Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Moderator: Verwaltung
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/ver ... -1.3013857
Ich bin auf die Lektüre des Urteils gespannt. Die Abgrenzung des öffentlich-rechtlichen Nutzungsregimes vom privatrechtlichen Eigentumsregime ist bei Straßen nicht immer einfach.
Vermutlich nicht klausurgeeignet, aber in der Mündlichen sicher ein netter Einstieg, um entweder Straßenrecht oder auch nur 40 I VwGO zu prüfen.
Ich bin auf die Lektüre des Urteils gespannt. Die Abgrenzung des öffentlich-rechtlichen Nutzungsregimes vom privatrechtlichen Eigentumsregime ist bei Straßen nicht immer einfach.
Vermutlich nicht klausurgeeignet, aber in der Mündlichen sicher ein netter Einstieg, um entweder Straßenrecht oder auch nur 40 I VwGO zu prüfen.
- Einwendungsduschgriff
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
- Einwendungsduschgriff
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Von nicht geringer Praxis- und Prüfungsrelevanz:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 6-036.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 6-036.html
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
So wie ich das sehe, weitestgehend eine erneute Klarstellung der bisherigen Linie?Einwendungsduschgriff hat geschrieben:Von nicht geringer Praxis- und Prüfungsrelevanz:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 6-036.html
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Welche Linie meinst Du denn?
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
dass eine Kollektivbeleidigung nur dann eine Schranke der Meinungsfreiheit darstellt, wenn der adressierte Personenkreis überschaubar und bestimmbar ist - vermute ich mal.
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Ja, ich habe mich auf die Abgrenzbarkeit der angesprochenen Gruppe bezogen.
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Am 30. Juni 2016 ist die Frist zur Reform der Erbschaftssteuer ergebnislos abgelaufen. Das BVerfG will sich jetzt mit Ablauf der Sommerpause (Ende September) selbst mit der Reform beschäftigen. Wofür überhaupt eine Frist, wenn ohnehin keine Konsequenzen drohen (verfassungswidriges Erbschaftssteuerrecht weiterhin anwendbar).
Wie wird eine solche Selbstermächtigung aus Karlsruhe begründet?
Nach § 35 BVerfGG kann das Gericht selbst bestimmen, wer die Entscheidung vollstreckt. Dies kann das Gericht aber nur "in seiner Entscheidung". Mit dem Urteil zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftssteuer ist das Verfahren abgeschlossen. Das BVerfG scheint sich an dem Wortlaut wenig zu stören.
Des Weiteren wäre eine Reform der Erbschaftssteuer keine Art und Weise der Vollstreckung, sondern vielmehr eine Abänderung ihres eigenen Urteils (bestehende verfassungswidrige (!) Gesetzeslage gilt bis zur Neuregelung fort).
Ist ein Eingriff in den Kernbereich der Legislative bereits nur wegen ihres Untätigbleibens gerechtfertigt?
Wahrscheinlich wird der BT alles daran setzen, eine Selbstermächtigung des BVerfG abzuwehren. Falls er aber zB eine etwaige Übergangsregelung des BVerfG unverändert übernehmen sollte, würde das BVerfG in einem möglichen Szenario ihr (eigens entworfenes) Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit untersuchen?
Was bleibt dann vom Prinzip der Gewaltenteilung übrig?
Wie wird eine solche Selbstermächtigung aus Karlsruhe begründet?
Nach § 35 BVerfGG kann das Gericht selbst bestimmen, wer die Entscheidung vollstreckt. Dies kann das Gericht aber nur "in seiner Entscheidung". Mit dem Urteil zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftssteuer ist das Verfahren abgeschlossen. Das BVerfG scheint sich an dem Wortlaut wenig zu stören.
Des Weiteren wäre eine Reform der Erbschaftssteuer keine Art und Weise der Vollstreckung, sondern vielmehr eine Abänderung ihres eigenen Urteils (bestehende verfassungswidrige (!) Gesetzeslage gilt bis zur Neuregelung fort).
Ist ein Eingriff in den Kernbereich der Legislative bereits nur wegen ihres Untätigbleibens gerechtfertigt?
Wahrscheinlich wird der BT alles daran setzen, eine Selbstermächtigung des BVerfG abzuwehren. Falls er aber zB eine etwaige Übergangsregelung des BVerfG unverändert übernehmen sollte, würde das BVerfG in einem möglichen Szenario ihr (eigens entworfenes) Gesetz auf seine Verfassungsmäßigkeit untersuchen?
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- Mr_Black
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
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- Einwendungsduschgriff
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Neues zur Willkür fachgerichtlicher Entscheidungen:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 47008.html
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- Einwendungsduschgriff
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
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- Tante Dagobert
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Frage für die mündliche Prüfung: "Was haben Schwangere, Hans Martin Schleyer und psychotische Bürger gemein?"
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- Einwendungsduschgriff
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Hanns-Martin, soviel Korrektheit muss sein, auch für NSDAP-Mitglieder.
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- Tibor
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
Du meinst den Namenspatron einer städtischen Halle in Stuttgart?
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
- batman
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Re: Aktuelles aus dem Öffentlichen Recht
So haben alle schon mal beim BVerfG arbeiten lassen.