Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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sai
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von sai »

Tibor hat geschrieben:.

Auswüchse wie bei BVRin H.-D. bei VW wird man auch in Zukunft nicht verhindern.
Ich muss ganz ehrlich sagen, dass ich bis heute nicht nachvollziehen kann, was man ihr da vorwirft.

VW hat sie in ein Haifischbecken geworfen und sie unmittelbar einem Machtkampf mit Döss ausgesetzt. Dem war sie (schon vorher) offensichtlich nicht gewachsen. Man wollte ihren "guten" Namen haben und muss nun entsprechend dafür zahlen.
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Tikka
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tikka »

Noch kein Urteil aber trotzdem (für mich) schon spannend:

http://www.sueddeutsche.de/bildung/schu ... -1.3829610

Sollen Beamte streiken dürfen?
Keine Experimente! Wählt Adenauer.
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famulus
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von famulus »

Für mich als Angestellten im öffentlichen Dienst, der neben fast nur Beamten arbeitet, ist das schon alles eine interessante Entwicklung. Bald hat der Beamtenstatus wahrscheinlich überhaupt keine "Nachteile" mehr gegenüber der vertraglichen Anstellung.
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thh
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von thh »

Tikka hat geschrieben:Sollen Beamte streiken dürfen?
"Sollen manche Beamte - in erster Linie: Lehrer - streiken dürfen?", muss das wohl heißen.

Es geht dabei ja nur um Beamte, die "nicht-hoheitliche" Funktionen ausüben. Dann muss man sich allerdings fragen, warum man sie überhaupt verbeamtet ...
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Kroate
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Kroate »

Würde ein Streikrecht nicht auch das Alimentationsprinzip gefährden? Dann würde das Kind ja mit dem Bade ausgeschüttet. Ich habe Streikverbot und Alimentationsprinzip immer als zwei Seiten der selben Medaille betrachtet.

Habe mich mit der Thematik null beschäftigt, also entschuldigt bitte, falls der Gedanke fernliegend ist.

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Tibor
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tibor »

Das war auch mein erster Gedanke. Also, dass dann andere „Vorteile“ wegfallen bzw „Nachteile“ drohen. Die Ungleichbehandlung in sozialrechtlichen Fragen (Absicherung für Alter und Krankheit) würde bei einer weitreichenden Gleichstellung im Übrigen kaum noch zu rechtfertigen sein.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Ant-Man »

thh hat geschrieben:
Tikka hat geschrieben:Sollen Beamte streiken dürfen?
"Sollen manche Beamte - in erster Linie: Lehrer - streiken dürfen?", muss das wohl heißen.

Es geht dabei ja nur um Beamte, die "nicht-hoheitliche" Funktionen ausüben. Dann muss man sich allerdings fragen, warum man sie überhaupt verbeamtet ...
Das spricht gerade dafür, dass ein generelles Streikverbot nicht haltbar ist. Das generelle Streikverbot wird aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip heraus gerechtfertigt, d.h. die Verwaltung muss vor dem Hintergrund wechselnder politischer Machtverhältnisse neutral bleiben und die Verfassung schützen und dadurch rechtsstaatliche Bindung staatlichen Handelns gewährleisten. Sowohl Beamte als auch Angestellte üben aber in Bezug auf eine konkrete Stelle oftmals die gleiche Tätigkeit aus (klassisches Beispiel: Lehrer). Es macht daher wertungsmäßig keinen Unterschied, ob ein Angestellter oder ein Beamter streikt. Andernfalls müsste man nämlich bereits bei einem Streik der angestellten Lehrer einen Angriff auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip erblicken. Diese Schlussfolgerung wird aber einhellig gerade nicht gezogen, zumal einzelne Stellen zum Teil wechselnd mit Beamten und Angestellten besetzt werden.

