltbild muss sehr angenehm sein: (primäre) Geschlechtsorgane = Geschlecht

Meine Welt ist da (leider) etwas komplizierter. Die Menschen in meiner Welt sind keine genormten Binärwesen und keine Universalien sondern Individuen.

Nicht ich — oder irgendjemand sonst - kann das Geschlecht eines anderen Menschen zuverlässig beurteilen, sondern nur der Mensch selbst.
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Tibor
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tibor »

Das Problem ist, dass das Weltbild von ca 90% der Bevölkerung eher derart klar und schlicht ist, die bleibenden 10% Bedenkenträger und Komplexitätssucher aber den Diskurs bestimmen für eine noch kleinere Minderheit.
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Levi
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Levi »

Eben weil 90 % der Menschen derart schlicht denken - und andere Menschen gerne in Schubladen stecken -, braucht es Grund- und Menschenrechte, die das Individuum in seiner komplexen Persönlichkeit schützen.

Aus gutem Grund verbietet Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG daher jede unmittelbare oder mittelbare Differenzierung wegen der dort genannten Merkmale. Denn sämtliche dort genannten Merkmale sind letztlich nur willkürliche Festlegungen. Menschen werden in Schemata gepresst, die es in der Realität so nicht gibt. Weder gibt es objektiv abgrenzbare Rassen noch Geschlechter, weder eine soziale Herkunft noch eine geografische Heimat oder religiöse und politische Anschauungen.

Das sind alles rein künstliche Festlegungen (Konstruktionen), die genauso gut auch anders getroffen werden könnten. Menschen werden vom individuellen Subjekt zum definierbaren und katalogisierbaren Objekt gemacht. Und eben deshalb verbietet das Grundgesetz eine jegliche Anknüpfung an diesen willkürlichen Merkmalen. Sie bilden keinen sachlichen Differenzierungsgrund.
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Tibor
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tibor »

Geschlecht ist aber in dieser Betrachtung immer das biologische Geschlecht. Aber wir können gern alle hergebrachten Begriffe in ihrer Bedeutung umdeuten, so wie es bereits mit dem grundgesetzlichen Ehebegriff passiert. Ich glaube nicht, dass diese Vorgehensweise zielführend sein kann.
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Levi
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Levi »

Tibor hat geschrieben:Geschlecht ist aber in dieser Betrachtung immer das biologische Geschlecht.
Nein, das ist - jedenfalls bei Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG - nicht der Fall. Die Vorschrift erfasst "Geschlecht" nicht als materielle (biologische) sondern als geistige Entität - genau genommen: als apriorische Denkform.

Das BVerfG verwendet hierfür - vollkommen korrekt - den Terminus technikus "Kategorie":
"Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht nur Männer und Frauen, sondern auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts. ...  Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht nur Männer vor Diskriminierungen wegen ihres männlichen Geschlechts und Frauen vor Diskriminierungen wegen ihres weiblichen Geschlechts, sondern schützt auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierungen wegen dieses weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts.
Für "Geschlecht" gilt insofern nichts anderes als für die übrigen Merkmalskategorien in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (Sprache, Heimat, Herkunft, Abstammung, Religion etc.) auch. Sie haben einen rein geistigen, keinen materiellen Bedeutungsgehalt. Dies schließt jedoch selbstverständlich nicht aus, dass sich der geistige Gehalt "materialisiert" also in der Welt wirksam wird.
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Tibor
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tibor »

Die Erfassung eines psychischen Geschlechts (bevorstehende operative Geschlechtsumwandlung) wird zwar für konsequent gehalten (Maunz/Dürig/Langenfeld, Art. 3 Abs. 2 Rn. 24 <-- darauf wird in Art. 3 Abs. 3 Rn. 42 verwiesen). Dies dürfte aber nicht überwiegende oder gar einhellige Auffassung sein. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Art. 3 Rn. 3053 spricht eindeutig vom biologischen Geschlechtsunterschied. Wenn Sachs/Osterloh/Nußberger, Art. 3 Rn. 242 vom relativ eindeutigen und universellen Unterscheidungsmerkmal des Geschlechts sprechen, haben sie ersichtlich auch das biologische Geschlecht im Sinn. In deren weiterer Kommentierung (Rn. 272 ff) kann ich jedenfalls nicht erkennen, dass nicht das biologische Geschlecht gemeint sei, denn dort wird mehrfall der biologische Unterschied zwischen Mann und Frau als untaugliches Unterscheidungsmerkmal bemüht.

