elfte verordnung zur aenderung der fahrerlaubnisverordnung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Mietspantrakt
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elfte verordnung zur aenderung der fahrerlaubnisverordnung

Beitrag von Mietspantrakt »

durch die richtlinie 2006/126/eg wurde der nationale gesetzgeber verpflichtet, eine fuehrerscheinklasse ab 18 jahren zu schaffen, demgemaess motorraeder mit maximal 35kw und einem leistungsgewicht von max. 0,2 kw/kg bewegt werden duerfen, wobei das motorrad in ungedrosselter variante maximal 70kw haben darf (art. 4 nr. 3b der richtlinie).

dies wurde durch § 6 I fev (i.v.m. dem in der eingangsformel genannten ermaechtigungsnormen) in nationales recht umgesetzt, wobei die einschraenkung, dass das motorrad ungedrosselt max. 70kw haben darf, "vergessen" wurde.

gegen deutschland wurde deshalb ein vertragsverletzungsverfahren angestrengt.

der entwurf zur elften aenderungsverordnung zur fahrerlaubnisverordnung sieht nun vor, dass die fev dahingehend geandert wird, dass auch im verkehr befindliche fahrerlaubnisse dieser beschraenkung unterworfen sein sollen. siehe https://www.adac.de/infotestrat/motorra ... geId=70539

meiner meinung stellt diese regelung eine absolute rueckwirkung dar.

diese ist nur gerechtfertigt, wenn a) der buerger mit dem gesetz rechnen musste, b) wenn das geltende recht unklar und verworren ist und durch eine rechtlich einwandfreie norm ersetzt wird, c) wenn eine nichtige bestimmung ersetzt wird oder d) wenn zwingende gruende des gemeinen wohls den erlass des gesetzes fordern.

meine fragen:

1. begruendet das vorhandensein der richtlinie es, dass man einen "zwingenden grund des gemeinwohls" annehmen kann mit der folge, dass kein verstoss gegen das absolute rueckwirkungsverbot vorliegt?
2. wenn ja, kaeme lediglich ein amtshaftungsanspruch in betracht. es stellt sich das problem der "haftung fuer legislatives unrecht" i.r.v. 839 bgb, 34 gg. der bgh nimmt in staendiger rechtsprechung an, dass es keine solche haftung gibt (z.b. bghz 134, 30, 32). heisst das, dass derjenige, der sich eine r1 gekauft hat, diese gedrosselt hat und sie jetzt wieder verkaufen darf, die arschkarte gezogen hat, ohne ansprueche gegen den staat zu haben?? faende ich krass.
der 1983 geborene klaeger studiert seit dem wintersemester 2003/2004 biologie (diplom) an der beklagten (vg goettingen, urteil vom 2.3.2010 - 4 a 39/07)
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