Unabhängig davon ist bisher völlig unklar, wie eigentlich das dogmatische Verhältnis zwischen Art. 33 V und der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 III 1 GG aufzufassen ist (was wiederum Bedeutung hat für die Frage, ob es einen Beamtenstreik geben kann oder nicht). Kann - ausgehend von der (mehrmals in Frage gestellten) Prämisse, dass Arbeitskämpfe auf tariflich regelbare Ziele bezogen sein müssen - ein Beamtenstreik überhaupt vom Schutzbereich der Koalitionsfreiheit umfasst sein? Die Aussage des BVerwG, dass Art. 33 V GG ein umfassendes Verbot für alle Beamten enthalte, das deren Koalitionsfreiheit nach Art. 9 III GG beschränke und auch ohne gesetzliche Verbotsregelungen beachtet werden müsse, lässt jedenfalls - so wie auch der Rest der Entscheidung - mehrere Fragen offen.
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Tibor
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tibor »

Dann ist der Fehler aber, dass man bestimmte Stellen mit Beamten besetzt (Lehrer), nicht das Streikverbot für Beamte. Ich fände es nicht nachvollziehbar, wenn Polizeibeamte streiken dürfen.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Ant-Man »

Tibor hat geschrieben:Dann ist der Fehler aber, dass man bestimmte Stellen mit Beamten besetzt (Lehrer), nicht das Streikverbot für Beamte.
Der Fehler liegt aus meiner Sicht in der Begründung des Beamtenstreikverbots. Das Beamtenstreikverbot wurde vom BVerfG nie nennenswert begründet. Es wurde mal in den 50er-Jahren in einem obiter dictum geäußert und von diesem Zeitpunkt an wurde es dann ohne hinterfragt zu werden von Literatur und Rechtsprechung übernommen.
Tibor hat geschrieben:Ich fände es nicht nachvollziehbar, wenn Polizeibeamte streiken dürfen.
Das wird auch von keinem gefordert (auch nicht vom EGMR, der mit seinen beiden Entscheidungen aus den Jahren 2008 und 2009 - die jeweils Fälle aus der Türkei betrafen - die neue Diskussion überhaupt erst ins Rollen gebracht hat, da Art. 11 II 1 und 2 EMRK entsprechende Ausnahmeregelungen vorsehen, auf die das Gericht hingewiesen hatte).
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thh
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von thh »

Ant-Man hat geschrieben:
Tibor hat geschrieben:Dann ist der Fehler aber, dass man bestimmte Stellen mit Beamten besetzt (Lehrer), nicht das Streikverbot für Beamte.
Der Fehler liegt aus meiner Sicht in der Begründung des Beamtenstreikverbots. Das Beamtenstreikverbot wurde vom BVerfG nie nennenswert begründet. Es wurde mal in den 50er-Jahren in einem obiter dictum geäußert und von diesem Zeitpunkt an wurde es dann ohne hinterfragt zu werden von Literatur und Rechtsprechung übernommen.
Tibor hat geschrieben:Ich fände es nicht nachvollziehbar, wenn Polizeibeamte streiken dürfen.
Das wird auch von keinem gefordert
Das verstehe ich jetzt nicht.

Gibt es jetzt Gründe dafür, dass Beamte nicht streiken dürfen oder nicht? Wenn ja, warum gelten diese Gründe nur für manche Beamte, aber nicht für andere, und wie lässt sich eine solche Unterscheidung mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbaren?

(Und warum dürfen Feuerwehrbeamten nicht streiken, die (Feuerwehr-)Angestellten im Rettungsdienst und die Angestellten in den Krankenhäusern aber schon?)
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Ant-Man »

thh hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:
Tibor hat geschrieben:Dann ist der Fehler aber, dass man bestimmte Stellen mit Beamten besetzt (Lehrer), nicht das Streikverbot für Beamte.
Der Fehler liegt aus meiner Sicht in der Begründung des Beamtenstreikverbots. Das Beamtenstreikverbot wurde vom BVerfG nie nennenswert begründet. Es wurde mal in den 50er-Jahren in einem obiter dictum geäußert und von diesem Zeitpunkt an wurde es dann ohne hinterfragt zu werden von Literatur und Rechtsprechung übernommen.
Tibor hat geschrieben:Ich fände es nicht nachvollziehbar, wenn Polizeibeamte streiken dürfen.
Das wird auch von keinem gefordert
Das verstehe ich jetzt nicht.

