Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Tibor
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Tibor »

Gut, dass du kein Strafrichter bist! Wirklich.
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Pippen
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Pippen »

Lächerlich. Das waren schwere Beleidigungen. Böhmermann hat diese Beleidigungen nicht nur vorgetragen oder angerissen, sondern sich förmlich darin (wohl aus Gründen der Vermarkung) "gesuhlt", d.h. ziemlich genauso gemeint, wie gesagt. Deshalb ist seine Einlassung, er wollte "nur" aufzeigen, was nicht erlaubt ist auch unglaubhaft. Sein weiterer Verweis auf Satire oder Kunst kann die Schwere der Beleidigungen nicht legitimieren, die mE locker Art. 1 I GG erfüllen, wenn man die Tatbestandskonkretisierungen des BVerfG dazu ernstnimmt. Als "Beweis" für die Richtigkeit meiner Ausführungen überlege man sich, was passieren würde, wenn Herr Höcke oder Herr Pastörs in einer TV-Sendung in gleicher Manier anfangen würden über Merkel, Obama oder Friedmann herzuziehen. Gibt's hier jmd. der daran glaubt, dass dieses Verfahren eingestellt würde? q.e.d.

Das ganze Beleidigungsstrafrecht (§§ 186, 187 nehme ich aus!) gehört in den Papierkorb, weil einfach zu unbestimmt und nur noch dazu dienend, missliebige Personen zu mobben. Leider kann ich nicht überall sein.
Swann
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Swann »

Die Begründung, die LOSt'in Keller zur Einstellung ausweislich der Pressemitteilung gibt, überzeugt nicht. Die Ablehnung eines Beleidigungsvorsatzes läuft letztlich darauf hinaus, dass der Täter allein dadurch über das Vorliegen des Vorsatzes disponieren kann, indem er behauptet, das werde ja niemand ernst nehmen. B. kannte alle relevanten tatsächlichen Umstände, die seine Äußerungen objektiv zur Beleidigung machten, das genügt, um Vorsatz anzunehmen. Etwaige Fehlvorstellungen, die er dabei entwickelt hat, sind allenfalls ein nach § 17 StGB zu behandelnder Verbotsirrtum.
Tobias__21
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Tobias__21 »

Einwendungsduschgriff hat geschrieben:
Honigkuchenpferd hat geschrieben:Immerhin dürfte man sich bei Erdogan darauf verlassen können, dass er gegen die Entscheidung ggf. auch gem. § 172 II 1 StPO vorgeht (was dazu führen kann, dass der Fall viel schneller, als gedacht, beim BVerfG landen wird).
Dann im Zweifel aber im "falschen" Senat mit den "falschen" Rechtsfragen.
Also § 172 II StPO -> Das OLG verwirft den Antrag -> BVerfG wegen Verstoß gegen Art. 101 GG (gesetzlicher Richter) ?? Was prüft das BVerfG da dann genau? Könnten die jetzt nicht hingehen und sagen: Die Frage ob Vorsatz (+) oder (-) ist eine Frage des einfachen Rechts und damit hat es sich dann und die Sache mit Art. 5 GG wird nie geklärt werden? Ist hier überhaupt der Art. 101 GG berührt, E. wird ja in diesem Sinne kein Richter entzogen. Ich meine mich zu erinnern, dass sich aus grundrechtlichen Schutzpflichten ggü. dem "Opfer" auch die Pflicht ergeben kann ein Strafverfahren gegen den "Täter" durchzuführen. Aber das bekomme ich gerade nicht mehr richtig zusammen. Ich meine das hier war das: http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/bverfg ... 699-10.php (gibt sicher auch noch andere Entscheidungen, aber scheint schonmal in die richtige Kerbe zu schlagen) Also wohl nicht Art. 101 GG (käme mir hier auch spanisch vor), sondern mögliche Verletzung des APR durch den Beschluss des OLG? Das BVerfG scheint da recht hohe Hürden anzulegen. Evtl. wird eine VB Es gegen den Beschluss des OLG schon gar nicht zur Entscheidung angenommen? Bin ich da auf dem richtigen Weg? ;)
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Juratutorium »

Tibor hat geschrieben:Gut, dass du kein Strafrichter bist! Wirklich.
Der Punkt ist, dass ich als Richter die Strafnorm inklusive Strafrahmen ernst nehmen muss, ob ich das will oder nicht.

