Sekundäransprüche

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Alexsic2502
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Sekundäransprüche

Beitrag von Alexsic2502 »

Hallo alle miteinander,

Staatshaftungsansprüche sind ja Sekundäransprüche, heißt das, dass grds. zuerst Primäransprüche angeprüft werden müssen, bevor man zu der Prüfung von Sekundäransprüchen wie bspw. dem Amtshaftungsanspruch kommt?

Wie sieht es konkret bei VA's aus, die sich bereits erledigt haben, oder bei Realakten?
odi_hominem
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Re: Sekundäransprüche

Beitrag von odi_hominem »

Hey,

ich hoffe, ich habe dich richtig verstanden und selbst genug Durchblick, um das zu beantworten.

Erst einmal würde ich intuitiv sagen, dass der Begriff "Sekundäranspruch" noch ein anderer ist als Staatshaftungsrecht. Bei Sekundäranspruch schwingt mit, dass es einen Primäranspruch gab. Dabei finde ich es fraglich, ob jeder Bürger zu jeder Zeit (im juristischen Sinne) einen Anspruch auf Nichtschädigung o.ä. gegen den Staat hat, dessen Verletzung dann erst Sekundäransprüche herbeiführt. Das kann man sicherlich so sehen, wenn man diesen Anspruch aus dem status negativus der Grundrechte ableitet, aber ich empfinde das Staatshaftungsrecht seiner Natur nach doch näher Richtung Deliktsrecht.

Primäransprüche (nämlich zur Vermeidung der Rechtsverletzung durch den Staat) spielen bei der Staatshaftung insofern eine Rolle, als dass der Bürger in einigen Bereichen zunächst seinen Primärrechtsschutz in Anspruch genommen haben muss, um Sekundärrechtsschutz zu erlangen ("kein dulde und liquidiere" oder auch "Vorrang des Primärrechtsschutzes"). Wenn sich der Bürger also nicht gegen einen VA durch AK oder einen Realakt (egal, ob man ihn als konkludente Duldungsverfügung konstruiert oder nicht) wehrt, sind einige Staatshaftungsansprüche ausgeschlossen.
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