Gibt es jetzt Gründe dafür, dass Beamte nicht streiken dürfen oder nicht? Wenn ja, warum gelten diese Gründe nur für manche Beamte, aber nicht für andere, und wie lässt sich eine solche Unterscheidung mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbaren?

(Und warum dürfen Feuerwehrbeamten nicht streiken, die (Feuerwehr-)Angestellten im Rettungsdienst und die Angestellten in den Krankenhäusern aber schon?)
Es gibt gute Gründe, warum manche Beamte streiken dürfen sollen, andere jedoch nicht. Man muss aber etwas weiter ausholen, um das Ganze im Detail nachvollziehen zu können. Den Ausgangspunkt der Überlegungen bildet nämlich entgegen dem ersten Anschein gar nicht das Beamtenstreikverbot (welches auf Art. 33 IV oder V GG beruht), sondern die (individuelle) Koalitionsfreiheit nach Art. 9 III 1 GG. Ihr persönlicher Schutzbereich git unstrittig auch für Beamte. Ihr sachlicher Schutzbereich umfasst die Teilnahme an den geschützten Tätigkeiten der Koalition (und damit auch Arbeitskampfmaßnahmen). Wenn Beamten Arbeitskampfmaßnahmen verwehrt werden, dann sind doch die naheliegensten Fragen, auf welcher Grundlage ein solches Verbot abgeleitet wird und wie dieses Verbot das (nach herrschender Ansicht) vorbehaltlos gewährleistete Grundrecht der Koalitionsfreiheit einschränken kann. Nach Ansicht des BVerwG bedarf es hierzu gar keiner einfach-gesetzlichen Grundlage. Das ist deswegen bemerkenswert, weil es erstens eine Durchbrechung des Vorbehalts des Gesetzes darstellt und zweitens nach Ansicht des BVerfG der zwangsweise angeordnete Einsatz von Beamten auf bestreikten Arbeitnehmerarbeitsplätzen einer einfach-gesetzlichen Grundlage bedarf, weswegen es wenig einleuchtet, warum das eingriffsintensivere Beamtenstreikverbot einer solchen einfach-gesetzlichen Grundlage nicht bedarf.

Im Rahmen des sachlichen Schutzbereichs stellt sich zunächst die Frage, ob dieser den Beamtenstreik umfasst. Eine Arbeitskampfmaßnahme darf nach bisher herrschender Auffassung nur geführt werden zur Durchsetzung tariflich regelbarer Ziele. Die Besoldung von Beamten wird aber gerade nicht durch Tarifvertrag geregelt, sondern erfolgt durch Gesetz (§ 2 BBesG, was seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 33 V GG hat). Nach diesem Berfund müsste man eigentlich zum Ergebnis gelangen, dass das Beamtenstreikverbot mit der Koalitionsfreiheit gar nicht kolldieren kann, weil bereits ihr sachlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Man kommt nur dann weiter, wenn man das Erfordernis des tariflich regelbaren Ziels aufgibt (wozu das BAG immer mehr neigt, wie beispielsweose BAG, Urteil vom 19. 6. 2007 – 1 AZR 396/06 zeigt). Wenn man nun dem BVerwG folgt und eine Beschränkung der Koalitionsfreiheit durch Art. 33 V ohne gesetzliche Grundlage befürwortet, dann stellt sich doch bereits hier die Frage, ob das nicht eine (grundrechtsimmamente oder verfassungsimmanente) Schutzbereichsbeschränkung darstellt und wenn ja, warum dem so sein sollte. Wertet man die Literatur aus, dann wird man schnell feststellen, dass niemand dazu konkret Stellung bezieht, sondern statt dessen das Beamtenstreikverbot im Rahmen der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 9 III 1 GG behandeln als "kollidierendes Verfassungsrecht". Im Rahmen der Rechtfertigung stellt sich dann wiederum die Frage, ob es sich beim Beamtenstreikverbot um eine verfassungsunmittelbare Schranke (eher nicht) oder verfassungsimmanente Schranke handelt, und wenn ja, warum. Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte wie die Koalitionsfreiheit (s.o.) können nur durch kollidierendes Verfassungsrecht, d.h. durch mit Verfassungrang ausgestatteten Rechte und Rechtsgüter eingeschränkt werden, die ihren Ausdruck in einer einfach-gesetzlichen Regelung, die zugleich verhältnismäßig sein muss, gefunden haben müssen. Eine einfach-gesetzliche Grundlage fehlt und aufgrund der Wesentlichkeitstheorie hat der Gesetzgeber die Pflicht in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Das Streikrecht ist das Kernelement der Koalitionsfreiheit. Wenn hier keine einfach-gesetzliche Grundlage verlangt wird, wann dann? Schon allein aus dem vorgenannten Grund müsste man mangels der einfach-gesetzlichen Grundlage zum Ergebnis kommen, dass ein absolutes Beamtenstreikverbot gegenwärtig nicht haltbar ist.