Es war eindeutig eine Beleidigung und zwar auf einem Niveau, das ich jedenfalls in fast 50 Jahren noch nicht erlebt habe. Härter geht es kaum. Das kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen. Vielleicht fehlt mir da einfach nur die Phantasie.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Swann »

Prantl sieht die Begründung der Einstellung als "pseudojuristisches Geschwurbel":

http://www.sueddeutsche.de/medien/schma ... -1.3189573

In der Sache ist das hart, aber zutreffend und das Urteil birgt umso mehr Überzeugungskraft als Prantl viel Erfahrung auf diesem Gebiet hat.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von [enigma] »

Juratutorium hat geschrieben:
Es war eindeutig eine Beleidigung und zwar auf einem Niveau, das ich jedenfalls in fast 50 Jahren noch nicht erlebt habe. Härter geht es kaum. Das kann ich mir jedenfalls nicht vorstellen. Vielleicht fehlt mir da einfach nur die Phantasie.
Du liest definitiv zu wenig Facebook und SpOn Kommentare.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von [enigma] »

Swann hat geschrieben:Prantl sieht die Begründung der Einstellung als "pseudojuristisches Geschwurbel":

http://www.sueddeutsche.de/medien/schma ... -1.3189573

In der Sache ist das hart, aber zutreffend und das Urteil birgt umso mehr Überzeugungskraft als Prantl viel Erfahrung auf diesem Gebiet hat.
Der letzte Satz
Die öffentliche Aufregung darüber, dass Kanzlerin Merkel die Justiz hat machen lassen, was Sache der Justiz ist, war unbegründet.
trifft jedenfalls nicht zu. Die öffentliche Aufregung bezog sich doch eher auf die vorschnelle Bewertung der Kanzlerin ("absichtlich verletzend"), die als Anbiederung an Erdogan verstanden wurde und nicht auf die Ermächtigung zur Strafverfolgung.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Swann »

Es läuft jedenfalls auf ein Zweiklassen-Beleidigungsstrafrecht hinaus. Der Obdachlose, der dem Polizeibeamten ein "[Wort wollen wir hier nicht hören]" hinterherruft, muss mit 30 Tagessätzen zur Rechtstreue angehalten werden, der Internetliebling bekommt von einer LOSt'in bescheinigt, dass er "keinen ernstlichen" Ehrangriff habe führen wollen. Das ist nur wenig absurder als zur Schuldunfähigkeit führende Unterzuckerung.
Zuletzt geändert von Swann am Dienstag 4. Oktober 2016, 22:22, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von [enigma] »

Der Unterschied ist, dass es dem Obdachlosen erkennbar ausschließlich um die Beleidigung geht, während beim Internetliebling im konkreten Fall zumindest ein satirisches Element vorhanden war, das man dann im Kontext gewichten muss. Wie diese Gesamtwürdigung dann ausgehen muss, kann man so oder so sehen. Ich hätte es übrigens auch sauberer gefunden, die Sache (insbesondere auch die strafrechtliche Komponente) vor Gericht klären zu lassen, für § 170 II StPO ist die Verurteilungswahrscheinlichkeit dann doch zu hoch.

Insgesamt finde ich aber jedenfalls nicht, dass man das Gedicht nun mit jeder Allerweltsbeleidigung gleichsetzen kann. Selbst wenn man der Meinung ist, dass am Ende beides gleich bestraft werden sollte, stellen sich da vorher einfach ganz andere Fragen.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Swann »

[enigma] hat geschrieben:Der Unterschied ist, dass es dem Obdachlosen erkennbar ausschließlich um die Beleidigung geht, während beim Internetliebling im konkreten Fall zumindest ein satirisches Element vorhanden war, das man dann im Kontext gewichten muss. Wie diese Gesamtwürdigung dann ausgehen muss, kann man so oder so sehen.
Möglicherweise. Aber den Vorsatz vorliegend abzulehnen und das ist ja die tragende Begründung ist m.E. unvertretbar und genauso absurd wie die Unterzuckerung von Old Schwurhand.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von [enigma] »

Die Begründung der StA überzeugt für sich alleine tatsächlich nicht. Kann es sein, dass das Absicht war? Hätte man die Einstellung mit der Meinungsfreiheit begründet, würde Erdogan die Verfassungsbeschwerde doch deutlich leichter fallen, oder?
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Swann »

Da eine allfällige Verfassungsbeschwerde sich primär gegen eine - denkbare - Entscheidung des OLG richten würde, kann ich keinen Sinn in einer solchen Entscheidung erkennen.

Als interessante prozesstaktische Überlegung könnte E. auch erwägen, das Strafverlangen nach § 104a StGB durch seine Regierung zurücknehmen zu lassen und unmittelbar Privatklage wegen des dann verbleibenden § 185 StGB zu erheben.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von [enigma] »

Was wären die Vorteile gegenüber der Klageerzwingung bzgl. § 103 StGB?
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Swann »

[enigma] hat geschrieben:Warum nicht Klageerzwingung bzgl. § 103 StGB?
Weil das Klageerzwingungsverfahren notorisch erfolglos ist. Um die Privatklage steht es freilich kaum besser.
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