Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Tobias__21
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tobias__21 »

§ 26 I Nr. 3 PolG BW? Ach es waren Bundespolizisten, dann Moment...§ 23 I Nr. 4 BPolG
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daimos
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von daimos »

Tobias__21 hat geschrieben:§ 26 I Nr. 3 PolG BW? Ach es waren Bundespolizisten, dann Moment...§ 23 I Nr. 4 BPolG
Ach, herrje. Falsche Rechtsgrundlage, mein Freund. Wir rekapitulieren:
taz hat geschrieben:Als er weggehen wollte, winkte ihn ein wachhabender Bundespolizist heran. Er wollte wissen, was der Mann eingeworfen habe. Der Anwalt entgegnete, das gehe ihn nichts an. Der Polizist wollte nun den Ausweis des Anwalts sehen.
Also:
1. Auskunft nach § 22 BPolG, denn es kam dem Bundespolizisten zunächst nicht auf die Identität des Rechtsanwalts an, sondern auf das, was dieser eingeworfen hatte.
2. Verweigerung durch den Rechtsanwalt
3. Identitätsfeststellung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 BPolG, meinetwegen auch § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG
  • § 22 BPolG
    (1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen.
    [...]
    (3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen ist der Betroffene zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die gemäß Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten Zweck verwendet werden.


    § 53 StPO
    (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
    [...]
    3. Rechtsanwälte [...] über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist; [...]
Der Bundespolizist "wollte wissen, was der Mann eingeworfen habe" = § 22 Abs. Satz 1 BPolG.
"Der Anwalt entgegnete, das gehe ihn nichts an." = § 22 Abs. 3 BPolG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO, denn er handelte offensichtlich als Vertreter eines Beschwerdeführers. Dass solche mitunter ihre Schriftsätze auch persönlich einwerfen, sollte der Bundespolizist schon wissen. Jedenfalls ist es noch nicht verboten, Briefe in Briefkästen einzuwerfen. Nebenbei hat der Bundespolizist seine Amtspflicht verletzt, indem er den Rechtsanwalt nicht gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 BPolG auf sein Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen hat.

Wie jetzt das Einwerfen von Briefen in Briefkästen die Annahme rechtfertigen soll, dass der Einwerfende Straftaten begehen wolle, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar (!) gefährdet wären (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG), darfst jetzt gern du subsumieren. Ich würde es sozialadäquates Verhalten nennen und den Bundespolizisten bis auf Weiteres vom Außendienst freistellen und in einen Anti-Rassismus-Training stecken.

Oder als Kurzversion:
Hätte der Bundespolizist jede andere beliebige Person, die einen Schriftsatz in einen Gerichtsbriefkasten einwirft auch diese Frage gestellt, wenn die entsprechende Person weiß gewesen wäre?
The farther backward you look, the farther forward you can see.
(Winston Churchill)

Im Konjunktiv ist alles möglich.
Tobias__21
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tobias__21 »

Wo ist der § 53 StPO tangiert, wenn der Anwalt antwortet: "Einen Schriftsatz"? Wollte der Polizist was über den Inhalt des Schriftstückes wissen? Nein, wollte er nicht. Wenn man sich eben nicht anständig verhalten kann und den Polizisten direkt beschimpft, dann würde ich mir als Polizist schon Gedanken machen, ob da ein Rechtsanwalt vor mir steht, oder ob hier doch nicht evtl. eine Straftat begangen wurde. Der Polizist wird auch nicht gesehen haben, dass ein Brief eingeworfen wurde, sonst hätte er wohl nicht gefragt. Und wenn man sich gleich diskriminiert fühlt und keine normalen Umgangsformen an den Tag legen kann, dann liegt man eben auf dem Boden, egal ob grün, gelb, schwarz, oder weiß.

Im Übrigen bin ich nicht dein Freund, also mäßige mal Deinen Ton.

Edit:

Wie kommst Du überhaupt darauf, dass der Polizist davon ausgehen musste, dass der Herr RA ist? Herrscht neuerdings Anwaltszwang vor dem BVerfG? Ich war zwar noch nie am BVerfG und kenne die örtlichen Begebenheiten nicht, aber liegt das nicht in einem Park? Vielleicht existiert da ja auch eine Drogenszene. Vielleicht wurde dem BVerfG auch schon unschönes Zeug in den Briefkasten geworfen, aus Wut, Enttäuschung, oder was auch immer. Weiss man was den Polizisten dazu veranlasst hat nachzufragen, was da eingeworfen wurde? Vielleicht war es 23.45 Uhr und der Herr RA kam im Bademantel an, weil er Gefahr lief eine Frist zu versäumen. Aber nein, er wurde selbstverständlich von Rassismus geleitet. Und wenn dem so gewesen ist, warum hat der RA dann nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen im Nachhinein beantragt? Wenn nicht er, wer dann? Er scheint doch ein streitbares Bürschchen zu sein. Vielleicht weil an dieser ganzen Sache überhaupt nichts dran war und er sich selbst falsch verhalten hat?
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famulus
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von famulus »

Dürfen denn nur Rechtsanwälte etwas in die Briefkästen des BVerfG einwerfen (ohne gleich einer Straftat verdächtigt bzw. zumindest so behandelt zu werden)? Wenn sich der Polizist (oder wer auch immer warum auch immer) dafür interessiert, was in den Briefkasten eingeworfen wird, dann muss er eben während des Einwurfs genauer hinschauen.

