Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Ant-Man
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"

Beitrag von Ant-Man »

marga hat geschrieben:
daimos hat geschrieben:
marga hat geschrieben:In Ordnung, soweit, aber .......

in § 10 RBStV werden doch nur Rechte und Pflichten des Beitragsgläubigers geregelt und eben nicht die Rechte und Pflichten des Beitragsschuldners, wie kann dann die Schickschuld eine Pflicht des Beitragsschuldners sein?????

LG, Marga +++
Es stimmt eben nicht alles, was man so in Internetforen von GEZ-Gegnern zu lesen bekommt. That's life.

Wer Beitragsschuldner ist, regelt (u. a.) § 2 Abs. 1 RBStV:
  • Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Damit regelt § 2 Abs. 1 RBStV die Pflicht des Beitragsschuldners, einen Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags ist nach § 10 Abs. 2 Satz 1 RBStV eine Schickschuld.
Hallo nochmal,

in § 10 RBStV Abs. 2 wird ein Rundfunkbeitrag als Schickschuld definiert. Der Rundfunkbeitrag kann sich doch nicht selbst an die Landesrundfunkanstalt entrichten. Dazu ist doch der Beitragsschuldner nur in der Lage. Aber der Beitragsschuldner taucht doch in diesem Wortlaut „Rundfunkbeitrag“ gar nicht auf. Wo wird die Pflicht des Beitragsschuldners mit einer Rechtsgrundlage für die Schickschuld definiert? (doch nur in § 10 RBStV). Der § 10 RBStV muss doch eindeutig diese Pflicht des Beitragsschuldners im Wortlaut wiedergeben. Die Rundfunkanstalt kann doch nicht nur für sich Rechte und Pflichten in Anspruch nehmen, aber die Rechte und Pflichten des Beitragsschuldners im § 10 nicht benennen. Der § 2 Abs. 1 RBStV regelt auch nur eine Entrichtung aber nicht wie diese Entrichtung zu erfolgen hat. Dafür ist doch § 10 RBStV verantwortlich. Und hier beißt sich dann die Katze in den Schwanz ………

LG, marga +++
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Tibor
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"

Beitrag von Tibor »

marga hat geschrieben:in § 10 RBStV Abs. 2 wird ein Rundfunkbeitrag als Schickschuld definiert. Der Rundfunkbeitrag kann sich doch nicht selbst an die Landesrundfunkanstalt entrichten. Dazu ist doch der Beitragsschuldner nur in der Lage. Aber der Beitragsschuldner taucht doch in diesem Wortlaut „Rundfunkbeitrag“ gar nicht auf.
Lass gut sein. Es ist ganz einfach:
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1)
Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem ... (§ 7 Abs. 1)
Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3)
Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten (§ 10 Abs. 2)
§ 2, 7(1) = Tatbestand und Rechtsfolge
§ 7 (3) = Wann ist zu zahlen
§ 10 (2) = Wie ist zu zahlen

Wenn du § 10 Abs. 2 nicht verstehen willst oder kannst, dann wende dich nun bitte an einen Anwalt, der erklärt dir das sicherlich auch gegen Honorar.

Hier gibt es :krb
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"

Beitrag von marga »

Hallo Tibor,

in Ordnung, ich kann der Ausführung so folgen (““kann““). Wie schon von mir mitgeteilt, ist mein Sachverstand nicht aufbauend einer juristischen Fachkenntnis. Dafür wird aber gerade dieses Forum von mir benutzt. Meine Interpretationen beruhen lediglich auf Laien-Verstand, welcher nicht Gesetzestext sicher ist. Ich hoffe ich habe die Gemüter hier nicht zu sehr strapaziert und werde in Zukunft versuchen die Rechtsgrundlagen näher zu analysieren. Herzlichen Dank.

LG, marga +++
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"

Beitrag von Ant-Man »

ARD & Co scheinen tatsächlich einen anderen Begründungsansatz in Bezug auf die Zahlungsmöglichkeiten zu verfolgen:

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/r ... -bezahlen/

§ 9 II RBeiStV i.V.m. § 10 II der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung): "Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:"

Eigentor? :-k
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Tibor
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"

Beitrag von Tibor »

Ok, das spielt den Kritikern tatsächlich in die Hand, wenn da ein paar Juristen nicht schnell schalten. Die Kommunalabgabengesetze der Länded verweisen ja zumeist auf § 224 Absatz 1 Abgabenordnung (Bund), der auch Barzahlungen grds ermöglicht.
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Re: Rundfunkgebühren für

Beitrag von Ant-Man »

