Das ist natürlich keine Maßnahme, sondern lediglich die Inaussichtstellung einer solchen. Warum konstruierst Du das so herum? Warum überlegst Du nicht, ob man eine Auflage dahingehend erlässt, dass solche Transparente zu unterlassen sind? Wenn ich eine Antwort voraussagen sollte: weil die Voraussetzungen des § 15 VersG dann nicht gewahrt werden würden. Ich sehe immer noch keinen versammlungsrechtlichen Weg, das Ganze zu einer Lösung in Deinem Sinne zu bringen. Du kannst natürlich die harte Nummer ziehen und eine Allgemeinverfügung gegen alle Versammlungsteilnehmer erlassen, um einen einzigen Störenfried zu erwischen. Dass das unverhältnismäßig sein dürfte, liegt wohl auf der Hand.mea parvitas hat geschrieben:Die Verwarnung/Sicherstellung des Plakats könnte doch allgemein an die Versammlung gerichtet werden ("Wir beschlagnahmen all jene Transparente, die xxx beinhalten, um Ausschreitungen entgegen zu wirken")?
Herr Schraeg: das kann man natürlich überlegen, freilich würde ich weniger auf die grundgesetzliche Versammlungsfreiheit abzustellen. Aber Tobias_21 hat hier schon einen - in der Praxis gar nicht seltenen - Konfliktfall konstruiert, der das Versammlungsgesetz sehr schnell an seine Grenzen bringt.