Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
Zwei erfreuliche Gerichtsentscheidungen:
1. Prozesskostenhilfe gewährt, da "im Hinblick auf den mit Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 festgesetzten Rundfunkbeitrag für Januar 2013 noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit übergeordnetem Recht vereinbar sind." Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2015, 7 C 15.69
2. Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis aufgehoben LG Tübingen, Beschluss vom 8.1.2015, 5 T 296/14
1. Prozesskostenhilfe gewährt, da "im Hinblick auf den mit Bescheid des Beklagten vom 1. September 2013 festgesetzten Rundfunkbeitrag für Januar 2013 noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit übergeordnetem Recht vereinbar sind." Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2015, 7 C 15.69
2. Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis aufgehoben LG Tübingen, Beschluss vom 8.1.2015, 5 T 296/14
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
Berufungszulassung durch OVG Koblenz abgelehnt.
Wenn die Gehörsrüge keinen Erfolg haben sollte, wäre der Fall beim Bundesverfassungsgericht.
Wenn die Gehörsrüge keinen Erfolg haben sollte, wäre der Fall beim Bundesverfassungsgericht.
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
Wobei die Gehörsrüge hart an der Unzulässigkeit segeln könnte, da Art.103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, den Rechtsansichten einer Partei Folge zu leisten (vgl. BVerfGE 80, 269 <286>). Hier wurde hoffentlich schon innert der Monatsfrist die Verfassungsbeschwerde eingelegt nebst Bitte der AR-Eintragung, schon alleine zur Vermeidung anwaltlicher Haftpflicht. Ob daraus - selbst bei Erhebung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde - das lange ersehnte Senatsverfahren entstehen wird, bezweifele ich stark: ein solches wird man wohl doch nicht in einem Verfahren führen wollen, das im engeren Sinne nur eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zum Gegenstand hat.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
Zitat:
Denn die Rundfunkanstalten vertreten die Auffassung, es müsse kein originärer Beitragsbescheid erlassen werden, da sich die Zahlungspflicht bereits aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebe. Lediglich rückständige Rundfunkbeiträge seien mittels Verwaltungsakt festzusetzen, um die Zahlung der Rundfunkbeiträge zwangsweise durchzusetzen (VG Augsburg, Beschluss vom 09.10.2013, Au 7 S 13.1467 Rn. 14). Tatsächlich spricht § 10 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag von einer Schickschuld.
Hallo an Alle Mitleser,
als Einwand zur Schickschuld könnte auch folgene Interpretation dienen, da eine Pflicht zu dieser Schickschuld nicht eindeutig aus dem RBStV hervorgehen könnte..... Hier meine Gedanke:
Durch § 10 Abs. 2, Satz 1 RBStV wird eine angebliche Pflicht des Beitragsschuldners geregelt; diese angebliche Pflicht des Beitragsschuldners ist nicht von der Satzungsermächtigung des § 9 Abs. 2, Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV erfasst, da § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nur Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Rundfunkanstalt (Beitragsgläubiger) und nicht des Beitragsschuldners darstellt.
Wie würdet ihr das interpretieren???
LG, marga +++
Denn die Rundfunkanstalten vertreten die Auffassung, es müsse kein originärer Beitragsbescheid erlassen werden, da sich die Zahlungspflicht bereits aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ergebe. Lediglich rückständige Rundfunkbeiträge seien mittels Verwaltungsakt festzusetzen, um die Zahlung der Rundfunkbeiträge zwangsweise durchzusetzen (VG Augsburg, Beschluss vom 09.10.2013, Au 7 S 13.1467 Rn. 14). Tatsächlich spricht § 10 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag von einer Schickschuld.
