Beratungsgeheimnis und so?Tobias__21 hat geschrieben:Wenn man will, kann man ja mal anfragen. IFG und soHonigkuchenpferd hat geschrieben:Schon komisch, dass man nicht einmal erfährt, wer es denn war...
Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Mutmaßung. Die Richterin oder der Richter hätte aus anderen Gründen als einer Kompetenzüberschreitung die Entscheidung nicht mittragen wollen.Amtsschimmel hat geschrieben:Ich wollte in meinem ersten Beitrag es erst noch schreiben, habe es mir dann aber doch verkniffen, aber: Das ist für mich eine Kompetenzüberschreitung seitens des Gerichts und keine Rechtsprechung, sondern Gesellschaftspolitik. Bedauerlich, dass das wohl nur einem Richter aufgefallen zu sein scheint?
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Ja.Amtsschimmel hat geschrieben:Hast du dir die ganze Entscheidung durchgelesen?
Das wird berichtet, stimmt aber nicht.Amtsschimmel hat geschrieben:Mitnichten hat das BVerfG seine Entscheidung an die biologische Existenz eines Geschlechts geknüpft, das weder Mann noch Frau ist (was unzweifelhaft der Fall ist). Es ging dem BVerfG allein um die gefühle Identität, also das soziale Geschlecht, nicht das biologische.
Das BVerfG verlangt, dass jemand, der (a) biologisch nicht den männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden kann UND (b) sich weder als Mann noch als Frau definiert, dieses "Anderssein" dokumentieren dürfen muss, WENN der Staat das Geschlecht für so wichtig hält, dass er es als Teil des Personenstandes erfasst.
Das halte ich für richtig.
Wer biologisch weder Mann noch Frau ist und auch keine geschlechtsangleichende Operation möchte, den darf man nicht darauf verweisen, sein Geschlecht in den Personenstandsdaten als "nicht angegeben" oder "ungeklärt" festschreiben zu lassen.
Das steht doch da? Sie haben sich verpflichtet - das tut man in Verträgen -, personenstandsrechtliche Änderungen usw. zu bewerten und auszubauen. In Umsetzung dieser Verpflichtung haben sie eine Arbeitsgruppe eingerichtet, deren Bericht trotz Fristablauf nicht vorliegt.Amtsschimmel hat geschrieben:Scaevola hat geschrieben:Kleiner Einwand zu einem Nebenpunkt:Ich finde es einigermaßen absurd, dass ausgerechnet das Bundesverfassungsgericht hier von "Verpflichtung" spricht. Schon klar, allgemeiner Sprachgebrauch - aber was hat der bitte an dieser Stelle zu suchen? Zu was haben sich (und wen noch?) "die Koaltionsparteien" denn "verpflichtet"?1 BvR 2019/16 hat geschrieben:e) Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode vom 27. November 2013 verpflichteten sich die Koalitionsparteien zur Evaluierung und zum Ausbau der zwischenzeitlich erfolgten personenstandsrechtlichen Änderungen für intergeschlechtliche Menschen sowie dazu, „die besondere Situation von trans- und intersexuellen Menschen in den Fokus“ zu nehmen (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, S. 105). Zu diesem Zweck wurde im September 2014 eine interministerielle Arbeitsgruppe „Intersexualität/Trans-sexualität“ gegründet, deren Abschlussbericht im ersten Halbjahr 2017 vorgelegt werden sollte. Das ist bislang nicht erfolgt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BTDrucks 18/7310, S. 14).
Amtsschimmel hat geschrieben:Interessanter Punkt. Das ist ebenso wenig eine juristische Argumentation, sondern eine klar politische. Aus der Verfassung lässt sich ja keine Pflicht zur Einhaltung irgendwelcher Koalitionsverträge ableiten./quote]
Ja und? Auch Verpflichtungen, die nicht durchsetzbar sind, sind Verpflichtungen.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Das Beratungsgeheimnis aus §§ 43, 69 DRiG ist mit der Möglichkeit von Sondervoten in § 30 BVerfGG schon ziemlich gelockert worden. Wenn man den Namen des abweichenden Richters bekannt gibt, werden damit noch keine Äußerungen oder andere Interna der geheimen Beratung an die Öffentlichkeit getragen. Gerade im Hinblick auf § 30 BVerfGG und die Rolle u. Bedeutung des BVerfG bin ich mir nicht so sicher ob § 3 Nr. 4 IFG hier allein mit Verweis auf das Beratungsgeheimnis greift, oder die Transparenz hier Vorrang hat.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Beratungsgeheimnis und so?Tobias__21 hat geschrieben:Wenn man will, kann man ja mal anfragen. IFG und soHonigkuchenpferd hat geschrieben:Schon komisch, dass man nicht einmal erfährt, wer es denn war...
