ich hab meine Frage mal aus dem Meldethread rausgenommen
Kann mir jemand mal kurz erklären, wie sich die Entscheidung des BVerwG zur neuerlichen Entscheidung des VGH BW verhält ? http://vghmannheim.de/pb/,Lde/Rundfunkb(Verwaister Link automatisch entfernt) ... GE=1212860
Auf den ersten Blick sind da doch die gleichen Sachverhalte - Rundfunkbeitrag im privaten Bereich - betroffen. Warum entscheidet der VGH da noch, wenn zig Verfahren zum selben Sachverhalt beim BVerwG liegen und eine Entscheidung kurz bevor steht? Kann man da nicht irgendwie das Verfahren aussetzen?
Kann mir jemand mal kurz erklären wie das prozessrechtlich so ist, wenn ein Verfahren beim VGH, oder einem anderen unterinstanzlichen Gericht anhängig ist, jedoch weitere Verfahren die den selben "Verfahrensgegenstand" (hier bin ich mir nicht sicher ob die Terminologie meinerseits richtig gewählt ist) betreffen bereits bei einem letztinstanzlichen Gericht liegen?
Besteht da nicht die Möglichkeit das Verfahren bis zur Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts auszusetzen und erst nach deren Entscheidung in der Sache zu entscheiden? Prozessökonomisch wäre das doch sinnvoll. Und ich meine auch, dass diese Möglichkeit generell besteht, wenn bspw. ein Verfahren zu einer streitigen Rechtsfrage bereits beim BGH liegt und die Entscheidung des unterinstanzlichen Gerichts auch von genau dieser Rechtsfrage abhängt und der Sachverhalt vergleichbar ist. Vielleicht irre ich mich da aber auch. Ich meine damit aber nicht Fälle des § 121 II GVG. Aber vielleicht gibt es ja da sogar eine vergleichbare Regelung?
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Eine Aussetzung nach § 94 VwGO von Amts wegen kommt nicht in Betracht, wenn es nur ein Parallelverfahren ist. Möglich ist aber, dass die Beteiligten übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragen (§ 713 VwGO iVm § 251 ZPO); dann kann das Gericht (der Wortlaut "hat" in § 251 ZPO bedeutet keine gebundene Entscheidung im Verwaltungsprozess) den Prozess ruhend stellen, muss aber nicht.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Eine Frage hab ich noch Hat die Lesart des § 251 ZPO im Verwaltungsprozess etwas mit der Dispositionsmaxime zu tun? Kann eigentlich nicht sein, denn dieser Grundsatz gilt doch auch im Verwaltungsprozess und nicht nur im Zivilprozess. Bekannt ist mir aber, dass man eine VB vor dem BVerfG nicht so einfach zurücknehmen kann, und das BverfG trotzdem in der Sache entscheiden kann. Dort wird das aber meist mit der objektiven Wirkung der Grundrechte begründet. Legt man hier vielleicht ein ähnliches Argumentationsmuster an? Etwa dergestalt, dass Entscheidungen in einem Verwaltungsprozess auch grundsätzliche Bedeutung haben können und gerade nicht nur die Parteien untereinander treffen (im Verwaltungsprozess liegt ja auch gerade kein Gleichordnungsverhältnis vor, die Parteien begegnen sich nicht auf horizontaler Ebenen), so dass der Dispositionsgrundsatz insoweit eingeschränkt wird?
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Das Gericht muss m.E. ein Ruhen des Verfahrens für zweckmäßig erachten. Das wird idR anzunehmen sein, wenn der Beklagte auch das Ruhen beantragt. Oftmals fehlt es aber am Ruhensantrag des Klägers (Hallo Terminsgebühr!).
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."
Gilt das dann auch im Zivilprozess? Oben hast Du ja darauf hingewiesen, dass der § 251 bzgl. "hat" im Verwaltungsprozess nicht als gebundene Entscheidung zu lesen ist.
Wenn man den § 251 ZPO jetzt unbefangen liest scheint er nur vorauszusetzen, dass beide Parteien das Ruhen beantragen und dies auch zweckmäßig ist -> dann muss das Gericht das Verfahren ruhen lassen. Die Zweckmäßigkeit würde ich dabei objektiv bestimmen, zumindest im Zivilprozess. Und zweckmäßig wäre es ja sicher, wenn man die Entscheidung des BGH (jetzt mal auf den Zivilprozess bezogen) abwarten würde. Aber ich habe auch keine Ahnung vom Prozessrecht. Vielleicht habe ich Dich auch nur falsch verstanden
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Ergänzend kann man noch sagen, dass der Rechtsstreit nach § 94 VwGO (direkt oder analog angewendet, je nach Auffassung) ausgesetzt werden kann, wenn die Verfassungsgemäßheit einer entscheidungserheblichen Norm durch konkrete oder abstrakte Normenkontrollklage oder Verfassungsbeschwerde angegriffen ist.
"Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern, nichts hindert mich, weiser zu werden." - Konrad Adenauer
Richtig, ich habe nichts anderes behauptet. Bis zur letztinstanzlichen Entscheidung in dem analogen Verfahren ist die Aussetzung nicht möglich. Erst wenn gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben wird, ist unter Umständen die Aussetzung möglich, nämlich dann, wenn die Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Norm in Rede steht.
"Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern, nichts hindert mich, weiser zu werden." - Konrad Adenauer