Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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markus87
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von markus87 »

Wenn die grottige* Entscheidungsbegründung bei der Entscheidung als Entwurf vorgelegen hätte, hätten sicher nicht 7 Richter dafür gestimmt.

* grottig schon allein deshalb, weil man ihr nicht entnehmen kann ob thh oder Levi Recht hat, trotz der gravierenden Unterschiede beider Lesarten.

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Einwendungsduschgriff
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

markus87 hat geschrieben:Wenn die grottige* Entscheidungsbegründung bei der Entscheidung als Entwurf vorgelegen hätte, hätten sicher nicht 7 Richter dafür gestimmt.
Wie meinst Du das? (NB: Deine Pöbelei in letzter Zeit - schwierig.)

Selbstverständlich liegt jeder Richterin und jedem Richter des Senates die Entscheidung im Wortlaut vor der Beschluss- oder Urteilsfassung vor. Notfalls wird - bei Unstimmigkeiten - sogar über jeden Satz und jede Formulierung einzeln abgestimmt.
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Tibor
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tibor »

Dann möchte ich Markus beispringen:

In der Tat ist auch mir nach erster Lektüre nicht klar, ob es um die Einzelfälle biologischer Unklarheit (Zwitter) geht oder ob es auch um die Fälle des gefühlten Geschlechts geht.

Für das biologische Verständnis sprechen die Leitsätze ("die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen."), denn insoweit wird auf eine objektive Betrachtungsweise abgestellt.

Aber bereits der Tenor deutet auf eine subjektive Betrachtungsweise hin ("und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen,"). Denn nach dem Tenor geht es um eine eigene Entscheidung (kann sich nicht selbst zuordnen) und lässt somit ein mehr an "nicht männlich, nicht weiblich" zu.

Die subjektive Ebene wird dann deutlich in der Entscheidung (Rn. 43) aufgemacht ("Durch den offenen Geschlechtseintrag würde nicht abgebildet, dass sie sich zwar nicht als Mann oder als Frau, aber auch nicht als geschlechtslos begreift, und nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich hat."), denn hier wird auf das eigene Empfinden der Person abgestellt.

Wenn dann nun auch in der Presse die Entscheidung unter "Intersexualität" diskutiert wird, ist es zwangsläufig, dass dann auch eigentlich jeder in Hormonbehandlung befindliche (medizinisch auf dem Weg vom einen zum anderen biologischen Geschlecht befindliche Patient) von der Entscheidung profitieren muss.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von markus87 »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben: Selbstverständlich liegt jeder Richterin und jedem Richter des Senates die Entscheidung im Wortlaut vor der Beschluss- oder Urteilsfassung vor. Notfalls wird - bei Unstimmigkeiten - sogar über jeden Satz und jede Formulierung einzeln abgestimmt.
Das ist bedauerlich. Ich hätte nicht gedacht dass 7 Bundesverfassungsrichter so ein Geschwurbel unterschreiben. Inhaltlich näher ausgeführt hat Tibor es ja dankenswerterweise bereits.

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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Tibor hat geschrieben:Dann möchte ich Markus beispringen: [...]
Machst Du doch gar nicht, jedenfalls nicht hinsichtlich meiner Anmerkung an seiner Äußerung, die recht formal auf den Entscheidungsprozess des Bundesverfassungsgerichts hinwies. Das inhaltliche Thema ist sicherlich einer Erörterung wert; ich wollte nur vermeiden, dass hier stehen bleibt, wonach die Senatsmitglieder den Entscheidungstext nicht kennen würden.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

markus87 hat geschrieben:
Einwendungsduschgriff hat geschrieben: Selbstverständlich liegt jeder Richterin und jedem Richter des Senates die Entscheidung im Wortlaut vor der Beschluss- oder Urteilsfassung vor. Notfalls wird - bei Unstimmigkeiten - sogar über jeden Satz und jede Formulierung einzeln abgestimmt.
Das ist bedauerlich. Ich hätte nicht gedacht dass 7 Bundesverfassungsrichter so ein Geschwurbel unterschreiben. Inhaltlich näher ausgeführt hat Tibor es ja dankenswerterweise bereits.

