Sehe ich anders.Tobias__21 hat geschrieben:Doch das verlangt Art. 6 GG m.E., wenn das BVerfG sagt, dass nur für die Ehe ein verfassungsrechtlicher Auftrag zur Förderung besteht. Wenn Art. 6 GG als Institutsgarantie nur die Ehe zw. Mann und Frau schützt, verstößt die Einführung einer gleichgeschlechtlichen Ehe wohl auch gegen Art. 6 GG. Und ich glaube kaum, dass das BVerfG sich jetzt hinstellt und sagt, dass sich die gesellschaftlichen Vorstellungen gewandelt haben und der Verfassungsgeber die Ehe zwischen Mann/Mann und Frau/Frau einfach nicht auf dem Zettel hatte und man deshalb den Art. 6 GG jetzt einfach anders verstehen muss und es keine Verfassungsänderung braucht. Die gleiche Diskussion hat man nämlich beim Streikrecht für Lehrer und Art. 33 V GG geführt. Gut, Art. 33 ist kein Grundrecht, ich glaube trotzdem nicht, dass das BVerfG jetzt plötzlich von seiner Position abrückt und einen Wandel der gesellschaftlichen Vorstellungen ins Feld führt und Art. 6 GG einfach komplett anders auslegt und seine vorherige Rspr. dazu über den Haufen wirft.sai hat geschrieben:Ich halte das ganze für eine Scheindiskussion.
Art. 6 GG verlangt ja nicht, dass ich eine Ehe gegenüber anderen Partnerschaften ausdrücklich privilegiere.
Man könnte den ganzen Spaß abkürzen, indem man gleichgeschlechtlichen Partnerschaften einfach dieselben Rechte wie einer Ehe zubilligt, das ganze aber nicht Ehe nennt. Finde ich auch völlig in Ordnung. So bleibt die Unterscheidbarkeit gegeben, von den rechtlichen Konsequenzen her ist es aber dasselbe.
Sicher kann man die gleichen Rechte zubilligen und das nicht Ehe nennen. Das ist aber nicht gewollt. Man will ja gerade die absolute Gleichstellung mit der Ehe zwischen Mann und Frau, also muss das Ding auch zwangsläufig Ehe heissen. Sonst könnte man ja auch einfach die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft erweitern und diese völlig mit der Ehe gleichstellen.
BVerfG, NJW 2002, 2543 (2547):
"b) Dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. GG Artikel 6 GG Artikel 6 Absatz I GG, die Ehe als Lebensform anzubieten und zu schützen (Institutsgarantie, vgl. BVerfGE 10, BVERFGE Jahr 10 Seite 59 [BVERFGE Jahr 10 Seite 66f.] = NJW 1959, NJW Jahr 1959 Seite 1483; BVerfGE 31, BVERFGE Jahr 31 Seite 58 [BVERFGE Jahr 31 Seite 69f.] = NJW 1971, NJW Jahr 1971 Seite 1509; BVerfGE 80, BVERFGE Jahr 80 Seite 81 [BVERFGE Jahr 80 Seite 92] = NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 2195), hat der Gesetzgeber mit der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch das LPartDisBG nicht zuwider gehandelt. Regelungsgegenstand des Gesetzes ist nicht die Ehe."
Wenn ich die Ehe nicht regele, d.h. sie als Lebensform zweier geschlechtsverschiedener Menschen so wie bislang unangetastet lasse, kann ich daneben regeln was ich will, weil die Ehe dadurch weder als Grundrecht noch als Institut auch nur im Ansatz betroffen ist.