Hallo an Alle Mitleser,
als Einwand zur Schickschuld könnte auch folgene Interpretation dienen, da eine Pflicht zu dieser Schickschuld nicht eindeutig aus dem RBStV hervorgehen könnte..... Hier meine Gedanke:
Durch § 10 Abs. 2, Satz 1 RBStV wird eine angebliche Pflicht des Beitragsschuldners geregelt; diese angebliche Pflicht des Beitragsschuldners ist nicht von der Satzungsermächtigung des § 9 Abs. 2, Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV erfasst, da § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nur Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Rundfunkanstalt (Beitragsgläubiger) und nicht des Beitragsschuldners darstellt.
Wie würdet ihr das interpretieren???
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
And now for something completely different...
Was ist denn hiervon zu halten?
Kurzfassung: Redakteur will GEZ(neu) ärgern, storniert Einzugsermächtigung, bietet auf Mahnung Barzahlung an. Erst passiert nix, als sich das ganze verbreitet äußert sich die GEZ(neu) dahingehend, dass doch § 9 Abs. 2, S. 2 RBeitrStV i.V.m. einer darauf basierenden Satzung allein Einzug/Überweisung normiert. Auf § 14 I, S. 2 BBankG bzw. Art. 128, S. 1 AEUV käme es dabei nicht an, da lex specialis.
Einerseits klingt die Idee ja schon ein wenig spinnert bzw. "Reichsbürgerlastig". Andererseits scheint es mir rechtlich eindeutig. Landesrecht (Staatsvertrag) und darauf basierende Satzungen verlieren gegen Bundesrecht, gegen AEUV erst recht. Insofern müssten sie Bargeld annehmen, wenn mit der Qualifikation "gesetzliches Zahlungsmittel" ein Annahmezwang einhergeht.
Andererseits ist diese Idee des "Annahmezwangs" nicht unumstritten. Art. 128 AEUV i.V.m. Art. 10 Satz 2, Art. 11 Satz 2 der VO (EG) Nr. 974/98 wird zwar vielfach so verstanden. Andererseits wird das vielfach anders gesehen:
Was ist denn hiervon zu halten?
Kurzfassung: Redakteur will GEZ(neu) ärgern, storniert Einzugsermächtigung, bietet auf Mahnung Barzahlung an. Erst passiert nix, als sich das ganze verbreitet äußert sich die GEZ(neu) dahingehend, dass doch § 9 Abs. 2, S. 2 RBeitrStV i.V.m. einer darauf basierenden Satzung allein Einzug/Überweisung normiert. Auf § 14 I, S. 2 BBankG bzw. Art. 128, S. 1 AEUV käme es dabei nicht an, da lex specialis.
Einerseits klingt die Idee ja schon ein wenig spinnert bzw. "Reichsbürgerlastig". Andererseits scheint es mir rechtlich eindeutig. Landesrecht (Staatsvertrag) und darauf basierende Satzungen verlieren gegen Bundesrecht, gegen AEUV erst recht. Insofern müssten sie Bargeld annehmen, wenn mit der Qualifikation "gesetzliches Zahlungsmittel" ein Annahmezwang einhergeht.
Andererseits ist diese Idee des "Annahmezwangs" nicht unumstritten. Art. 128 AEUV i.V.m. Art. 10 Satz 2, Art. 11 Satz 2 der VO (EG) Nr. 974/98 wird zwar vielfach so verstanden. Andererseits wird das vielfach anders gesehen:
Hat sich da der Redakteur wo reinverrant oder hat die GEZ(neu) bei der Konstruktion gepokert bzw. gepennt?Freitag, 213 AcP 129 (140) hat geschrieben: "Vielmehr setzt das Eingreifen des „Annahmezwangs“ voraus, dass die Parteien Barzahlung vereinbart haben, diese dem Schuldner zumindest gestattet ist oder dass überhaupt keine Vereinbarung über die Art und Weise der Zahlung vorliegt. [...] Im Ergebnis
handelt es sich beim währungsrechtlichen „Annahmezwang“ damit allein um eine Auffangregelung, die sicherstellt, dass jedenfalls faute de mieux mit Bargeld lokaler Währung gezahlt werden kann, die aber nicht vorgibt, dass stets oder auch nur primär Bargeld geleistet werden könne."
