Danke für den Link.Swann hat geschrieben:Dieser Aufsatz hier schon bekannt?
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2012_7_685.pdf
Vielleicht interessanter als CRs Gebrabbel.
Das Argument mit der Religionsfreiheit des Kindes ist natürlich überlegenswert. Wobei ich mich mit Blick auf Sekten u. ä. schwer tue, hier per se jegliche "Stellvertreterentscheidung" der Eltern als gerechtfertigt anzusehen. Damit wäre man aber wohl deutlich im Anwendungsbereich des § 1666 BGB.
Hinsichtlich des Einwands, man könne den Religionsgemeinschaften nicht vorschreiben, wie sie ihre Religion anderweitig ausüben könnten - das ist richtig. Allerdings wird man im Diskurs mit den Relgionsgemeinschaften, die Frage stellen können (und müssen), inwiefern Gebräuche zwingend sind und ob es hierzu nicht Alternativen gibt. Wenn die abschließende Antwort ist "die Beschneidung muss am 8. Tag durchgeführt werden", dann muss man allerdings mit diesem Faktum umgehen und dies in der Abwägung entsprechend berücksichtigen.