Warum dürfen Master Studiengänge zulassungsbeschränkt sein?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Gast078
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Warum dürfen Master Studiengänge zulassungsbeschränkt sein?

Beitrag von Gast078 »

Hallo,

folgendes gilt für NRW: Das NRW Hochschulgesetz § 49 sieht vor:

"(6) Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, hat, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist; es kann dabei nicht bestimmt werden, dass der vorangehende Abschluss durch eine Gesamtnote in einer bestimmten Höhe qualifiziert sein muss oder dass die Note einer Modulabschlussprüfung des vorangehenden Studienganges in einer bestimmten Höhe vorliegen muss, wenn der erfolgreiche Abschluss des Studienganges, der mit einem Mastergrad abschließt, Voraussetzung für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne des § 3 Absatz 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung ist. (...)"

Schauen wir nun einmal in die BQFG NRW § 3:

"(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen."

Aha also dürften Masterstudiengänge die als Voraussetzung für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes nicht notenbeschränkt sein. Reglementierte Berufe sind insbesondere solche, die mit einer geschützten Berufsbezeichnung einhergehen.

Das finde ich interessant, wenn man an den Hochschulen in NRW schaut sind eigentlich alle Masterstudiengänge mit einer Zugangsvoraussetzung in Form eines Notenschnitts belegt. (Ich meine NICHT einen NC wg. unzureichender Plätze)

Allerdings ist es nunmal auch so das der Staat für fast jede klassische Studienrichtung ein Referendariat anbietet.

Zbs. das Ingenieurwesen mit dem techn. Referendariat und der geschützten Berufsbezeichnung "Assessor techn."
Zbs. die Politik-,Sozial-, oder Wirtschaftswissenschaften mit dem Verwaltungsreferendariat und der geschützten Berufsbezeichnung "Verwaltungsassessor"

Weshalb sind solche Zugangsvoraussetzungen dann zulässig? Ich konnte leider keine Rechtsprechung dazu finden :(

Ich dachte erst, dass es etwas mit einem staatlichen Ausbildungsmonopol zutun hat, ähnlich der Zugangsvoraussetzungen fürs juristische und lehramts- Referendariat. Kann mir jemand da weiterhelfen:)?

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Schnitte
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Re: Warum dürfen Master Studiengänge zulassungsbeschränkt sein?

Beitrag von Schnitte »

Das technische Referendariat ist ja keine Voraussetzung dafür, überhaupt als Ingenieur etc. tätig und sich so nennen zu dürfen. Es ist ein Einstellungsprogramm für Ingenieure etc., die in den öffentlichen Dienst einsteigen wollen, aber wer im privaten Sektor als Ingenieur arbeiten will, muss nicht vorher dieses Referendariat absolvieren.

Was die Masterstudiengänge angeht: Hinsichtlich der Ingenieure sagt das nordrhein-westfälische Ingenieurgesetz, dass diese Bezeichnung führen darf, wer ein mindestens dreijähriges Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung abgeschlossen hat. Bachelor genügt also, Master ist nicht erforderlich und fällt damit nicht unter das zitierte Verbot von Mindestnoten.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Re: Warum dürfen Master Studiengänge zulassungsbeschränkt sein?

Beitrag von Gast078 »

Ja, das stimmt.

Allerdings legt die Prüfungsverordnung zum techn. Referendariat ja auch fest, dass man dannach die Berufsbezeichnung eines technischen Assessors führen darf.

Warum ist das dann kein regulierter Beruf, für den die Master-Zugangsnote entfallen sollte.

Es ist ja auch so, dass du dich nach dem ersten Staatsexamen Jura "geprüfter Rechtskandidat" nennen darfst. Trotzdem hast du einen Anspruch auf unbeschränkte Vollausbildung.

Dass das technische Referendariat nur für den ÖD befähigt würde ich mal anzweifeln. Der zugehörige Bundesverband sagt selbst man kann auch Managementpositionen in der Wirtschaft damit bekleiden, ebenso ist eine Unternehmensstation im Ref möglich.

(Aber ja in der Praxis macht das niemand der nicht verbeamtet werden will)
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Re: Warum dürfen Master Studiengänge zulassungsbeschränkt sein?

Beitrag von Gast078 »

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Re: Warum dürfen Master Studiengänge zulassungsbeschränkt sein?

Beitrag von thh »

Gast078 hat geschrieben:Antwortet mal bitte!
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Re: Warum dürfen Master Studiengänge zulassungsbeschränkt sein?

Beitrag von Schnitte »

Ja wie gesagt, m.E. ist das technische Referendariat keine Zulassungsvoraussetzung für einen Beruf in der Weise, in der das juristische eine ist. Als Jurist musst du, wenn du in juristischen Berufen arbeiten willst, unweigerlich Durchs Referendariat (Ausnahmen gibt es, ich bin ja selber eine, aber das ist selten). Du kannst aber ohne Probleme als Ingenieur arbeiten, ohne das technische Referendariat absolviert zu haben - dir überwältigende Mehrheit der Ingenieure tut das. Die bloße Bezeichnung als Assessor begründet da halt noch kein eigenständiges Berufsbild in Abgrenzung zum sonstigen Ingenieur, das es rechtfertigen würde, das Referendariat als Zulassungsvoraussetzung für ein solches Berufsbild anzusehen.

Das sauge ich mir aber alles gerade aus dem Finger. Kann sein, dass ein Gericht es anders sehen würde.
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