Aber selbst wenn man eine einfach-geseztliche Grundlage unterstellt, wo ist denn die Verhältnismäßigkeit in Form der praktischen Konkordanz? Praktische Konkordanz bedeutet doch, dass kollidierende Verfassungsgüter einander so zugeordnet werden, dass jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt. Das vorbehaltslos gewährleistete Grundrecht darf grundsätzlich nicht gänzlich verdrängt werden, sondern es muss ein schonender Ausgleich zwischen den kollidierenden Verfassunsgütern erfolgen. Lediglich dann, wenn sich der Konflikt zwischen den Verfassungsgütern nicht anders auflösen lässt, kann das vorbehaltslos gewährleistete Grundrechte gänzlich verdrägt werden. Die Frage der praktische Konkordanz kann aber nicht durch eine statusbezogene Beurteilung des Beamtenstreikverbots erfolgen. Das Beamtenstreikverbot rechtfertigt sich zwar aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip, allerdings gilt das nicht für ein generelles Beamtenstreikverbot, wie ich bereits oben hingewiesen habe. Man muss nach der Funktion des Beamten unterscheiden. Wenn man hoheitlich-tätigen Beamten ein Streikrecht gewähren würde, würde das Berufsbeamtentum seine innere Berechtigung verlieren (weil das Ziel des Berufsbeamtentums ja darin gesehen wird, dass die Verwaltung vor dem Hintergrund wechselnder politischer Machtverhältnisse neutral bleiben und die Verfassung schützen muss und dadurch rechtsstaatliche Bindung staatlichen Handelns gewährleistet). Bei nicht-hoheitlich tätigen Beamten liegen die Dinge aber gerade anders, weil Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes oftmals die gleiche Tätigkeit ausüben. Es kann also keinen Unterschied machen, ob ein Angestellter oder ein Beamter streikt. Dafür spricht auch, dass nach Ansicht des BVerfG durch Art. 33 V GG nur solche Grundrechtsbeschränkungen zulässig sind, welche durch Sinn und Zweck des konkreten Dienst- Treueverhältnisses des Beamten gefordert werden.

