Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Moderator: Verwaltung
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Hans Meyer...
Bei ihm (Ex-Präsident der HU) habe ich im SS 1998 Staatsorganisationsrecht gehört, aber leider nicht viel gelernt, da es mehr Politik als Recht war.
Seitdem habe ich meine ganz eigene Meinung über ihn...
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- Olli
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Am 11.10. ist mündliche Verhandlung in Sachen W-Besoldung. Ein W2-Professor klagt gegen die zu niedrige Besoldung. Begründung zusammengefasst in der PM (ging eben über den Verteiler, leider noch nicht online).
Ob er damit Erfolg haben wird?
Ob er damit Erfolg haben wird?
Bundesverfassungsgericht ihm seine Pressestelle hat geschrieben:Das Vorlagegericht ist der
Auffassung, dass die Besoldung des Klägers des Ausgangsverfahrens nach
der Besoldungsgruppe W 2 gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete
Alimentationsprinzip verstößt. Das Grundgehalt stelle keine dem Amt des
Professors angemessene Alimentation dar. Für die Beurteilung der
Amtsangemessenheit komme es nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht
auch auf die in Aussicht gestellten Leistungsbezüge an. Das dem W
2-Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom Amtsinhaber
geforderten Ausbildung, Beanspruchung und Verantwortung noch der
Bedeutung und dem Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft. Dies
ergebe sich aus einem Vergleich mit der früheren Professorenbesoldung,
der Besoldung anderer Beamtengruppen sowie dem Einkommen vergleichbarer
Berufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes. Die Besoldung eines W
2-Professors schmelze am Ende seines Arbeitslebens auf das Niveau eines
nach Besoldungsgruppe A 13 besoldeten Beamten zurück.
In Bayern ist prinzipiell alles schwerer als im Rest der Republik, auch das Kilo Mehl. (Ara, 24.01.2012)
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Mit der gleichen Argumentation könnte die R1-Besoldung angegriffen werden. Im Ergebnis wird er damit m.E. keinen Erfolg haben können, denn der Gesetzgeber dürfte einen Beurteilungsspielraum haben, wie er die von ihm vergebenen Ämter bewertet und alimentiert.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Klar, aber einerseits kann man feststellen, dass die W-Besoldung tlw. deutlich hinter der bisherigen C-Besoldung (insbes. C3 / C4) zurückbleibt (netto ca. 1.000 €).Survivor hat geschrieben:Mit der gleichen Argumentation könnte die R1-Besoldung angegriffen werden. Im Ergebnis wird er damit m.E. keinen Erfolg haben können, denn der Gesetzgeber dürfte einen Beurteilungsspielraum haben, wie er die von ihm vergebenen Ämter bewertet und alimentiert.
Es gibt bei der W-Besoldung zudem keine Stufen, dh wer früh einsteigt, verdient schon frühzeitig wie ein A13-Beamter kurz vor der Rente, aber da das typische Einstiegsalter ja eher um die 40 liegt, geht es hier wohl nur um einen Unterschied von 100-200 € (netto). Das ist angesichts der erforderlichen Ausbildung tatsächlich nicht viel - wenn man mal bedenkt, dass jeder, der das 1. Examen (oder allgemeiner: einen Hochschulabschluss) hat, für eine A13-Stelle qualifiziert ist.
Und der Vergleich mit der R1-Besoldung ist m.E. nicht ganz so stichhaltig, weil man hierfür "nur" das Referendariat zusätzlich absolviert haben muss. Allerdings ist ein solches grds. zu absolvieren, siehe: https://secure.wikimedia.org/wikipedia/ ... ungsdienst
Bei den Juristen wird dieses nur vorgelagert bzw. generell absolviert, weil es auch die Voraussetzung zur Rechtsanwaltszulassung ist.
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Ich finde den Vergleich mit der R- bzw. A13-Besoldung verfehlt. Fakt ist nun mal, dass Professoren Dienstverpflichtungen nur in sehr geringem Umfang haben. Wer Dienstverpflichtungen von, sagen wir, der Hälfte bis (wohl eher) einem Drittel einer Vollzeitstelle eines Richters oder Verwaltungsbeamten hat, ist mE nicht unterbezahlt, wenn er wie ein Richter oder Verwaltungsbeamter bezahlt wird (zudem besteht mehr als genug Möglichkeit und Zeit zur Aufbesserung des Einkommens durch das Verfassen von Lehr- und sonstigen Büchern, Aufsätzen, lukrativen Gutachten für die Praxis etc. pp.).
Chuck Norris missbrauchte in seiner Kindheit katholische Priester.
Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Ihr habt Euch wirklich mit der W-Besoldung befaßt???