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Es haben acht Verfassungsrichter unterschrieben.

Zur Textfassung: ich könnte mir vorstellen, dass die Verwirrung daraus resultiert, dass im Rahmen der Beschlussberatung umfangreiche Änderungen geführt wurden und darob es möglicherweise - ich muss mir die konkreten Passagen auch noch einmal angucken - zu textlichen Verschiebungen kam. Falls ja, wäre das jedenfalls unerfreulich.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Levi »

Tibor hat geschrieben:Dann möchte ich Markus beispringen:

In der Tat ist auch mir nach erster Lektüre nicht klar, ob es um die Einzelfälle biologischer Unklarheit (Zwitter) geht oder ob es auch um die Fälle des gefühlten Geschlechts geht.

Für das biologische Verständnis sprechen die Leitsätze ("die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen."), denn insoweit wird auf eine objektive Betrachtungsweise abgestellt.

Aber bereits der Tenor deutet auf eine subjektive Betrachtungsweise hin ("und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen,"). Denn nach dem Tenor geht es um eine eigene Entscheidung (kann sich nicht selbst zuordnen) und lässt somit ein mehr an "nicht männlich, nicht weiblich" zu.

Die subjektive Ebene wird dann deutlich in der Entscheidung (Rn. 43) aufgemacht ("Durch den offenen Geschlechtseintrag würde nicht abgebildet, dass sie sich zwar nicht als Mann oder als Frau, aber auch nicht als geschlechtslos begreift, und nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich hat."), denn hier wird auf das eigene Empfinden der Person abgestellt.

Wenn dann nun auch in der Presse die Entscheidung unter "Intersexualität" diskutiert wird, ist es zwangsläufig, dass dann auch eigentlich jeder in Hormonbehandlung befindliche (medizinisch auf dem Weg vom einen zum anderen biologischen Geschlecht befindliche Patient) von der Entscheidung profitieren muss.
Man kann die Leitsätze durchaus auch subjektiv lesen - und vor dem Hintergrund von Tenor und Entscheidungsgründen des Urteils bin ich mir auch sicher, dass sie so gemeint sind.

Beispiel:
"Ich lasse mich doch nicht für dumm verkaufen."
"Ich lasse mich doch nicht zum Deppen machen."


Oder wie hier:
"Ich lasse mich doch nicht dauerhaft dem männlichen oder weiblichen Geschlecht zuordnen."

Letztlich ist die Trennung von objektiv und subjektiv bei der geschlechtlichen Konstruktion aber ohnehin müßig, denn die geschlechtliche Identität entwickelt sich stets in einem Zusammenspiel verschiedener körperlicher, psychosozialer und psychosexueller Einflussfaktoren. Die Gefühle des betroffenen Menschen hinsichtlich seiner sexuellen Identität sind insofern nicht weniger real und objektiv als die etwaiger anderer Menschen.

Ich habe bislang vier Menschen kennengelernt, die sich selbst nicht in dem binären Schema "männlich-weiblich" verorten wollten. Nur bei einer dieser Personen wusste ich wirklich nicht, ob ich sie mit "Herr" oder "Frau" ansprechen sollte (wir haben uns dann auf "Sie" + Vornamen geeinigt). Bei den drei anderen dagegen hätte ich diesbezüglich kein Problem gehabt. Wenn ich ihnen anonym auf der Straße begegnet wäre, hätte ich keinen Augenblick gezögert, sie als "Mann" oder "Frau" zu qualifizieren. Aber warum sollte meine persönliche Einschätzung "objektiver" sein als die der betroffenen Personen? Auch mein Geschlechtsbild im Kopf (mit dem ich Menschen katalogisiere und systematisiere) ist letztlich (nur) ein gedankliches Konstrukt - genau so wie das der betroffenen Personen. Es ist in keiner Weise "richtiger" oder "objektiver". Objektiv und Subjektiv lösen sich in der Konstruktion eines Geschlechts bis zur Unentscheidbarkeit auf.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tibor »