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
Ja, der Redakteur hat sich in etwas verrannt. Im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind die Zahlungsmodalitäten (Überweisung, etc.) gar nicht geregelt, d.h. eine Barzahlung wird gerade nicht ausgeschlossen. Geregelt ist aber in § 10 II RBeitrStV, dass die Beitragspflicht eine Schickschuld (§ 270 BGB) ist, d.h. der Beitragsschuldner muss den geschuldeten Geldbetrag auf seine Kosten und Gefahr übermitteln. Das kann per Überweisung oder per Barzahlung erfolgen (Tucholke, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 10 Rn. 6). Beim Beitragsschuldner vorbeischauen, um das Geld einzusammeln, muss aber niemand. Das ist ja gerade der Sinn einer "Schickschuld".Elim Garak hat geschrieben:And now for something completely different...
Was ist denn hiervon zu halten?
Kurzfassung: Redakteur will GEZ(neu) ärgern, storniert Einzugsermächtigung, bietet auf Mahnung Barzahlung an. Erst passiert nix, als sich das ganze verbreitet äußert sich die GEZ(neu) dahingehend, dass doch § 9 Abs. 2, S. 2 RBeitrStV i.V.m. einer darauf basierenden Satzung allein Einzug/Überweisung normiert. Auf § 14 I, S. 2 BBankG bzw. Art. 128, S. 1 AEUV käme es dabei nicht an, da lex specialis.
Einerseits klingt die Idee ja schon ein wenig spinnert bzw. "Reichsbürgerlastig". Andererseits scheint es mir rechtlich eindeutig. Landesrecht (Staatsvertrag) und darauf basierende Satzungen verlieren gegen Bundesrecht, gegen AEUV erst recht. Insofern müssten sie Bargeld annehmen, wenn mit der Qualifikation "gesetzliches Zahlungsmittel" ein Annahmezwang einhergeht.
Andererseits ist diese Idee des "Annahmezwangs" nicht unumstritten. Art. 128 AEUV i.V.m. Art. 10 Satz 2, Art. 11 Satz 2 der VO (EG) Nr. 974/98 wird zwar vielfach so verstanden. Andererseits wird das vielfach anders gesehen:Hat sich da der Redakteur wo reinverrant oder hat die GEZ(neu) bei der Konstruktion gepokert bzw. gepennt?Freitag, 213 AcP 129 (140) hat geschrieben: "Vielmehr setzt das Eingreifen des „Annahmezwangs“ voraus, dass die Parteien Barzahlung vereinbart haben, diese dem Schuldner zumindest gestattet ist oder dass überhaupt keine Vereinbarung über die Art und Weise der Zahlung vorliegt. [...] Im Ergebnis
handelt es sich beim währungsrechtlichen „Annahmezwang“ damit allein um eine Auffangregelung, die sicherstellt, dass jedenfalls faute de mieux mit Bargeld lokaler Währung gezahlt werden kann, die aber nicht vorgibt, dass stets oder auch nur primär Bargeld geleistet werden könne."
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
An die Interpreten der Juristischen Auslegungen........
In meinem Beitrag wollte ich damit ausdrücken, da im § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV die "Pflicht des Beitragsschuldners" nicht geregelt ist, sondern nur die Rechte und Pflichten des Beitragsgläubigers. Die Schickschuld ist keine Pflicht des Beitragsschuldners ....
Sie meine Interpretation:
Durch § 10 Abs. 2, Satz 1 RBStV wird eine angebliche Pflicht des Beitragsschuldners geregelt; diese angebliche Pflicht des Beitragsschuldners ist nicht von der Satzungsermächtigung des § 9 Abs. 2, Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV erfasst, da § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nur Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Rundfunkanstalt (Beitragsgläubiger) und nicht des Beitragsschuldners darstellt.
LG, marga+++
In meinem Beitrag wollte ich damit ausdrücken, da im § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV die "Pflicht des Beitragsschuldners" nicht geregelt ist, sondern nur die Rechte und Pflichten des Beitragsgläubigers. Die Schickschuld ist keine Pflicht des Beitragsschuldners ....