Hier die ca. Zahlen für Berlin:
A 13 von 3000 bis 4000
A 14 von 3100 bis 4500
A 15 von 4000 bis 5100
R 1 von 3200 bis 5200
R 2 von 3900 bis 5700
Und W 2: 4000 bis zur Pension (abgesehen von den Erhöhungen, die die anderen auch bekommen)
Hier die ca. Zahlen für Berlin:
A 13 von 3000 bis 4000
A 14 von 3100 bis 4500
A 15 von 4000 bis 5100
R 1 von 3200 bis 5200
R 2 von 3900 bis 5700
Und W 2: 4000 bis zur Pension (abgesehen von den Erhöhungen, die die anderen auch bekommen)
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Ja, und ich habe sogar berücksichtigt, dass der Einstieg auf eine W2-Stelle typischerweise erst mit 35-40 Jahren erfolgt.
Und zu diesem Zeitpunkt gibt es bei A13 bereits mindestens Stufe 7 (ab 35), also knapp 3.500 € brutto, und bei R1 auch immerhin schon Stufe 5 (ab 35), also knapp 3.750 €.
Die Spreizung, die Du also aufmachst, existiert in der Realität nicht so. Natürlich kann man darüber diskutieren, ob überhaupt eine Verknüpfung mit dem reinen Lebensalter zweckdienlich ist, aber solange der Staat offensichtlich der Ansicht ist, dass ein A13-Beamter, der 35 Jahre alt ist, 3.500 € braucht, und einer, der 45 Jahre alt ist, knapp 3.800 € brutto, muss er sich fragen lassen, ob im Vergleich hierzu knapp 4.000 € brutto für einen Professor angemessen sind.
Man kann sicherlich mit dionysos davon ausgehen, dass ein Prof. mit W2 nicht unterbezahlt ist und genügend Möglichkeiten hat, sein Gehalt aufzubessern, es also nur ein "Grundeinkommen" darstellen sollte, aber die reine Feststellung, dass W2 im Vergleich zu A13/R1 angesichts des "mehr" an Ausbildung erstaunlich wenig ist, ist m. E. nicht vollkommen verfehlt.
Und zu diesem Zeitpunkt gibt es bei A13 bereits mindestens Stufe 7 (ab 35), also knapp 3.500 € brutto, und bei R1 auch immerhin schon Stufe 5 (ab 35), also knapp 3.750 €.
Die Spreizung, die Du also aufmachst, existiert in der Realität nicht so. Natürlich kann man darüber diskutieren, ob überhaupt eine Verknüpfung mit dem reinen Lebensalter zweckdienlich ist, aber solange der Staat offensichtlich der Ansicht ist, dass ein A13-Beamter, der 35 Jahre alt ist, 3.500 € braucht, und einer, der 45 Jahre alt ist, knapp 3.800 € brutto, muss er sich fragen lassen, ob im Vergleich hierzu knapp 4.000 € brutto für einen Professor angemessen sind.
Man kann sicherlich mit dionysos davon ausgehen, dass ein Prof. mit W2 nicht unterbezahlt ist und genügend Möglichkeiten hat, sein Gehalt aufzubessern, es also nur ein "Grundeinkommen" darstellen sollte, aber die reine Feststellung, dass W2 im Vergleich zu A13/R1 angesichts des "mehr" an Ausbildung erstaunlich wenig ist, ist m. E. nicht vollkommen verfehlt.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Das, mit Verlaub, ist 1. ausgesprochen juristenzentriert und 2. Quark.dionysos hat geschrieben:Wer Dienstverpflichtungen von, sagen wir, der Hälfte bis (wohl eher) einem Drittel einer Vollzeitstelle eines Richters oder Verwaltungsbeamten hat, ist mE nicht unterbezahlt, wenn er wie ein Richter oder Verwaltungsbeamter bezahlt wird (zudem besteht mehr als genug Möglichkeit und Zeit zur Aufbesserung des Einkommens durch das Verfassen von Lehr- und sonstigen Büchern, Aufsätzen, lukrativen Gutachten für die Praxis etc. pp.).
Die Dienstverpflichtungen eines Professors sind Forschung und Lehre. Die Forschung ist kein Hobby, sondern Teil des Jobs. Dass Professoren im Durchschnitt in Forschung und Lehre weniger arbeiten als Richter, wird man kaum behaupten können.
Zu Lehre und Forschung gehören das Verfassen von Lehrbüchern und Aufsätzen. Für Aufsätze gibt es bei Juristen (anders als in fast allen anderen Fächern) Geld, aber so wenig, dass das keine ernsthafte Einnahmequelle ist. Für die Veröffentlichung anderer Bücher muss man in aller Regel aus der eigenen Tasche oder aus eingeworbenen Drittmitteln drauflegen; aus Lehrstuhlmitteln darf man das normalerweise nicht finanzieren. In vielen anderen Fächern lassen sich übrigens Zeitschriften die Publikation von Aufsätzen üppig vergüten.