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Das IFG ist doch bereits nicht anwendbar, da nur die Verwaltungstätigkeit des Bundesverfassungsgerichts dem IFG unterfällt. Die rechtsprechende Tätigkeit gerade nicht. Ansonsten bleiben noch die §§ 35a ff. BVerfGG, die in diesem Zusammenhang freilich auch nicht weiterhelfen. Selbst wenn das IFG hier anwendbar wäre, würde ich aber Deine Meinung nicht teilen. Das Sondervotum ist eine Möglichkeit zur dienstlich veranlassten Meinungsäußerung eines Verfassungsrichters. Daraus eine Lockerung des Beratungsgeheimnisses dahingehend zu sehen, dass daraus subjektiv-öffentliche Ansprüche der Bevölkerung zur Transparenz zu sehen? Befremdet mich.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
@Tobias_21: Aus der Möglichkeit eines Sondervotums, mit dem ggf die Abstimmungsverhältnisse und unterschiedlichen Argumente offen gelegt werden, würde ich nicht schlussfolgern, dass das Beratungsgeheimnis im Übrigen nicht mehr gilt.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Du hast ja im Vergleich zu anderen Gerichten des Bundes sogar im Beratungsverfahren eine Verschärfung: bei den Bundesgerichten sitzen die Wissenschaftlichen Mitarbeiter regelmäßig den Beratungen bei - d. h. ein Nicht-Entscheider hat Kenntnis der Beratungen. Beim Bundesverfassungsgericht beraten alleine die acht Richterinnen und Richter.Liz hat geschrieben:@Tobias_21: Aus der Möglichkeit eines Sondervotums, mit dem ggf die Abstimmungsverhältnisse und unterschiedlichen Argumente offen gelegt werden, würde ich nicht schlussfolgern, dass das Beratungsgeheimnis im Übrigen nicht mehr gilt.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Das IFG findet auf abgeschlossene Gerichtsverfahren schon Anwendung. Das ist ja dann auch keine rechtssprechende Tätigkeit mehr, sondern Justizverwaltung. § 353d Nr. 3 StGB, bezogen auf das Strafverfahren, greift da als Schutznorm auch nicht mehr ein. Ich wüsste nicht was dagegen sprechen sollte das IFG auf abgeschlossene (rechtskräftige) Verfahren anzuwenden.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Das gilt schon noch, aber eingeschränkt. Die Richter können hier, wenn sie wollen, bei anderen Gerichten dürfen sie schon gar nicht. Das BVerfG ist immerhin ein Verfassungsgericht. Mich würde es da schon interessieren wie die Richter, die ja auch von BT und BR gewählt werden, also mit erhöhtem Maße demokratisch legitimiert sind, "ticken". Und wie gesagt: Die eigentliche Beratung (was wer wie gesprochen hat) bleibt ja nach wie vor geheim. Aber ja, wahrscheinlich steh ich mit der Ansicht wieder mal alleine daLiz hat geschrieben:@Tobias_21: Aus der Möglichkeit eines Sondervotums, mit dem ggf die Abstimmungsverhältnisse und unterschiedlichen Argumente offen gelegt werden, würde ich nicht schlussfolgern, dass das Beratungsgeheimnis im Übrigen nicht mehr gilt.