Sie meine Interpretation:
Durch § 10 Abs. 2, Satz 1 RBStV wird eine angebliche Pflicht des Beitragsschuldners geregelt; diese angebliche Pflicht des Beitragsschuldners ist nicht von der Satzungsermächtigung des § 9 Abs. 2, Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV erfasst, da § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nur Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten der Rundfunkanstalt (Beitragsgläubiger) und nicht des Beitragsschuldners darstellt.
LG, marga+++
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
Dunkel ist deiner Worte Sinn. Natürlich ist die Pflicht zur Zahlung als Schickschuld eine Pflicht des Beitragsschuldners. Was sonst? Und was meinst du mit "Satzungsermächtigung"?
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
Hallo Swann, da ich absoluter juristischer Laie bin und nicht der juristischen Auslegung von §§ mächtig, verstehe ich nicht den Sinn dieser abstrakten Regelung im RBStV sowie in der darin erwähnten Leistungssatzung der jeweiligen RA´s.Swann hat geschrieben:Dunkel ist deiner Worte Sinn. Natürlich ist die Pflicht zur Zahlung als Schickschuld eine Pflicht des Beitragsschuldners. Was sonst? Und was meinst du mit "Satzungsermächtigung"?
§9 RBStV Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung
(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten
des Verfahrens
1 . der Anzeigepflicht,
2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,
3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,
4. der Kontrolle der Beitragspflicht,
5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und
6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen
durch Satzung zu regeln.
………………….
§ 10 Beitragsgläubiger, Schickschuld, Erstattung, Vollstreckung
(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfä-
higen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Damit stelle ich doch fest, dass in § 9 RBStV (Satzungsermächtigung) kein Wortlaut von Schickschuld auftaucht, sowie auch nicht in den Leistungssatzungen der jeweiligen Rundfunkanstalten. Wo wird denn nun genau definiert, dass der Beitragsgläubiger zu einer Schickschuld verpflichtet wird?
Guckst Du hier ab Seite 23:
http://www.swr.de/-/id=11576220/property=download/nid=7687068/8fo17v/index.pdf (Verwaister Link automatisch entfernt)
LG, marga +++
- daimos
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
Das liegt daran, dass § 9 RBStV etwas ganz anderes regelt. Die Schickschuld wird nicht in den Satzungen geregelt. Natürlich taucht sie dort nicht auf.marga hat geschrieben:[...] Damit stelle ich doch fest, dass in § 9 RBStV (Satzungsermächtigung) kein Wortlaut von Schickschuld auftaucht, sowie auch nicht in den Leistungssatzungen der jeweiligen Rundfunkanstalten.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV:marga hat geschrieben:Wo wird denn nun genau definiert, dass der Beitragsgläubiger zu einer Schickschuld verpflichtet wird?
- Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten.
The farther backward you look, the farther forward you can see.
(Winston Churchill)
Im Konjunktiv ist alles möglich.
(Winston Churchill)
Im Konjunktiv ist alles möglich.
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
In Ordnung, soweit, aber .......daimos hat geschrieben:Das liegt daran, dass § 9 RBStV etwas ganz anderes regelt. Die Schickschuld wird nicht in den Satzungen geregelt. Natürlich taucht sie dort nicht auf.marga hat geschrieben:[...] Damit stelle ich doch fest, dass in § 9 RBStV (Satzungsermächtigung) kein Wortlaut von Schickschuld auftaucht, sowie auch nicht in den Leistungssatzungen der jeweiligen Rundfunkanstalten.
§ 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV:marga hat geschrieben:Wo wird denn nun genau definiert, dass der Beitragsgläubiger zu einer Schickschuld verpflichtet wird?
- Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten.
in § 10 RBStV werden doch nur Rechte und Pflichten des Beitragsgläubigers geregelt und eben nicht die Rechte und Pflichten des Beitragsschuldners, wie kann dann die Schickschuld eine Pflicht des Beitragsschuldners sein?????