Ich bin (wenn auch nur) ein Bisschen erschrocken über deine Ausführungen hier. Diese merkwürdige Obrigkeitshörigkeit solltest du möglichst mal hinterfragen.
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Tobias__21
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tobias__21 »

Was hat denn das jetzt mit Obrigkeitshörigkeit zu tun? Das BVerfG ist per se wohl ein besonders gefährdetes Objekt. Und es wird wohl seine Gründe haben, dass dort Bundespolizisten ein eigenes Wachhäuschen haben. Und dann hat der Polizist eben nicht genau hingesehen, kommt vor. Dann kann er doch nachfragen, ohne dass einem gleich ein Zacken aus der Krone bricht. Der Herr RA antwortet ganz normal, wie man es eben so tut: "Das war ein Schriftsatz, ich bin Rechtsanwalt / Beschwerdeführer" Dann sagt der Polizist: "Ach, wunderbar, einen schönen Tag noch, der Herr" Ein ganz normaler menschlicher Umgang eben. Der Polizist macht dort auch nur seine Arbeit. Aber Nein, der hat bestimmt gesehen, dass sich da ein farbiger Mensch vor dem BVerfG rumtreibt und dachte sich: Dem zeig ichs jetzt.

Wenn dies dem Polizisten nicht genügt hätte und er trotzdem den Ausweis verlangt hätte, könnte man von mir aus wirklich darüber diskutieren. Aber so? Muss man denn immer wegen jedem Fitzelchen auf Konfrontationskurs gehen?

Im Übrigen dürften die niedrigen Voraussetzungen des 22 BPolG wohl fast immer erfüllt sein. Wenn überhaupt liegt da nur ein Eingriff von geringster Intensität vor. Man kann ja sonst was antworten, eine Wahrheitspflicht wird nirgends statuiert. Also wo liegt hier bitte eine rechtsgrundlose Schikane, bei einer normalen Frage?
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famulus
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von famulus »

Wenn du alle zwei Tage (vermeintlich) anlasslos von der Polizei kontrolliert bzw. angesprochen würdest, während das bei deinen (andersfarbigen) Kollegen nie vorkäme und eine Rechtsgrundlage hierfür schlicht nicht existierte würdest du das sicherlich irgendwann auch anders sehen. Deine Herangehensweise ist vielleicht eine (auf den ersten Blick) pragmatische, mit rechtsstaatlichem Verständnis hat es aber m.E. wenig zu tun, wenn man jemandem mittelbar vorwirft, sich hoheitlichen Maßnahmen nicht beugen zu wollen, die nicht auf Recht und Gesetz gründen. Das ist genau das Problem sehr vieler Polizisten.
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Tibor
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tibor »

Und wenn er gesagt hätte "Ich bin GEZ Boykotteur und habe eben einen querolatorischen Reichsbürgerschriftsatz eingereicht", dann hätte er die Fingerabdrücke nehmen dürfen? Entschuldige, wenn jemand, der Schriftsätze in den Briefkasten einwirft per se verdächtig ist bzw eine Gefahr für "das Staatsorgan" sein soll, dann sollte man ggf den Briefkasten vor dem Zaun anbringen. Aber den Zugang zum Briefkasten erschweren ...
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von julée »

Tobias__21 hat geschrieben: Muss man denn immer wegen jedem Fitzelchen auf Konfrontationskurs gehen?
Das sieht man vermutlich etwas anders, wenn man sich wiederholt aufgrund seines Aussehens derartigen Nachfragen ausgesetzt sieht. Natürlich könnte man die Fragen ganz gelassen und geduldig beantworten, aber dass man das beim gefühlt 95. Mal im Monat nicht macht, kann ich durchaus nachvollziehen - insbesondere wenn dies bei Gelegenheiten passiert, bei denen anzunehmen ist, dass nicht jeder Mensch, der sich gleich "auffällig" verhält (Einwurf eines unbekannten Gegenstandes in den Briefkasten des BVerfG), gleichermaßen befragt wird. Oder wie oft dürfte man Dich beim Betreten des Bahnhofes oder der Uni-Mensa fragen, was Du denn hier willst, bist Du das auch nicht mehr so gelassen siehst?