Gutachten gehören nicht zur Dienstbeschreibung von Professoren und sind kein Argument. Ein Richter ist auch nicht daran gehindert - viele tun das sogar -, sein Gehalt zB mit Vorträgen oder der Referendarsausbildung aufzubessern. IÜ gelten Gutachten bestimmter Typen nach verbreiteter Auffassung als eher anrüchig. Schließlich gibt es bei weitem nicht in allen Fächern überhaupt die Möglichkeit, solche Gutachten überhaupt zu erstellen.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/607/111006_PM_Staatsgerichtshof_GR_2_%2011.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Siehe auch: http://www.faz.net/aktuell/politik/inla ... 84728.htmlEinwendungsduschgriff hat geschrieben:http://www.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php/607/111006_PM_Staatsgerichtshof_GR_2_%2011.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
Wundert mich nicht, dass er nicht die eigenen Beamten ("Ihr seid alle Saboteure"), sondern die Verfassungsrechtsexperten von Gleiss Lutz gefragt hat...
- Einwendungsduschgriff
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Die dann aber nicht einmal die Prozeßvertretung übernommen haben...
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
...ich bin überzeugt, dass seit gestern in verschiedenen Kanzleien noch an Memos zu § 134 BGB gefeilt wird.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Praxis- und klausurrelevant, inbesondere in Hinblick auf die prozessuale Problematik: die Zulassung eines Händlers zu einem Volksfest.
Der Antrag des Händlers auf Zulassung zum Gäubodenfest 2010 war abgelehnt worden, weil das Marktkonzept nur zwei Stände seiner Kategorie vorsehe und zwei Konkurrenten besser bewertet worden seien. Der Kläger hatte Verpflichtungsklage erhoben und parallel einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt. Nach BayVGH vom 12.07.2010, Az 4 C 10.1535, war der Eilantrag bereits unzulässig (der Senat liess offen, ob mangels Antragsbefugnis oder mangels Rechtsschutzbedürfnis), weil der Händler nicht nur eine Verpflichtungsklage (Konkurrentengleichstellungsklage) hätte erheben dürfen, sondern daneben die Zulassung der Konkurrenten auch mit einer Anfechtungsklage (Konkurrentenverdrängungsklage) hätte angreifen müssen.
Ein Jahr später war der Händler wieder nicht zum Gäubodenfest 2011 zugelassen worden. Klüger geworden erhob er diesmal sowohl Anfechtungs- als auch Verpflichtungsklage und stellte einen Antrag nach §§ 80a III, 80 V VwGO. Genau ein Jahr nach seiner früheren Entscheidung lehnte der BayVGH diesen Antrag als unbegründet ab (12.07.2011, Az. 4 CS 11.1200) und stellt dabei u.a. auf die beschränkte Kontrolldichte einer solchen Zulassungsentscheidung ab.
Der Antrag des Händlers auf Zulassung zum Gäubodenfest 2010 war abgelehnt worden, weil das Marktkonzept nur zwei Stände seiner Kategorie vorsehe und zwei Konkurrenten besser bewertet worden seien. Der Kläger hatte Verpflichtungsklage erhoben und parallel einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt. Nach BayVGH vom 12.07.2010, Az 4 C 10.1535, war der Eilantrag bereits unzulässig (der Senat liess offen, ob mangels Antragsbefugnis oder mangels Rechtsschutzbedürfnis), weil der Händler nicht nur eine Verpflichtungsklage (Konkurrentengleichstellungsklage) hätte erheben dürfen, sondern daneben die Zulassung der Konkurrenten auch mit einer Anfechtungsklage (Konkurrentenverdrängungsklage) hätte angreifen müssen.
Ein Jahr später war der Händler wieder nicht zum Gäubodenfest 2011 zugelassen worden. Klüger geworden erhob er diesmal sowohl Anfechtungs- als auch Verpflichtungsklage und stellte einen Antrag nach §§ 80a III, 80 V VwGO. Genau ein Jahr nach seiner früheren Entscheidung lehnte der BayVGH diesen Antrag als unbegründet ab (12.07.2011, Az. 4 CS 11.1200) und stellt dabei u.a. auf die beschränkte Kontrolldichte einer solchen Zulassungsentscheidung ab.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Die Gemeindeordnungen sehen vor, dass die Sitzungen des Gemeinderats öffentlich stattzufinden haben. Darunter versteht die h.M. nur "Saalöffentlichkeit" und lehnt den Anspruch eines Fernsehsenders auf Live-Berichterstattung ab, um die Funktionsfähigkeit des kommunalen Organs nicht durch befangeners Agieren der Ratsmitglieder vor der Kamera zu beeinträchtigen. Mit der Entscheidung vom 25.03.2011, Az 3 k 501/10, lökt das VG des Saarlandes wider den Stachel der h.M. (und seines eigenen OVG, 30.08.2010, Az 3 B 203/10) und stellt auf eine Abwägung im Einzelfall ab.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Es gibt ja Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Nichtigkeit von Verträgen, die den Makel der bewußten Umgehung des öffentlichen Haushaltsrechts tragen...Herr Schraeg hat geschrieben:...ich bin überzeugt, dass seit gestern in verschiedenen Kanzleien noch an Memos zu § 134 BGB gefeilt wird.
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