LG, Marga +++
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
Das Problem ist nur, dass das Dogma, dass § 10 RBeitrStV nur die "Rechte und Pflichten des Beitragsgläubigers (wobei die Rechte des Gläubigers mit den Pflichten des Schuldners korrespondieren dürften)" nicht mehr als ein Hirngespinst deinerseits ist. § 10 Abs. 2 RBeitrStV regelt, dass die Gebührenzahlungspflicht eine Schickschuld ist. Fertig. Da kannst du nicht daran mit dem Argument rumdeuteln, dass du es lieber hättest, wenn § 10 RBeitrStV irgendetwas anderes regeln würde. Tut er nämlich nicht.marga hat geschrieben: In Ordnung, soweit, aber .......
in § 10 RBStV werden doch nur Rechte und Pflichten des Beitragsgläubigers geregelt und eben nicht die Rechte und Pflichten des Beitragsschuldners, wie kann dann die Schickschuld eine Pflicht des Beitragsschuldners sein?????
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- Tibor
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
Eben, man könnte auch mit Bargeld im Briefumschlag leisten. Man trägt dann aber das Verlustrisiko des Briefumschlags.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
- daimos
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
Es stimmt eben nicht alles, was man so in Internetforen von GEZ-Gegnern zu lesen bekommt. That's life.marga hat geschrieben:In Ordnung, soweit, aber .......
in § 10 RBStV werden doch nur Rechte und Pflichten des Beitragsgläubigers geregelt und eben nicht die Rechte und Pflichten des Beitragsschuldners, wie kann dann die Schickschuld eine Pflicht des Beitragsschuldners sein?????
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Wer Beitragsschuldner ist, regelt (u. a.) § 2 Abs. 1 RBStV:
- Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
The farther backward you look, the farther forward you can see.
(Winston Churchill)
Im Konjunktiv ist alles möglich.
(Winston Churchill)
Im Konjunktiv ist alles möglich.
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"
Hallo nochmal,daimos hat geschrieben:Es stimmt eben nicht alles, was man so in Internetforen von GEZ-Gegnern zu lesen bekommt. That's life.marga hat geschrieben:In Ordnung, soweit, aber .......
in § 10 RBStV werden doch nur Rechte und Pflichten des Beitragsgläubigers geregelt und eben nicht die Rechte und Pflichten des Beitragsschuldners, wie kann dann die Schickschuld eine Pflicht des Beitragsschuldners sein?????
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Wer Beitragsschuldner ist, regelt (u. a.) § 2 Abs. 1 RBStV:
Damit regelt § 2 Abs. 1 RBStV die Pflicht des Beitragsschuldners, einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV eine Schickschuld.
- Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
in § 10 RBStV Abs. 2 wird ein Rundfunkbeitrag als Schickschuld definiert. Der Rundfunkbeitrag kann sich doch nicht selbst an die Landesrundfunkanstalt entrichten. Dazu ist doch der Beitragsschuldner nur in der Lage. Aber der Beitragsschuldner taucht doch in diesem Wortlaut „Rundfunkbeitrag“ gar nicht auf. Wo wird die Pflicht des Beitragsschuldners mit einer Rechtsgrundlage für die Schickschuld definiert? (doch nur in § 10 RBStV). Der § 10 RBStV muss doch eindeutig diese Pflicht des Beitragsschuldners im Wortlaut wiedergeben. Die Rundfunkanstalt kann doch nicht nur für sich Rechte und Pflichten in Anspruch nehmen, aber die Rechte und Pflichten des Beitragsschuldners im § 10 nicht benennen. Der § 2 Abs. 1 RBStV regelt auch nur eine Entrichtung aber nicht wie diese Entrichtung zu erfolgen hat. Dafür ist doch § 10 RBStV verantwortlich. Und hier beißt sich dann die Katze in den Schwanz ………
LG, marga +++