Hallo,
wenn man im Europarecht einen Fall zu Werbeverboten lösen will, wird überall Warenverkehrsfreiheit nach Art. 34 AEUV geprüft. (Bsp.: Ital. Winzer W will seinen Wein in Deutschland verkaufen und zu diesem Zwecke Werbeanzeigen in deutschen Zeitungen schalten.)
Aber die Werbung als solche ist doch keine Ware iSd Art. 28 II AEUV (mangels "körperlicher Gegenstand") oder ist das falsch? Wäre es nicht sinnvoller, die Werbung als Dienstleistung zu prüfen?
Danke
Europarecht - Werbeverbot - Warenverkehrsfreiheit
Moderator: Verwaltung
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Re: Europarecht - Werbeverbot - Warenverkehrsfreiheit
Die Antwort auf Deine Fragen liegt in der Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH von der Rechtssache Dassonville bis zur Rechtssache Keck zum Thema Warenverkehrsfreiheit. Eigentlich dürfte Dir die Dassonville-Formel schon weiterhelfen. Vgl. etwa auch www.whi-berlin.de/documents/warenverkehr.pdf (Verwaister Link http://www.whi-berlin.de/documents/warenverkehr.pdf automatisch entfernt).
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Re: Europarecht - Werbeverbot - Warenverkehrsfreiheit
Siehe was TanteKäthe schreibt.
Außerdem noch: Versuch mal zu durchzudenken, wie Du die Subsumtion unter Dienstleistung hinkriegst. Wer erbringt hier gegenüber wem eine idR entgeltliche Leistung? Wer kann sich ggf. auf die Dienstleistungsfreiheit berufen? Trifft das das Problem des Falls?
Außerdem noch: Versuch mal zu durchzudenken, wie Du die Subsumtion unter Dienstleistung hinkriegst. Wer erbringt hier gegenüber wem eine idR entgeltliche Leistung? Wer kann sich ggf. auf die Dienstleistungsfreiheit berufen? Trifft das das Problem des Falls?
Re: Europarecht - Werbeverbot - Warenverkehrsfreiheit
Ok, lassen wir die Dienstleistungsfreiheit mal außen vor.
Dass das Ganze irgendwie klappen muss, und dass mit Dassonville ja Maßnahmen gleicher Wirkung (nämlich Werbeverbote) unterbunden werden sollen, leuchtet mir ein.
Ich habe bloß "Bauchschmerzen" wenn ich in der Klausur beim Punkt "Ware" ankomme.
Wenn die Fallfrage bspw. lautet, "Verstößt das Gesetz (Werbeverbot) gegen die Warenverkehrsfreiheit?", dann ist mein Prüfungsgegenstand ja das Werbeverbot.
Dann aber plötzlich auf die Ware, zB den Wein, und nicht mehr auf das Werbeverbot abzustellen finde ich komisch.
Oder stelle ich letztendlich auf die "eigentliche" Angelegenheit ab, nämlich dass im Ergebnis die Einfuhr seines Weines erschwert wird und das Werbeverbot eigentlich nur vorgeschaltet ist, es aber grundsätzlich auf den Wein ankommt?
Dass das Ganze irgendwie klappen muss, und dass mit Dassonville ja Maßnahmen gleicher Wirkung (nämlich Werbeverbote) unterbunden werden sollen, leuchtet mir ein.
Ich habe bloß "Bauchschmerzen" wenn ich in der Klausur beim Punkt "Ware" ankomme.
Wenn die Fallfrage bspw. lautet, "Verstößt das Gesetz (Werbeverbot) gegen die Warenverkehrsfreiheit?", dann ist mein Prüfungsgegenstand ja das Werbeverbot.
Dann aber plötzlich auf die Ware, zB den Wein, und nicht mehr auf das Werbeverbot abzustellen finde ich komisch.
Oder stelle ich letztendlich auf die "eigentliche" Angelegenheit ab, nämlich dass im Ergebnis die Einfuhr seines Weines erschwert wird und das Werbeverbot eigentlich nur vorgeschaltet ist, es aber grundsätzlich auf den Wein ankommt?
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Re: Europarecht - Werbeverbot - Warenverkehrsfreiheit
Du kannst doch in der Klausur Dein Problem (kurz!) thematisieren, um dann zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass ein Produkt, das nicht beworben werden darf, sich deutlich schlechter verkauft, mithin ein Werbeverbot potentiell die gleiche Wirkung hat wie ein Verbot den Wein zu verkaufen. Oder laufe ich jetzt irgendwie am Problem vorbei?
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Re: Europarecht - Werbeverbot - Warenverkehrsfreiheit
Ich versteh zwar nicht, was mit "vorgeschaltet" gemeint ist, aber: Ja, der Wein ist hier die Ware im Sinn der Warenverkehrsfreiheit.Eyes Only hat geschrieben:Ok, lassen wir die Dienstleistungsfreiheit mal außen vor.
Dass das Ganze irgendwie klappen muss, und dass mit Dassonville ja Maßnahmen gleicher Wirkung (nämlich Werbeverbote) unterbunden werden sollen, leuchtet mir ein.
Ich habe bloß "Bauchschmerzen" wenn ich in der Klausur beim Punkt "Ware" ankomme.
Wenn die Fallfrage bspw. lautet, "Verstößt das Gesetz (Werbeverbot) gegen die Warenverkehrsfreiheit?", dann ist mein Prüfungsgegenstand ja das Werbeverbot.
Dann aber plötzlich auf die Ware, zB den Wein, und nicht mehr auf das Werbeverbot abzustellen finde ich komisch.
Oder stelle ich letztendlich auf die "eigentliche" Angelegenheit ab, nämlich dass im Ergebnis die Einfuhr seines Weines erschwert wird und das Werbeverbot eigentlich nur vorgeschaltet ist, es aber grundsätzlich auf den Wein ankommt?