Europarecht - Werbeverbot - Warenverkehrsfreiheit

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Europarecht - Werbeverbot - Warenverkehrsfreiheit

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

wenn man im Europarecht einen Fall zu Werbeverboten lösen will, wird überall Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV geprüft. (Bsp.: Ital. Winzer W will seinen Wein in Deutschland verkaufen und zu diesem Zwecke Werbeanzeigen in deutschen Zeitungen schalten.)

Aber die Werbung als solche ist doch keine Ware iSd Art. 28 II AEUV (mangels "körperlicher Gegenstand") oder ist das falsch? Wäre es nicht sinnvoller, die Werbung als Dienstleistung zu prüfen?

Danke
TanteKäthe
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 209
Registriert: Samstag 10. März 2012, 13:57

Re: Europarecht - Werbeverbot - Warenverkehrsfreiheit

Beitrag von TanteKäthe »

Die Antwort auf Deine Fragen liegt in der Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH von der Rechtssache Dassonville bis zur Rechtssache Keck zum Thema Warenverkehrsfreiheit. Eigentlich dürfte Dir die Dassonville-Formel schon weiterhelfen. Vgl. etwa auch www.whi-berlin.de/documents/warenverkehr.pdf (Verwaister Link http://www.whi-berlin.de/documents/warenverkehr.pdf automatisch entfernt).
"Den Bürgern ist freundlich und mit Verständnis für ihre Belange zu begegnen." (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AGO)
ElGraf
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 3886
Registriert: Sonntag 4. Juni 2006, 00:03

Re: Europarecht - Werbeverbot - Warenverkehrsfreiheit

Beitrag von ElGraf »

Siehe was TanteKäthe schreibt.
Außerdem noch: Versuch mal zu durchzudenken, wie Du die Subsumtion unter Dienstleistung hinkriegst. Wer erbringt hier gegenüber wem eine idR entgeltliche Leistung? Wer kann sich ggf. auf die Dienstleistungsfreiheit berufen? Trifft das das Problem des Falls?
Gelöschter Nutzer

Re: Europarecht - Werbeverbot - Warenverkehrsfreiheit

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ok, lassen wir die Dienstleistungsfreiheit mal außen vor.
Dass das Ganze irgendwie klappen muss, und dass mit Dassonville ja Maßnahmen gleicher Wirkung (nämlich Werbeverbote) unterbunden werden sollen, leuchtet mir ein.

Ich habe bloß "Bauchschmerzen" wenn ich in der Klausur beim Punkt "Ware" ankomme.

Wenn die Fallfrage bspw. lautet, "Verstößt das Gesetz (Werbeverbot) gegen die Warenverkehrsfreiheit?", dann ist mein Prüfungsgegenstand ja das Werbeverbot.
Dann aber plötzlich auf die Ware, zB den Wein, und nicht mehr auf das Werbeverbot abzustellen finde ich komisch. :-k

Oder stelle ich letztendlich auf die "eigentliche" Angelegenheit ab, nämlich dass im Ergebnis die Einfuhr seines Weines erschwert wird und das Werbeverbot eigentlich nur vorgeschaltet ist, es aber grundsätzlich auf den Wein ankommt?
Herr Schraeg
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2811
Registriert: Montag 15. März 2010, 10:35
Ausbildungslevel: RA

Re: Europarecht - Werbeverbot - Warenverkehrsfreiheit

Beitrag von Herr Schraeg »

Du kannst doch in der Klausur Dein Problem (kurz!) thematisieren, um dann zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass ein Produkt, das nicht beworben werden darf, sich deutlich schlechter verkauft, mithin ein Werbeverbot potentiell die gleiche Wirkung hat wie ein Verbot den Wein zu verkaufen. Oder laufe ich jetzt irgendwie am Problem vorbei?
ElGraf
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 3886
Registriert: Sonntag 4. Juni 2006, 00:03

Re: Europarecht - Werbeverbot - Warenverkehrsfreiheit

Beitrag von ElGraf »

Eyes Only hat geschrieben:Ok, lassen wir die Dienstleistungsfreiheit mal außen vor.
Dass das Ganze irgendwie klappen muss, und dass mit Dassonville ja Maßnahmen gleicher Wirkung (nämlich Werbeverbote) unterbunden werden sollen, leuchtet mir ein.

Ich habe bloß "Bauchschmerzen" wenn ich in der Klausur beim Punkt "Ware" ankomme.

Wenn die Fallfrage bspw. lautet, "Verstößt das Gesetz (Werbeverbot) gegen die Warenverkehrsfreiheit?", dann ist mein Prüfungsgegenstand ja das Werbeverbot.
Dann aber plötzlich auf die Ware, zB den Wein, und nicht mehr auf das Werbeverbot abzustellen finde ich komisch. :-k

Oder stelle ich letztendlich auf die "eigentliche" Angelegenheit ab, nämlich dass im Ergebnis die Einfuhr seines Weines erschwert wird und das Werbeverbot eigentlich nur vorgeschaltet ist, es aber grundsätzlich auf den Wein ankommt?
Ich versteh zwar nicht, was mit "vorgeschaltet" gemeint ist, aber: Ja, der Wein ist hier die Ware im Sinn der Warenverkehrsfreiheit.
Antworten