Tibor hat geschrieben:Ok, das spielt den Kritikern tatsächlich in die Hand, wenn da ein paar Juristen nicht schnell schalten.
Das spielt den Kriterien nicht wirklich in die Hand. § 10 II Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (der eine Barzahlung ermöglicht, aber eben - wie auch sonst - nur als Schickschuld) ist zwar mit Bundesrecht vereinbar, aber der - auf der Grundlage des § 9 II RBeiStV - erlassene § 10 II der Beitragssatzung ist weder mit Bundesrecht noch mit Landesrecht vereinbar. Die Barzahlung ist also in jedem Fall eine Schickschuld.
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Tibor
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"

Beitrag von Tibor »

Ja klar, Schickschuld ja, aber Barzahlung wird wohl nicht zu verhindern sein. Wenn es also GEZ Gegner darauf ankommen lassen, dürften die in der WDR, NDR etc Zentrale auftauchen und anbieten ihre rückständigen GEZ Beiträge in Bar zu zahlen. Wird dann die Annahme verweigert, wäre die GEZ in Annahmeverzug, weshalb dann hoffentlich das Bargeld nicht untergeht.
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Re: Rundfunkgebühren für

Beitrag von marga »

Tibor hat geschrieben:Ok, das spielt den Kritikern tatsächlich in die Hand, wenn da ein paar Juristen nicht schnell schalten. Die Kommunalabgabengesetze der Länded verweisen ja zumeist auf § 224 Absatz 1 Abgabenordnung (Bund), der auch Barzahlungen grds ermöglicht.
Hallo Tibor, Held des Juristen-Dschungels.

Eine kurze Bemerkung darf ich mir noch erlauben……

Dein Post „ Ok, das spielt den Kritikern tatsächlich in die Hand, wenn da ein paar Juristen nicht schnell schalten“ könnte auch als parteiliche Aussage (Befangenheit) definiert werden. Somit wird hier in diesem Forum dem Anschein nach nicht „unparteilich“ die Meinung des „Dschungel-Helden“ gedeutet. Es entsteht ein „Geschmäckle“, wie der Schwabe zu sagen pflegt. Was Du nicht willst dass man(n) Frau Dir tut, das Tu auch keinem, was willst Du hier …………

LG, marga +++
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"

Beitrag von famulus »

:alright
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Tibor
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"

Beitrag von Tibor »

Ja, ich Schwabe bin befangen und gebe hiermit die Moderation ab.
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"

Beitrag von Ant-Man »

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JS
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"

Beitrag von JS »

Am 16. und 17.03. werden 15 Verfahren zum Rundfunkbeitrag am BVerwG verhandelt. Es sind sämtlich Revisionen gegen Entscheidungen des VGH München und des OVG Münster.
BVerwG 6 C 6.15; (OVG Münster 2 A 2311/14; VG Arnsberg 8 K 3279/13) BVerwG 6 C 7.15; (OVG Münster 2 A 2423/14; VG Arnsberg 8 K 3353/13) BVerwG 6 C 8.15; (OVG Münster 2 A 2422/14; VG Köln 6 K 7543/13) BVerwG 6 C 22.15; (VGH München 7 B 15.846; VG Regensburg RN 3 K 13.2211) BVerwG 6 C 23.15; (OVG Münster 2 A 2627/14; VG Arnsberg 8 K 4161/13) BVerwG 6 C 26.15; (VGH München 7 B 15.809; VG Regensburg RN 3 K 14.1130) BVerwG 6 C 31.15; (OVG Münster 2 A 356/15; VG Arnsberg 8 K 98/14) BVerwG 6 C 33.15 (VGH München 7 B 15.614; VG Regensburg RO 3 K 14.65)
16.03.2016
10:00 Uhr