Ignoriert man die vorgenannten Ausführungen und pocht weiterhin auf ein absolutes Beamtenstreikverbot, muss man sich letztlich mit der Rechtsprechung des EGMR auseinandersetzen im Rahmen der Prüfung einer möglichen völkerrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts. Der EGMR sagt, dass Art. 11 I EMRK sowohl ein Recht auf Kollektivverhandlungen als auch ein Recht auf Streik gewährt. Gerechtfertigt kann der Eingriff aber durch Art. 11 II 1 EMRK und Art. 11 II 2 EMRK (die u.a. für Angehörige der Streitkräfte und der Polizei gelten). Selbst wenn man also für ein Streikrecht der Beamte plädiert, kann für bestimmte Bereiche sehr wohl eine Ausnahme gemacht werden (was sich aber bereits aus dem nationalen Recht ableiten lässt, weil ein funktionsbezoges Streikverbot notwendig ist; s.o.).Entscheidend ist jedoch nach dem EGMR, dass allein ein funktionsbezogenes Streikverbot mit Art. 11 EMRK vereinbar ist. Dieses Verständnis legt auch das BVerwG in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2014 zugrunde und gelangt somit zur Konventionswidrigkeit des generellen Beamtenstreikverbots. Man kann sich lange darüber streiten, ob eine völkerrechtskonforme Auslegung des Grundgesetzes möglich ist oder nicht. Was aber nicht geht ist, dass man - wie das BVerwG - das Beamtenstreikverbot einerseits als eigenständigen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums ansieht und zugleich darauf hinweist, dass es Sache des Bundesgesetzgebers sei, ob und wie er die Konventionswidrigkeit des nationalen Rechts beseitige. Die Fortentwicklungsklausel des Art. 33 V GG bezieht sich lediglich auf das einfach-gesetzliche Beamtenrecht, nicht aber auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums an sich. Der Bundesgesetzgeber unterliegt also den gleichen Bindungen wie das Bundesverwaltungsgericht, weswegen der Appell an den Bundesgesetzgeber widersprüchlich ist.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tor des Monats »

Was spricht gegen die Möglichkeit einer Schutzbereichsbeschränkung durch kollidierendes Verfassungsrecht?
Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus und scheint damit nur als Volksvertretung legitimiert. Daraus kann, anders als bei eventuell besonders eher mit im Eigeninteresse handelnden rein Privaten, eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Volk und der Wahrnehmung der Aufgaben für das Volk sprechen. Das kann für eine grundsätzliche Möglichkeit einer Beschränkbarkeit von Streikrechten sprechen, welche "zu Lasten" der Wahrnehmung von Aufgaben für die Bevölkerung gehen. Erlaubnisvorbehalt im Einzelfall kann ein Streikrecht aushöhlen. Eine Beschränkbarkeit kann insofern überhaupt ein Verbotes ermöglichen.
Art. 11 EMRK enthält nicht ausdrücklich ein Streikrecht. Praktische Konkordanz kann daher u.U. noch etwa in der Gewährung grundsätzlich sonstiger Vereinigungsrechte bei Beschränkung von Streikrechten ermöglichen.
Rechtsverhältnisse von Beamten scheinen in Deutschland weithin abschließend gesetzlich gereglt. Ein Streikrecht scheint dabei nicht vorgesehen. Insofern kann es indirekt eine gesetzliche Grundlage für eine fehlendes Streikrecht und damit für Verbotenheit geben.
Ein Problem an der Europa-Rspr. kann sein, dass die dort vorgegebene Differenzierung nach originär hoheitlicher Tätigkeit schwer klar abgrenzbar praktikabel sein kann. Bestimmte Verwaltungstätigkeiten können ebenso privat erledigt sein, nicht nur bei Lehrern. Sogar bestimmte polizeiliche Tätigkeiten, wie reines Streifegehen. Wollte man etwa ein Streikrecht allein auf Lehrer beschränken, können Schüler Leidtragende sein. Diesen gegenüber kann für Lehrer nur ein besondere (Treue-)Pflicht zu Erziehung und Bildung bestehen. Dies kann durch unbeschränkte Streikrechte für Lehrer unverhältnismäßig beschränkt sein.
Man könnte aus einem besonderen Beamtentreueverhältnis zum Bürger aus der Verfassung allein für Deutschland ein allgemeines Beamtenstreikverbot ableiten. In praktischer Konkordanz können andere Vereinigungsrechte trotzdem teils bestehen. In Europa kann sonst anderes gelten entsprechend der Europa-Rspr.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tor des Monats »

P.S.: In Deutschland scheint grundlegende Schulerziehung originär hoheitliche Aufgabe. Zur grundlegenden Sicherung davon können Beamte eingesetzt sein. Dies angesichts von deren in der Treuepflicht begründeten besonderen Zuverlässigkeit. Das kann gerade ein Beamtenstreikverbot mitberücksichtigen. Solche grundlegende Sicherung hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung kann originär hoheitlich sein. Für eine grundlegende Sicherung kann ein umfassender Beamteneinsatz nicht erforderlich sein. Von solcher Öffnungsmöglichkeit soll zu schließen sein, dass ein grundlegender Beamteneinsatz hierbei überhaupt nicht originär hoheitlich erforderlich sein kann. Das kann die Dinge auf den Kopf stellen. Eine Öffnungsmöglichkeit kann originär hoheitlicher Grundversorgungssicherung entgegenlaufen. Daraus kann kaum zu folgern sein, dass Grundversorgungssicherung nicht originär hoheitlich sein könne.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von thh »