Auch eine einfache historische Auslegung dürfte deiner Einschätzung widersprechen. Die angeführten Merkmale als unzulässige Anknüpfungspunkte stehen wohl in Verfassungstraditionen; jedenfalls dürfte 1949 ein klares Weltbild dazu bestanden haben, was Rasse, Herkunft oder Geschlecht bedeutet.

Die aktuelle Entscheidung zeigt also m.E. ganz klar, dass hier die Frage nach der Verfassungsinterpretation und Verfassungsbestimmung. Verfassungsauslegung ist nicht nur einfache Gesetzesauslegung, bei der wir von der subjektiv-historischen Auslegung Abstand nehmen können und objektiv auslegen. Macht dies das BVerfG, setzt es sich als Staatsorgang zugleich in Konkurrenz zum Verfassungsgeber und droht den einfachen Gesetzgeber zu sehr zu binden, nämlich über das Maß hinaus, dass der historische Verfassungsgeber einmal vorgesehen hatte. Am Ende verbleibt kein Gestaltungsspielraum mehr für den Gesetzgeber. Die Entscheidung mag verfassungsrechtlich richtig begründet sein, ich halte sie aber für politisch unklug.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Levi »

Tibor hat geschrieben:Die Erfassung eines psychischen Geschlechts (bevorstehende operative Geschlechtsumwandlung) wird zwar für konsequent gehalten (Maunz/Dürig/Langenfeld, Art. 3 Abs. 2 Rn. 24 <-- darauf wird in Art. 3 Abs. 3 Rn. 42 verwiesen). Dies dürfte aber nicht überwiegende oder gar einhellige Auffassung sein. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Art. 3 Rn. 3053 spricht eindeutig vom biologischen Geschlechtsunterschied. Wenn Sachs/Osterloh/Nußberger, Art. 3 Rn. 242 vom relativ eindeutigen und universellen Unterscheidungsmerkmal des Geschlechts sprechen, haben sie ersichtlich auch das biologische Geschlecht im Sinn. In deren weiterer Kommentierung (Rn. 272 ff) kann ich jedenfalls nicht erkennen, dass nicht das biologische Geschlecht gemeint sei, denn dort wird mehrfall der biologische Unterschied zwischen Mann und Frau als untaugliches Unterscheidungsmerkmal bemüht.
Die Kommentierungen zu Art. 3 Abs. 3 GG sind leider überwiegend ziemlich mäßig und erkennbar darauf angelegt, diese rechtlich revolutionäre Norm möglichst eng zu führen. Hat die Vorschrift doch das Potential, alle (vermeintlich berechtigten) traditionellen Gruppenprivilegien und -diskriminierungen  in Frage zu stellen und damit die Rechte des Indivuums gegen Vereinnahmung zu schützen. Von Art. 3 Abs. 3 GG geschützt wird insbesondere auch das Recht "anders" zu sein als die Mehrheit der Angehörigen einer Merkmalskategorie. Das passt nicht gut ins Bild der traditionell eher kollektivistisch orientierten deutschen Staatsrechtslehre. Daher ging eigentlich jede erweiternde Auslegung der Vorschrift letztlich vom BVerfG aus. Das BVerfG ist nicht der herrschenden Lehre gefolgt, sondern das BVerfG ist vorangegangenen und die Kommentatoren folgten dem mehr oder weniger unwillig. Meine Ausführungen bezogen sich daher auf das BVerfG und die konstruktivistische Rechtstheorie.
Auch eine einfache historische Auslegung dürfte deiner Einschätzung widersprechen. Die angeführten Merkmale als unzulässige Anknüpfungspunkte stehen wohl in Verfassungstraditionen; jedenfalls dürfte 1949 ein klares Weltbild dazu bestanden haben, was Rasse, Herkunft oder Geschlecht bedeutet.
Natürlich hat das seinerzeit bestanden - und es besteht wohl auch heute noch mehrheitlich in der Bevölkerung. Aber genau daraus gewinnt Art. 3 Abs. 3 GG einen Großteil seiner Bedeutung. Von Art. 3 Abs. 3 GG geschützt wird insbesondere auch das Recht "anders" zu sein als es die Mehrheit der Bevölkerung es gerne hätte oder gerne glauben möchte. Ja, "die Vulnerabilität von Menschen, deren geschlechtliche Identität weder Frau noch Mann ist, ist in einer überwiegend nach binärem Geschlechtsmuster agierenden Gesellschaft sogar besonders hoch", wie das BVerfG in der aktuellen Entscheidung zutreffend ausführt. 

