VG Stuttgart 3 K 526/13 hält die Feststellungsklage für unzulässig. „Maßnahmen der Verwaltung” seien abzuwarten. (Verwaister Link http://natuerlich-klag-ich.de/entschiedeneverfahren.html automatisch entfernt)ElGraf hat geschrieben:Braucht man denn wirklich einen Bescheid, um dann den Rechtsweg beschreiten zu können? Wie wäre es mit einer Feststellungsklage auf Nichtbestehen des Gebührenzahlungspflichtsrechtsverhältnisses?
VG Potsdam, 19.08.2014, 11 K 4160/13 hält die Feststellungsklage für zulässig, unter anderem unter Hinweis auf Säumniszuschläge.
VG Freiburg, 02.04.2014, 2 K 1446/13 hält die Feststellungsklage für unzulässig und weißt unter anderem darauf hin, dass auch bei erhobener Feststellungsklage die Rundfunkbeitragspflicht weiterhin besteht und auch Beitragsbescheide erlassen werden können.
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage entbindet diese tatsächlich nicht sofort von der Zahlungspflicht. Dieser könnte man sich vorläufig nur durch einen erfolgreichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO (bzw. gegebenenfalls im Nachgang § 80 Abs. 5, 6 VwGO) entledigen. Voraussetzung für einen solchen Antrag ist allerdings ein Beitragsbescheid, der nach gegenwärtiger Konzeption stets bereits mit einem Säumniszuschlag versehen ist.