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Donnerstag 9. November 2017, 09:35, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Sehe ich anders. Eine spruchrichterliche Tätigkeit bleibt spruchrichterlich, selbst wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Es erfolgt keine Überführung in die Justizverwaltung. Du denkst zu sehr von der Aktenverwaltung aus. Justizverwaltung sind ausschließlich solche Vorgänge, die von Beginn an das Organisations- und (Selbst)Verwaltungsrecht des Gerichts als Justizbehörde betreffen. NB: vor besondere Probleme wird man dann gestellt, wenn nicht die Privatperson Tobias21 anfragt, sondern zum Beispiel Pressevertreter nach deren spezifischen Rechtsnormen der Landespressegesetze - zum Bundesverfassungsgericht noch mit der notwendigen Würze der kompetentiellen Probleme.Tobias__21 hat geschrieben:Das IFG findet auf abgeschlossene Gerichtsverfahren schon Anwendung. Das ist ja dann auch keine rechtssprechende Tätigkeit mehr, sondern Justizverwaltung. § 353d Nr. 3 StGB, bezogen auf das Strafverfahren, greift da als Schutznorm auch nicht mehr ein. Ich wüsste nicht was dagegen sprechen sollte das IFG auf abgeschlossene (rechtskräftige) Verfahren anzuwenden.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Das wird nicht nur so berichtet, sondern steht auch mehrfach ausdrücklich so in der Entscheidung:thh hat geschrieben:Ja.Amtsschimmel hat geschrieben:Hast du dir die ganze Entscheidung durchgelesen?Das wird berichtet, stimmt aber nicht.Amtsschimmel hat geschrieben:Mitnichten hat das BVerfG seine Entscheidung an die biologische Existenz eines Geschlechts geknüpft, das weder Mann noch Frau ist (was unzweifelhaft der Fall ist). Es ging dem BVerfG allein um die gefühle Identität, also das soziale Geschlecht, nicht das biologische.
Das BVerfG verlangt, dass jemand, der (a) biologisch nicht den männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden kann UND (b) sich weder als Mann noch als Frau definiert, dieses "Anderssein" dokumentieren dürfen muss, WENN der Staat das Geschlecht für so wichtig hält, dass er es als Teil des Personenstandes erfasst.
Davon, dass Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG auch Menschen schützt, die "biologisch nicht den männlichen oder weiblichen Geschlecht zugeordnet werden können ", steht da nichts und es wäre auch erkennbarer Unfug, da es zwangsläufig zu einem Widerspruch führen würde. So würde es etwa zwangsläufig wiederum zu einer Differenzierung wegen des Geschlechts führen, wenn von Menschen, die sich weder als männlich noch als weiblich verstehen, ein "Nachweis" (z. B. ein Gentest) verlangt würde, der dieses "dritte Geschlecht" belegt, wenn dies von Zugehörigen anderen Geschlechts nicht gefordert wird. Von dem massiven Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, den ein solcher obligatorischer Gentest bedeuten würde, gar nicht zu reden."Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht nur Männer und Frauen, sondern auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen , vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts...
Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt nicht nur Männer vor Diskriminierungen wegen ihres männlichen Geschlechts und Frauen vor Diskriminierungen wegen ihres weiblichen Geschlechts, sondern schützt auch Menschen, die sich diesen beiden Kategorien in ihrer geschlechtlichen Identität nicht zuordnen, vor Diskriminierungen wegen dieses weder allein männlichen noch allein weiblichen Geschlechts."
Auch umgekehrt würde es eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bedeuten, wenn zwar Angehörige eines "Dritten Geschlechts" die Wahl hätten, sich für dieses oder eines der beiden anderen Geschlechter zu entscheiden (diese Wahlfreiheit wird vom BVerfG ausdrücklich weiter gefordert); die Angehörigen eines anderen Geschlechts, diese Wahlfreiheit aber nicht hätten.
