ich habe mir gerade die Eilrechtssachen des VG Düsseldorf und nachfolgend des OVG NRW in Sachen "Dügida" angesehen, und hab da mal eine kleine Frage
Die Dügida (Ableger von Pegida) meldet eine Kundgebung in Düsseldorf an, der OB kündigt auf der städtischen Homepage an, dass er dafür Sorge tragen wird, dass die Beleuchtung der öffentlichen Gebäude zum Zeitpunkt der Kundgebung abgeschaltet wird. (Mir geht es nur darum, nicht um die anderen Äußerungen und Aufrufe die er noch getätigt hat)
Im Prozess wäre das ein öffentlich rechtlicher Unterlassunganspruch
1. Drohende Beeinträchtigung subjektiver Rechte
Eingriff in Art. 8 I, 5 I wird man wohl bejahen können
2. durch Träger öffentlicher Gewalt (+)
3. Keine Duldungspflicht
Hier müsste ich doch dann prüfen ob der Eingriff in Art. 8 I gerechtfertigt wäre. Dafür finde ich aber schon keine passende Ermächtigungsgrundlage.
Das VG Düsseldorf sagt hierzu folgendes:
Zu einer Ermächtigungsgrundlage sagen sie aber nichts. Ist es denn so, dass hier eine EGL nötig ist und diese tatsächlich fehlt, oder übersehe ich hier etwas?Ferner kann die Antragstellerin verlangen, dass der Antragsgegner keine Weisung vornimmt oder aufrecht hält, die auf das Ausschalten der Beleuchtung öffentlicher Gebäude in der Stadt E. am 12. Januar 2015 in Abweichung von der üblichen Beleuchtung gerichtet ist. Sie hat dagegen keinen Anspruch auf aktive Sicherstellung der üblichen Beleuchtung durch den Antragsgegner. Ausweislich seiner Erklärung vom 7. Januar 2015 beabsichtigt der Antragsgegner, durch das Ausschalten der Beleuchtung verschiedener öffentlicher Gebäude ein Zeichen gegen die von der Antragstellerin angemeldete und nicht untersagte Versammlung zu setzen. Damit verstößt er gegen das Neutralitätsgebot. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_d ... 50109.html
Rn. 22