Ant-Man hat geschrieben:Es gibt gute Gründe, warum manche Beamte streiken dürfen sollen, andere jedoch nicht.
Okay.
Ant-Man hat geschrieben:Schon allein aus dem vorgenannten Grund müsste man mangels der einfach-gesetzlichen Grundlage zum Ergebnis kommen, dass ein absolutes Beamtenstreikverbot gegenwärtig nicht haltbar ist.
Es sei denn, man sieht kollidierendes Verfassunsgercht (Art. 33 GG).
Ant-Man hat geschrieben:Man muss nach der Funktion des Beamten unterscheiden. Wenn man hoheitlich-tätigen Beamten ein Streikrecht gewähren würde, würde das Berufsbeamtentum seine innere Berechtigung verlieren (weil das Ziel des Berufsbeamtentums ja darin gesehen wird, dass die Verwaltung vor dem Hintergrund wechselnder politischer Machtverhältnisse neutral bleiben und die Verfassung schützen muss und dadurch rechtsstaatliche Bindung staatlichen Handelns gewährleistet). Bei nicht-hoheitlich tätigen Beamten liegen die Dinge aber gerade anders, weil Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes oftmals die gleiche Tätigkeit ausüben.
Entschuldigung, aber wo werden denn Beamte nicht hoheitlich tätig (nehmen wir jetzt mal die auslaufenden Beamtenverhältnisse bei Bahn und Post heraus)?!

Ich wüsste nicht, wo Beamte für rein privatrechtliche Tätigkeiten eingesetzt werden (dürften), und selbstverständlich werden auch Angestellte im öffentlichen Dienst hoheitlich tätig - ja sogar Dritte werden regelmäßig hoheitlich tätig, nämlich als Beliehene (Prüfer des TÜV und anderer Prüforganisationen, Arbeitnehmer von Postunternehmen bei der förmlichen Zustellung).

Bereits diese Unterscheidung funktioniert nicht - es sei denn, man wollte "hoheitliche Tätigkeit" auf den Bereich der klassischen Eingriffsverwaltung beschränken. Auch das scheint mir aber nur begrenzt nachvollziehbar und nicht brauchbar trennscharf. Wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle "hoheitlich" tätig? Wenn ja, wie ist das damit zu vereinbaren, dass auch Angestellte diese Tätigkeit ausüben? Wird ein Rechtspfleger "hoheitlich" tätig? Auch dann, wenn er als Verwaltungsleiter des Gerichts ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrnimmt? Oder hat er dann ein Streikrecht? Was ist mit den Leitern großer Justizbehörden? Ist der Leitende Oberstaatsanwalt einer großen Behörde, der selbst keine Ermittlungsverfahren führt, sondern ausschließlich Verwaltungstätigkeit wahrnimmt, dann streikberechtigt? Darf der ans Justizministerium, ans Prüfungsamt abgeordnete Richter streiken, weil er dort neben Angestellten arbeitet? Dürfen Gerichtsvollzieher streiken, nachdem es nicht mehr erforderlich ist, sie zu verbeamten? Sind sie deshalb nicht mehr "hoheitlich" tätig?
Ant-Man hat geschrieben:Es kann also keinen Unterschied machen, ob ein Angestellter oder ein Beamter streikt. Dafür spricht auch, dass nach Ansicht des BVerfG durch Art. 33 V GG nur solche Grundrechtsbeschränkungen zulässig sind, welche durch Sinn und Zweck des konkreten Dienst- Treueverhältnisses des Beamten gefordert werden.
Das Streikrecht des Beamten hängt also davon ab, welche konkrete Tätigkeit er derzeit ausübt? Das erscheint mir eher skurril und wenig handhabbar - und dann erscheint mir auch kaum nachvollziehbar, warum das Streikrecht des Beamten von seiner Tätigkeit abhängen sollte, das Streikrecht des Angestellten aber nicht.
Ant-Man hat geschrieben:Ignoriert man die vorgenannten Ausführungen und pocht weiterhin auf ein absolutes Beamtenstreikverbot, muss man sich letztlich mit der Rechtsprechung des EGMR auseinandersetzen im Rahmen der Prüfung einer möglichen völkerrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts. Der EGMR sagt, dass Art. 11 I EMRK sowohl ein Recht auf Kollektivverhandlungen als auch ein Recht auf Streik gewährt. Gerechtfertigt kann der Eingriff aber durch Art. 11 II 1 EMRK und Art. 11 II 2 EMRK (die u.a. für Angehörige der Streitkräfte und der Polizei gelten). Selbst wenn man also für ein Streikrecht der Beamte plädiert, kann für bestimmte Bereiche sehr wohl eine Ausnahme gemacht werden (was sich aber bereits aus dem nationalen Recht ableiten lässt, weil ein funktionsbezoges Streikverbot notwendig ist; s.o.).
Lehrer sind Angehörige der Staatsverwaltung - und die EMRK würde demnach auch ein Streikverbot für Angestellte im Gesundheitsdienst zulassen.