Und natürlich kann alles ganz harmlos und völlig diskriminierungsfrei gewesen sein (er war vielleicht einfach der Briefkastenbesucher Nr. 10, der immer befragt wird, oder hat sich tatsächlich sehr merkwürdig verhalten), aber das Gegenteil würde ich leider nicht für so völlig abwegig halten.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tobias__21 »

Ist es denn so weit hergeholt, dass in der Vergangenheit nicht nur Schriftsätze im Briefkasten gelandet sind und der Polizist es einfach nicht gesehen hat, dass hier nur ein Brief eingeworfen wurde? Ich seh den § 22 BPolG hier als erfüllt an. Oder würdet ihr hier schon die Frage an sich als rechtswidrig ansehen? Wenn man dann pampig reagiert, wenn auch berechtigt, dürfte das doch zumindest mal einen Anfangsverdacht beim Polizisten begründen, dass hier vielleicht etwas nicht stimmt. Dann fragt er nach dem Ausweis (auch ein relativ geringer Eingriff) und wird 10(!!) mal als "Bullenschwein" beschimpft und in Handgreiflichkeiten verwickelt. Es mag sicher sein, dass der RA in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht hat, aber dem Polizisten hier Rassismus zu unterstellen finde ich auch ein bisschen arg.

Aber gut, vielleicht bin ich ja wirklich obrigkeitshörig und sollte mir nicht anmaßen das Verhalten des RA nachvollziehen zu können.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von julée »

Natürlich eskaliert sowas dann im Zweifel je nach Temperament mehr oder weniger stark. Aber daraus würde ich nicht folgern, dass der RA erst durch sein Verhalten den Anlass hierfür geboten hat.

Und selbst wenn man mal unterstellt, jemand wirft die Briefbombe persönlich ein: warum sollte der sagen: "Gut, dass Sie fragen. Ich habe gerade eine Briefbombe eingeworfen. Sie haben bis morgen früh um 9 Uhr Zeit."? Würde der nicht vielmehr sagen: "Eine Verfassungsbeschwerde. Frist läuft gleich aus."?
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von [enigma] »

julée hat geschrieben:
Und natürlich kann alles ganz harmlos und völlig diskriminierungsfrei gewesen sein (er war vielleicht einfach der Briefkastenbesucher Nr. 10, der immer befragt wird, oder hat sich tatsächlich sehr merkwürdig verhalten), aber das Gegenteil würde ich leider nicht für so völlig abwegig halten.
Ist es auch nicht. Die meisten Polizisten würden das wohl auch zugeben. Ich kann sogar verstehen, dass "auffällige" Personen die Aufmerksamkeit eines Polizisten eher auf sich ziehen, als irgendwelche Allerweltstypen. Und Angehörige von Minderheiten sind nunmal automatisch auffälliger. Andererseits kann ich auch verstehen, dass die Leute keine Lust darauf haben, im Alltag ständig wie ein Verdächtiger behandelt und öffentlich bloßgestellt zu werden. Ich denke auch nicht, dass Tobias_21 unbedingt besonders obrigkeitshörig ist. Allerdings kann er sich wohl einfach nicht in eines solche Situation versetzen. Nach der x-ten grundlosen Kontrolle ist das eben kein normaler Vorgang oder Missverständnis mehr, bei dem man selbstverständlich kooperiert, sondern eine erhebliche Belästigung. Und dass man das dann irgendwann als Rassismus und Diffamierung interpretiert, ist auch klar.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tobias__21 »

Natürlich wird der auch nicht zugeben eine Bombe, Hundekot, oder was auch immer eingeworfen zu haben. Aber die "Befragung" dient doch gewissermaßen auch der Gefahrenvorsorge. Wenn der Polizist vielleicht einen etwas vagen Anfangsverdacht hat, fragt er vielleicht lieber erstmal nach um an der Reaktion des Gegenübers abschätzen zu können, ob er ggf. noch weitere Maßnahmen ergreifen kann/muss/will.

Natürlich sehe ich das Problem, dass hier die Hautfarbe uU eine Rolle gespielt haben kann, man hat dieses Problem ja auch des Öfteren bei Kontrollen in Zügen durch die Bundespolizei. Trotzdem darf man mE nicht ausser Acht lassen, dass es sich hier eben um das BVerfG handelt und man da eben vielleicht etwas stärker kontrolliert und lieber zweimal nachfragt. Im Übrigen sind auch rechtswidrige Verwaltungsakte erst einmal zu befolgen. Rechtsschutz gibt es dann hinterher. Von daher finde ich das Verhalten des RA einfach unangebracht und seinerseits rechtswidrig, mag es auch nachvollziehbar gewesen sein.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von julée »

Nun ja, als ein wenig "obrigkeitsgläubig" kann man durchaus die Annahme bezeichnen, der Polizist werde tatsächlich vollkommen rechtmäßig gehandelt haben und habe wohl schon tatsächlich etwas Verdächtiges wahrgenommen. Natürlich kann das so gewesen sein, aber es muss nicht so gewesen sein. Und ich denke, dieser "Problematik" sollte man sich durchaus bewusst sein - ohne dass man umgekehrt gleich jedem Polizisten unterstellen muss, er würde ohnehin nur rassistisch und rechtswidrig vorgehen.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tibor »

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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht

Beitrag von Tobias__21 »

Tibor hat geschrieben:Zum racial profiling: http://verfassungsblog.de/racial-profil ... ngswidrig/
Da gibt es auch eine ganz aktuelle Entscheidung, auch wieder vom OVG Koblenz:
https://www.juris.de/jportal/portal/pag ... hricht.jsp
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