Man kann jeden Satz umgestalten, aber den Satz "Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen." kann kein Jurist m.E. subjektiv verstehen. Es steht dort ausdrücklich "sich zuordnen lassen" und das ist eben eine Zuordnung eines fremden Dritten. Aber natürlich hast du Recht: Tenor und Gründe sind entscheidend, denn die Entscheidung hat Gesetzeskraft, nicht die Gründe und nicht der Leitsatz.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Tibor hat geschrieben:Aber natürlich hast du Recht: Tenor und Gründe sind entscheidend, denn die Entscheidung hat Gesetzeskraft, nicht die Gründe und nicht der Leitsatz.
Verstehe ich nicht. Selbstverständlich haben die tragenden Entscheidungsgründe nach § 31 Abs. 1 BVerfGG nach herrschender und richtiger Auffassung den Rang der Gesetzeskraft.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Levi »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:
Tibor hat geschrieben:Aber natürlich hast du Recht: Tenor und Gründe sind entscheidend, denn die Entscheidung hat Gesetzeskraft, nicht die Gründe und nicht der Leitsatz.
Verstehe ich nicht. Selbstverständlich haben die tragenden Entscheidungsgründe nach § 31 Abs. 1 BVerfGG nach herrschender und richtiger Auffassung den Rang der Gesetzeskraft.
Ich denke, Tibor hat das auch so gemeint. Ich habe ihn jedenfalls so verstanden.

Tenor und tragende Entscheidungsgründen haben Gesetzeskraft, aber eben nicht die (hier möglicherweise unglücklich formulierten) Leitsätze und nicht alle Ausführungen in den Gründen, sondern nur die tragenden Entscheidungsgründe.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Die Leitsätze verantwortet ja auch der Senat nicht.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von markus87 »

Also nach Ziff. 1 des Tenors sind ausdrücklich nur Personen in ihren Grundrechten verletzt, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung [objektiv] Varianten aufweist. Dass es um ein objektives Kriterium gehen muss, wird ganz deutlich aus dem zweiten Halbsatz, der nämlich zusätzlich noch ein subjektives Kriterium fordert.

Man wartet jetzt natürlich darauf, dass das Gericht irgendwo mal anfängt zu definieren, wie es denn den Begriff des Geschlechts überhaupt versteht und nach welchen Kriterien es eine objektive Zuordnung vornehmen möchte. Fehlanzeige. Der nächste relevante Satz aus dem Urteil lautet: "Geschützt ist auch die geschlechtliche Identität jener Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind." Also kein schlechter Leitsatz, sondern ein schlechter Entscheidungsgrund. Wieder eindeutig objektiv "zuzuordnen sind". Wie die Zuordnung erfolgt? Fehlanzeige. Die Richter sind eindeutig auf einem ganz anderen Level unterwegs als Levi und halten es für so selbstverständlich, dass grundsätzlich jeder Mensch genau männlich oder genau weiblich ist, dass es gar keiner Erläuterung bedarf, nach welchen Kriterien sie alle Menschen in dieses Schema pressen mit Ausnahme der 0,1 % der Menschen, die genauso "selbstverständlich" (also wiederum ohne dass es einer Erklärung bedarf) objektiv nicht in dieses Schema passen, und daher subjektiv entscheiden dürfen, was sie sein möchten. Aber natürlich nur die wenigen, denen das BVerfG bescheinigt, dass sie objektiv nicht normal sind (wörtlich: "Varianten aufweist"). Durchgehend ist die Rede von "Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung". Nach nochmaliger Durchsicht des Urteils komme ich daher zum Ergebnis, dass die Richter davon ausgehen, dass es biologisch drei Arten von Menschen gibt, Männer, Frauen und Menschen mit uneindeutigen Geschlechtsorganen. Nur mit letzteren befasst sich die Entscheidung. Warum die Richter eine biologisch eindeutige Aufteilung in drei geschlechtliche Gruppen als selbstverständlich annehmen, und sich überhaupt nicht mit anderen Geschlechtsmodellen auseinandersetzen, erscheint mir unbegreiflich.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von thh »