Mir scheint diese Auffassung nur schwerlich mit der derzeitigen Gestaltung des Berufsbeamtentums vereinbar zu sein. Die kann man freilich aufgeben - ob das tunlich ist, halte ich für zweifelhaft.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Ant-Man »

thh hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:Schon allein aus dem vorgenannten Grund müsste man mangels der einfach-gesetzlichen Grundlage zum Ergebnis kommen, dass ein absolutes Beamtenstreikverbot gegenwärtig nicht haltbar ist.
Es sei denn, man sieht kollidierendes Verfassunsgercht (Art. 33 GG).
Das Problem besteht nicht in der Feststellung kollidierenden Verfassungsrechts, sondern in der Frage, ob ein generelles Beamtenstreikverbot zu praktischer Konkordanz führt.
thh hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:Man muss nach der Funktion des Beamten unterscheiden. Wenn man hoheitlich-tätigen Beamten ein Streikrecht gewähren würde, würde das Berufsbeamtentum seine innere Berechtigung verlieren (weil das Ziel des Berufsbeamtentums ja darin gesehen wird, dass die Verwaltung vor dem Hintergrund wechselnder politischer Machtverhältnisse neutral bleiben und die Verfassung schützen muss und dadurch rechtsstaatliche Bindung staatlichen Handelns gewährleistet). Bei nicht-hoheitlich tätigen Beamten liegen die Dinge aber gerade anders, weil Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes oftmals die gleiche Tätigkeit ausüben.
Entschuldigung, aber wo werden denn Beamte nicht hoheitlich tätig (nehmen wir jetzt mal die auslaufenden Beamtenverhältnisse bei Bahn und Post heraus)?!

Ich wüsste nicht, wo Beamte für rein privatrechtliche Tätigkeiten eingesetzt werden (dürften), und selbstverständlich werden auch Angestellte im öffentlichen Dienst hoheitlich tätig - ja sogar Dritte werden regelmäßig hoheitlich tätig, nämlich als Beliehene (Prüfer des TÜV und anderer Prüforganisationen, Arbeitnehmer von Postunternehmen bei der förmlichen Zustellung).