Im Übrigen hat das BVerfG bereits in der Soraya-Entscheidung alles Entscheidende zu einem zeitgemäßen Normenverständnis gesagt: 
"Die Auslegung einer Gesetzesnorm kann nicht immer auf die Dauer bei dem ihr zu ihrer Entstehungszeit beigelegten Sinn stehenbleiben. Es ist zu berücksichtigen, welche vernünftige Funktion sie im Zeitpunkt der Anwendung haben kann. Die Norm steht ständig im Kontext der sozialen Verhältnisse und der gesellschaftlich-politischen Anschauungen, auf die sie wirken soll; ihr Inhalt kann und muß sich unter Umständen mit ihnen wandeln. Das gilt besonders, wenn sich zwischen Entstehung und Anwendung eines Gesetzes die Lebensverhältnisse und Rechtsanschauungen so tiefgreifend geändert haben wie in diesem Jahrhundert."

Heute wissen wir über GeschlechterIdentitäten und ihre Entwicklung unendlich viel mehr als in den 40er Jahren des letzten Jahrhunderts. Dem wurde vom Bundesverfassungsgericht Rechnung getragen. 
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Urs Blank »

Levi hat geschrieben:Im Übrigen hat das BVerfG bereits in der Soraya-Entscheidung alles Entscheidende zu einem zeitgemäßen Normenverständnis gesagt
Off topic: Der Soraya-Entscheidung bedurfte es nun wirklich nicht, um deutschen Juristen ein "zeitgemäßes" Normenverständnis beizubiegen. Darin waren sie doch schon immer Meister.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Honigkuchenpferd »

VerfGH NRW: 2,5%-Sperrklausel in der Landesverfassung verstößt gegen die "Ewigkeitsklausel" der Landesverfassung (als Ausdruck von Art 28 I GG) und ist deshalb verfassungswidrig.

http://www.vgh.nrw.de/entscheidungen/171121_21-16.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von sai »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:VerfGH NRW: 2,5%-Sperrklausel in der Landesverfassung verstößt gegen die "Ewigkeitsklausel" der Landesverfassung (als Ausdruck von Art 28 I GG) und ist deshalb verfassungswidrig.

http://www.vgh.nrw.de/entscheidungen/171121_21-16.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
"Höherrangiges Landesverfassungsrecht" in der Landesverfassung....so so...
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Tibor
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tibor »

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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Honigkuchenpferd »

http://www.dw.com/de/abschiebung-von-mu ... a-41598810

Die Beschwerde des nach § 58a AufenthG abgeschobenen Islamisten aus Bremen hatte beim EGMR im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg.
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JulezLaw
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von JulezLaw »

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Zippocat
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Zippocat »

Sind die "Verhaltensleitlinien" des BVerfG (http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... _node.html) (aka lex Hohmann-Dennhardt) schon diskutiert worden?
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Tibor
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tibor »

Es fehlt:

"Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts übernehmen nach ihrem Ausscheiden keine Repräsentationstätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen zu erbringender Arbeitsleistung und Vergütung besteht. Ein solches Missverhältnis wird vermutet, wenn die Vergütung das [...]fache der bisherigen Besoldung übersteigt."

Spaß beiseite; es geht nur um einen Code of Conduct; bindet niemanden, tut keinem weh, streut den Medien Sand in die Augen.

Auswüchse wie bei BVRin H.-D. bei VW wird man auch in Zukunft nicht verhindern.
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