M. - RA Robin Mardner, Dortmund - ./. Westdeutschen Rundfunk

S. - RA Thorsten Bölck, Norderstedt - ./. Westdeutschen Rundfunk

M. ./. Westdeutschen Rundfunk

Z. - PWB Rechtsanwälte, Jena - ./. Bayerischen Rundfunk

S. - PWB Rechtsanwälte, Jena - ./. Westdeutschen Rundfunk

S. - PWB Rechtsanwälte, Jena - ./. Bayerischen Rundfunk

Sch. - PWB Rechtsanwälte - ./. Westdeutschen Rundfunk

B. - PWB Rechtsanwälte, Jena - ./. Bayerischen Rundfunk

Die Kläger sind Inhaber einer Wohnung. Sie besitzen nach ihren Angaben kein Rundfunkempfangsgerät oder nur ein Radiogerät, aber kein Fernsehgerät. Sie wurden nach der früheren Rechtslage gar nicht zu Rundfunkgebühren herangezogen oder lediglich zu dem ermäßigten Satz, der bei Halten nur eines Radiogeräts geschuldet wurde. Seit dem Inkrafttreten des von den Bundesländern geschlossenen und von ihnen ratifizierten Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 werden sie zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Er knüpft nicht mehr an das Halten eines Rundfunkempfangsgeräts an, sondern an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob dort überhaupt ein Rundfunkempfangsgerät gehalten wird. Er differenziert anders als die Rundfunkgebühr in der Höhe nicht mehr zwischen Fernsehgeräten und anderen Empfangsgeräten wie Radiogeräten. Die Kläger haben gegen ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag Klage erhoben, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Im Revisionsverfahren sind insbesondere die Fragen zu klären, ob der Rundfunkbeitrag entgegen seiner Bezeichnung als Betrag eine Steuer ist, für deren Regelung den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehlen würde, und ob die Regelung des Rundfunkbeitrags mit den Grundrechten, namentlich dem Gleichbehandlungsgebot, vereinbar ist.
BVerwG 6 C 15.15; (VGH München 7 BV 14.2488; VG München M 6b K 13.5460) BVerwG 6 C 21.15; (VGH München 7 B 15.253; VG Ansbach AN 6 K 14.00099) BVerwG 6 C 25.15; (VGH München 7 B 15.379; VG Ansbach AN 6 K 14.00796) BVerwG 6 C 27.15; (VGH München 7 BV 14.1980; VG München M 6a K 14.1238) BVerwG 6 C 28.15; (VGH München 7 B 15.246; VG München M 6b K 13.3958) BVerwG 6 C 29.15; (VGH München 7 BV 14.1772; VG München M 6b K 14.1827) BVerwG 6 C 32.15 (VGH München 7 B 15.125; VG Augsburg Au 7 K 13.1822)
17.03.2016
10:00 Uhr

S. - RA DR. Thomas Dammer, Holzkirchen - ./. Bayerischen Rundfunk

H. - RA Dr. Immo Funk, Nürnberg - ./. Bayerischen Rundfunk

H. - RA Dr. Peter Wollenschläger, Nürnberg - ./. Bayerischen Rundfunk

G. - RA Prof. Nauschütt & Collegen, München - ./. Bayerischen Rundfunk

R. - RA Emrich, Schötz und Partner GbR, München - ./. Bayerischen Rundfunk

P. - RA Maria Bauer, Grafrath - ./. Bayerischen Rundfunk

W. - RA Anwaltshaus, Augsburg - ./. Bayerischen Rundfunk

Die Kläger sind Inhaber einer Wohnung. Sie besitzen nach ihren Angaben kein Rundfunkempfangsgerät oder nur ein Radiogerät, aber kein Fernsehgerät. Sie wurden nach der früheren Rechtslage gar nicht zu Rundfunkgebühren herangezogen oder lediglich zu dem ermäßigten Satz, der bei Halten nur eines Radiogeräts geschuldet wurde. Seit dem Inkrafttreten des von den Bundesländern geschlossenen und von ihnen ratifizierten Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 1. Januar 2013 werden sie zum Rundfunkbeitrag herangezogen. Er knüpft nicht mehr an das Halten eines Rundfunkempfangsgeräts an, sondern an das Innehaben einer Wohnung, unabhängig davon, ob dort überhaupt ein Rundfunkempfangsgerät gehalten wird. Er differenziert anders als die Rundfunkgebühr in der Höhe nicht mehr zwischen Fernsehgeräten und anderen Empfangsgeräten wie Radiogeräten. Die Kläger haben gegen ihre Heranziehung zum Rundfunkbeitrag Klage erhoben, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist. Im Revisionsverfahren sind insbesondere die Fragen zu klären, ob der Rundfunkbeitrag entgegen seiner Bezeichnung als Betrag eine Steuer ist, für deren Regelung den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz fehlen würde, und ob die Regelung des Rundfunkbeitrags mit den Grundrechten, namentlich dem Gleichbehandlungsgebot, vereinbar ist.
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"

Beitrag von apfelschorle »

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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Überraschend ist das nicht und in der Sache auch mE zutreffend entschieden. Herr Paulus läuft sich sicher schon warm...
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
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JS
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Re: Rundfunkgebühren für "Internetcomputer"

Beitrag von JS »

http://bverwg.de/presse/pressemitteilun ... 2016&nr=21
Alternative wäre die Richtervorlage gewesen. Damit war nicht zu rechnen. Dass die endgültige Entscheidung irgendwann das BVerfG treffen wird (vielleicht 2017, eher 2018), war so oder so klar. Oben wurde ja schon eine Verfassungsbeschwerde erwähnt, die bereits erhoben werden konnte, da die Zulassung der Berufung vom OVG abgelehnt wurde. Mindestens einige der beim BVerwG unterlegenen Kläger werden ebenfalls Verfassungsbeschwerde erheben.
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