Levi hat geschrieben:
thh hat geschrieben:Das BVerfG verlangt, dass jemand, der (a) biologisch nicht den männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden kann UND (b) sich weder als Mann noch als Frau definiert, dieses "Anderssein" dokumentieren dürfen muss, WENN der Staat das Geschlecht für so wichtig hält, dass er es als Teil des Personenstandes erfasst.
Das wird nicht nur so berichtet, sondern steht auch mehrfach ausdrücklich so in der Entscheidung:
"Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht nur Männer und Frauen, sondern auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen , vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts...

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht nur Männer vor Diskriminierungen wegen ihres männlichen Geschlechts und Frauen vor Diskriminierungen wegen ihres weiblichen Geschlechts, sondern schützt auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierungen wegen dieses weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts."
Schon. Zuvor, einleitend und entscheidend steht dort aber:
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG ist insofern verfassungswidrig, als § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG zur personenstandsrechtlichen Eintragung des Geschlechts zwingt, § 22 Abs. 3 PStG aber Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, neben dem Geschlechtseintrag „weiblich“ oder „männlich“ keinen weiteren positiven Geschlechtseintrag ermöglicht.
Es geht also nicht (entscheidend) darum, welchem Geschlecht sich jemand zuordnet, sondern zunächst einmal darum, dass die "Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist".
So würde es etwa zwangsläufig wiederum zu einer Differenzierung wegen des Geschlechts führen, wenn von Menschen, die sich weder als männlich noch als weiblich verstehen, ein "Nachweis" (z. B. ein Gentest) verlangt würde, der dieses "dritte Geschlecht" belegt, wenn dies von Zugehörigen anderen Geschlechts nicht gefordert wird.
Freilich ist ein solcher Nachweis erforderlich (und wurde hier ja auch vorgelegt).
Levi hat geschrieben:Auch umgekehrt würde es eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bedeuten, wenn zwar Angehörige eines "Dritten Geschlechts" die Wahl hätten, sich für dieses oder eines der beiden anderen Geschlechter zu entscheiden (diese Wahlfreiheit wird vom BVerfG ausdrücklich weiter gefordert); die Angehörigen eines anderen Geschlechts, diese Wahlfreiheit aber nicht hätten.
Das Argument verstehe ich nicht; das Transsexuellengesetz erlaubt diesen Geschlechtswechsel.
Levi hat geschrieben:Insofern kann es nur auf die eigene Zuordnung der geschlechtlichen Identität ankommen und nicht darauf, ob jemand anderes eine irgendwie geartete Zuordnung vornehmen kann oder nicht.
Das wäre dann tatsächlich eine unsinnige Entscheidung. - Darum ging es aber nicht; es wurde konkret der Fall entschieden, dass eine Person biologisch nicht eindeutig weiblichen oder männlichen Geschlechts ist und sich auch weder dem einen noch dem anderen zuordnet.
Levi hat geschrieben:Im Übrigen konnte in der Vergangenheit durchaus in allen Fällen eine Geschlechtszuordnung vorgenommen werden (die Möglichkeit dies - vorläufig - offenzulassen, gibt es erst seit 2013); diese Zuordnung von außen entsprach halt nur häufig nicht der Selbstwahrnehmung.
Und sie war dann auch biologisch nicht zutreffend.
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Levi
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Levi »

thh hat geschrieben:
Levi hat geschrieben:
thh hat geschrieben:Das BVerfG verlangt, dass jemand, der (a) biologisch nicht den männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden kann UND (b) sich weder als Mann noch als Frau definiert, dieses "Anderssein" dokumentieren dürfen muss, WENN der Staat das Geschlecht für so wichtig hält, dass er es als Teil des Personenstandes erfasst.
Das wird nicht nur so berichtet, sondern steht auch mehrfach ausdrücklich so in der Entscheidung:
"Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht nur Männer und Frauen, sondern auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen , vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts...

Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht nur Männer vor Diskriminierungen wegen ihres männlichen Geschlechts und Frauen vor Diskriminierungen wegen ihres weiblichen Geschlechts, sondern schützt auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierungen wegen dieses weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts."
Schon. Zuvor, einleitend und entscheidend steht dort aber:
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. § 21 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 PStG ist insofern verfassungswidrig, als § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG zur personenstandsrechtlichen Eintragung des Geschlechts zwingt, § 22 Abs. 3 PStG aber Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich selbst dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, neben dem Geschlechtseintrag „weiblich“ oder „männlich“ keinen weiteren positiven Geschlechtseintrag ermöglicht.
Es geht also nicht (entscheidend) darum, welchem Geschlecht sich jemand zuordnet, sondern zunächst einmal darum, dass die "Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist".
Natürlich weist die Geschlechtsentwicklung in diesen Fällen gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten auf. Sonst würde sich die Problematik für den Betroffenen ja überhaupt nicht stellen. Das BVerfG führt aber aus gutem Grund an keiner Stelle aus, wie diese Varianten beschaffen sein sollen, ja es definiert sogar noch nicht einmal "männlich" und "weiblich".

Wenn man jedoch nicht definieren kann, was "männlich" und "weiblich" ist, kann man erst recht keine "Abweichungen" davon bestimmen.

Kein Wissenschaftler weiß definitiv, was ein Geschlecht ist und noch viel weniger weiß jemand, wie Geschlechtsentwicklung genau funktioniert. Eindeutig ist nur, dass hier nicht nur ein biologischer Vorgang vorliegt, sondern biologische, psychische und soziale Faktoren zusammenwirken. Allein auf die Biologie stellt hier zurecht niemand ab - und auch das BVerfG nicht. 
So würde es etwa zwangsläufig wiederum zu einer Differenzierung wegen des Geschlechts führen, wenn von Menschen, die sich weder als männlich noch als weiblich verstehen, ein "Nachweis" (z. B. ein Gentest) verlangt würde, der dieses "dritte Geschlecht" belegt, wenn dies von Zugehörigen anderen Geschlechts nicht gefordert wird.
Freilich ist ein solcher Nachweis erforderlich (und wurde hier ja auch vorgelegt).
Dann wirst du mir sicherlich die Stelle in den Entscheidungsgründen zeigen können, wo das BVerfG einen solchen Nachweis fordert.