Insofern kann es nur auf die eigene Zuordnung der geschlechtlichen Identität ankommen und nicht darauf, ob jemand anderes eine irgendwie geartete Zuordnung vornehmen kann oder nicht. Im Übrigen konnte in der Vergangenheit durchaus in allen Fällen eine Geschlechtszuordnung vorgenommen werden (die Möglichkeit dies - vorläufig - offenzulassen, gibt es erst seit 2013); diese Zuordnung von außen entsprach halt nur häufig nicht der Selbstwahrnehmung.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Würde denn ein Zugang zur Akte überhaupt was bringen? Wird denn die Abstimmung beim BVerfG überhaupt aktenkundig gemacht? Ich meine: Nein. Das Urteil wird unterschrieben, wenn es in der Beratung eine Mehrheit gegeben hat. Es dürfte zudem das Stimmenverhältnis aufgezeichnet sein und wenn ein Sondervotum dazugefügt wurde, ist auch klar, wer dagegen gestimmt hat.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Sehe ich anders. Eine spruchrichterliche Tätigkeit bleibt spruchrichterlich, selbst wenn das Verfahren abgeschlossen ist. Es erfolgt keine Überführung in die Justizverwaltung. Du denkst zu sehr von der Aktenverwaltung aus. Justizverwaltung sind ausschließlich solche Vorgänge, die von Beginn an das Organisations- und (Selbst)Verwaltungsrecht des Gerichts als Justizbehörde betreffen. NB: vor besondere Probleme wird man dann gestellt, wenn nicht die Privatperson Tobias21 anfragt, sondern zum Beispiel Pressevertreter nach deren spezifischen Rechtsnormen der Landespressegesetze - zum Bundesverfassungsgericht noch mit der notwendigen Würze der kompetentiellen Probleme.Tobias__21 hat geschrieben:Das IFG findet auf abgeschlossene Gerichtsverfahren schon Anwendung. Das ist ja dann auch keine rechtssprechende Tätigkeit mehr, sondern Justizverwaltung. § 353d Nr. 3 StGB, bezogen auf das Strafverfahren, greift da als Schutznorm auch nicht mehr ein. Ich wüsste nicht was dagegen sprechen sollte das IFG auf abgeschlossene (rechtskräftige) Verfahren anzuwenden.
In anderen Gerichten müssen die "unterlegenen" Richter ja auch "dennoch" unterschreiben. Es gibt auch keine gerichtsinternenen "Nebenakten" über Sitzungen, die man dahingehend auswerten könnte, wie oft ein Beisitzer gegen den Vorsitzenden bzw. gegen den Berichterstatter gestimmt hat.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Klar, aber bei einer Entscheidung, die mit so viel medialer Aufmerksamkeit verbunden ist, erscheint es mir schon sonderbar, kein Sondervotum beizufügen, aber von der Möglichkeit des § 30 II 2 BVerfGG Gebrauch zu machen. Ein solches Sondervotum muss ja nicht lang sein. Es genügen ein paar Zeilen. Dann weiß man, wer die Entscheidung nicht mittragen wollte und idealerweise auch weshalb. So kann man nur spekulieren.Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Erfährt man doch ohne Sondervotum nie?Honigkuchenpferd hat geschrieben:Schon komisch, dass man nicht einmal erfährt, wer es denn war...
Im Übrigen ist es ja auch ein Unterschied zu anderen Gerichten, dass die Stimmverhältnisse gem § 30 II 2 BVerfGG überhaupt mitgeteilt werden können, sofern der Senat das möchte. Wenn es Personen gibt, die eine Entscheidung nicht mittragen wollen, finde ich einfach, dass es weder Fisch noch Fleisch ist, wenn dann kein Sondervotum beigefügt wird. Von mir aus auch nur zwei Sätze.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Nein, weil die Abstimmung bzw. die Notizen des Berichterstatters darüber im Sonderheft bleiben, das nicht Gegenstand der Akteneinsicht ist (s. z. B. Grünewald, in BeckOK BVerfGG, § 20 Rn. 9). Deswegen ja auch mein Hinweis darauf, dass bei einem Nichtbeteiligten im Wege der §§ 35a ff. BVerfGG nichts anderes gelten kann.Tibor hat geschrieben:Würde denn ein Zugang zur Akte überhaupt was bringen? Wird denn die Abstimmung beim BVerfG überhaupt aktenkundig gemacht?
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Das Sondervotum ist das Recht der Richterin oder des Richters. Die Angabe der Stimmen ist das Recht des Senates. Das kann unterschiedliche Motivationslagen begünstigen. Der Senat kann den divergierenden Richter nicht zu einem Sondervotum zwingen. Und es gibt nun einmal Richterinnen und Richter, die eher zum Sondervotum neigen und manche eben nicht. Häufig spielen da auch "senatshygienische" Gründe eine Rolle.Honigkuchenpferd hat geschrieben:Klar, aber bei einer Entscheidung, die mit so viel medialer Aufmerksamkeit verbunden ist, erscheint es mir schon sonderbar, kein Sondervotum beizufügen, aber von der Möglichkeit des § 30 II 2 BVerfGG Gebrauch zu machen. Ein solches Sondervotum muss ja nicht lang sein. Es genügen ein paar Zeilen. Dann weiß man, wer die Entscheidung nicht mittragen wollte und idealerweise auch weshalb. So kann man nur spekulieren.
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