Bereits diese Unterscheidung funktioniert nicht - es sei denn, man wollte "hoheitliche Tätigkeit" auf den Bereich der klassischen Eingriffsverwaltung beschränken. Auch das scheint mir aber nur begrenzt nachvollziehbar und nicht brauchbar trennscharf. Wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle "hoheitlich" tätig? Wenn ja, wie ist das damit zu vereinbaren, dass auch Angestellte diese Tätigkeit ausüben? Wird ein Rechtspfleger "hoheitlich" tätig? Auch dann, wenn er als Verwaltungsleiter des Gerichts ausschließlich Verwaltungsaufgaben wahrnimmt? Oder hat er dann ein Streikrecht? Was ist mit den Leitern großer Justizbehörden? Ist der Leitende Oberstaatsanwalt einer großen Behörde, der selbst keine Ermittlungsverfahren führt, sondern ausschließlich Verwaltungstätigkeit wahrnimmt, dann streikberechtigt? Darf der ans Justizministerium, ans Prüfungsamt abgeordnete Richter streiken, weil er dort neben Angestellten arbeitet? Dürfen Gerichtsvollzieher streiken, nachdem es nicht mehr erforderlich ist, sie zu verbeamten? Sind sie deshalb nicht mehr "hoheitlich" tätig?
Mit dem Begriff "hoheitlich" meinte ich die "Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse" (siehe Art. 33 IV GG). Damit ist jedenfalls die klassische Eingriffsverwaltung gemeint (u.a. Polizei, Justiz). Welche weiteren Bereiche darunter fallen, ist hingegen umstritten. Klar ist aber, dass eben nicht jeder Bereich staatlichen Handelns darunter fällt. Speziell was Lehrer angeht hat das BVerfG ja bereits 2007 darauf hingewiesen, dass Lehrer in der in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahrnehmen, die der besonderen Absicherung durch den Beamtenstatus bedürften.
thh hat geschrieben:
Ant-Man hat geschrieben:Es kann also keinen Unterschied machen, ob ein Angestellter oder ein Beamter streikt. Dafür spricht auch, dass nach Ansicht des BVerfG durch Art. 33 V GG nur solche Grundrechtsbeschränkungen zulässig sind, welche durch Sinn und Zweck des konkreten Dienst- Treueverhältnisses des Beamten gefordert werden.
Das Streikrecht des Beamten hängt also davon ab, welche konkrete Tätigkeit er derzeit ausübt? Das erscheint mir eher skurril und wenig handhabbar - und dann erscheint mir auch kaum nachvollziehbar, warum das Streikrecht des Beamten von seiner Tätigkeit abhängen sollte, das Streikrecht des Angestellten aber nicht.
Ant-Man hat geschrieben:Ignoriert man die vorgenannten Ausführungen und pocht weiterhin auf ein absolutes Beamtenstreikverbot, muss man sich letztlich mit der Rechtsprechung des EGMR auseinandersetzen im Rahmen der Prüfung einer möglichen völkerrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts. Der EGMR sagt, dass Art. 11 I EMRK sowohl ein Recht auf Kollektivverhandlungen als auch ein Recht auf Streik gewährt. Gerechtfertigt kann der Eingriff aber durch Art. 11 II 1 EMRK und Art. 11 II 2 EMRK (die u.a. für Angehörige der Streitkräfte und der Polizei gelten). Selbst wenn man also für ein Streikrecht der Beamte plädiert, kann für bestimmte Bereiche sehr wohl eine Ausnahme gemacht werden (was sich aber bereits aus dem nationalen Recht ableiten lässt, weil ein funktionsbezoges Streikverbot notwendig ist; s.o.).
Lehrer sind Angehörige der Staatsverwaltung - und die EMRK würde demnach auch ein Streikverbot für Angestellte im Gesundheitsdienst zulassen.
Lehrer sind gerade keine Angehörige der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 11 II 2 EMRK, wie auch bereits das BVerwG in seinem Urteil aus dem Jahr 2014 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EGMR klargestellt hat.
thh hat geschrieben: Mir scheint diese Auffassung nur schwerlich mit der derzeitigen Gestaltung des Berufsbeamtentums vereinbar zu sein.
Das ist kein Argument für das Beibehalten des status quo. Die Diskussion rund um das Beamtenstreikverbot in Deutschland ist ja nur deswegen neu entfacht worden, weil der EGMR seine Rechtsprechung zu Art. 11 I EMRK geändert hatte und der Regelung im Jahr 2009 - wenn auch mit fragwürdiger Begründung - ein Streikrecht entnommen hatte.
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