Dass hier vom Beschwerdeführer ein Gentest vorgelegt wurde, bedeutet nicht, dass so ein Nachweis auch ansonsten verlangt werden kann. Ich halte das für gänzlich unvereinbar mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Differenzierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG. Warum sollten Angehörige eines bestimmten Geschlechts einen Nachweis führen müssen, der von anderen nicht gefordert wird. Ich musste jedenfalls noch niemals nachweisen, dass ich tatsächlich männlichen Geschlechts bin.
Levi hat geschrieben:Auch umgekehrt würde es eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bedeuten, wenn zwar Angehörige eines "Dritten Geschlechts" die Wahl hätten, sich für dieses oder eines der beiden anderen Geschlechter zu entscheiden (diese Wahlfreiheit wird vom BVerfG ausdrücklich weiter gefordert); die Angehörigen eines anderen Geschlechts, diese Wahlfreiheit aber nicht hätten.
Das Argument verstehe ich nicht; das Transsexuellengesetz erlaubt diesen Geschlechtswechsel.
Das ist auch nach dem Transsexuellengesetz keineswegs ohne weiteres möglich. Vielmehr setzt die gerichtliche Feststellung eines Geschlechtswechsels notwendig voraus, dass der betreffende Mensch dauernd fortpflanzungsunfähig ist und sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist. Das sind gravierende Voraussetzungen, die bei Angehörigen anderer Geschlechter als männlich oder weiblich vom BVerfG gerade nicht gefordert werden. 
Levi hat geschrieben:Insofern kann es nur auf die eigene Zuordnung der geschlechtlichen Identität ankommen und nicht darauf, ob jemand anderes eine irgendwie geartete Zuordnung vornehmen kann oder nicht.
Das wäre dann tatsächlich eine unsinnige Entscheidung. - Darum ging es aber nicht; es wurde konkret der Fall entschieden, dass eine Person biologisch nicht eindeutig weiblichen oder männlichen Geschlechts ist und sich auch weder dem einen noch dem anderen zuordnet.
Es kommt eben gerade nicht nur auf die Biologie an. Sonst wäre der zweite Teil des Satzes sinnlos.
Die Biologie ist ein Faktor der Geschlechtsentwicklung neben anderen (insbesondere sozialen und psychischen) Faktoren. Entscheidend ist letztlich aber die eigene Identität des Betroffenen. Selbst bei identischen Chromosomensätzen (z B bei eineiigen Zwillingen) ist hier nicht gesagt, dass sie das gleiche Geschlecht haben. Vielmehr kommt es nach Meinung des BVerfG entscheidend darauf an, wie sie sich selbst geschlechtlich zuordnen.
Levi hat geschrieben:Im Übrigen konnte in der Vergangenheit durchaus in allen Fällen eine Geschlechtszuordnung vorgenommen werden (die Möglichkeit dies - vorläufig - offenzulassen, gibt es erst seit 2013); diese Zuordnung von außen entsprach halt nur häufig nicht der Selbstwahrnehmung.
Und sie war dann auch biologisch nicht zutreffend.
Aber eben u.U. in Ergebnis trotzdem richtig. Denn die Biologie ist hier eben nur ein Faktor.
Häufig fühlen sich Menschen mit genetischen Variationen trotzdem eindeutig als Mann oder Frau.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Urs Blank »

Levi hat geschrieben:Vielmehr kommt es nach Meinung des BVerfG entscheidend darauf an, wie sie sich selbst geschlechtlich zuordnen.
Und welche Rolle spielen biologische Geschlechtsmerkmale? Nach deinem Verständnis überhaupt keine? Dann wäre die Konsequenz aus dem Beschluss doch wohl, dass jede/r sich jederzeit in ein anderes Geschlecht umtragen lassen könnte. Jedenfalls wenn der Gesetzgeber an der Geschlechtsregistrierung festhalten sollte.

M. E. ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung (etwa dem Hinweis auf die Regelung des Allg. Landrechts für "Zwitter"), dass mit den "Varianten der Geschlechtsentwicklung" biologische Varianten gemeint sind, nicht psychische Dispositionen. Andernfalls wäre der Hinweis auf die "Varianten" auch überflüssig. Damit ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine Regelung zur beliebigen Geschlechtswahl zu schaffen. Verfassungsrechtlich unbedenklich dürfte schon eine Regelung sein, nach der in den Genuss des dritten Geschlechtseintrags (nur) derjenige kommen kann, der eine biologische Variante aufweist und sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugehörig fühlt.

Eine ganz andere Frage ist, ob und in welchem Umfang biologische Varianten oder psychische Dispositionen gegenüber Behörden nachgewiesen werden müssen. Dass du, Levi, dein Geschlecht noch nie "nachweisen" musstest, mag übrigens schlicht daran liegen, dass es aufgrund der initialen Eintragung im Personenstandsregister für Dritte stets zweifelsfrei dokumentiert war.
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