Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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[enigma]
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von [enigma] »

Wobei ich mir da angesichts einiger Äußerungen, mit denen Scherz in den Medien zitiert wird, ohnehin Sorgen mache.
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Tobias__21
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Tobias__21 »

Volltext LG Hamburg

https://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/1695-LG-Hamburg-Az-324-O-25516-Einstweilige-Verfuegung-gegen-Jan-Boehmermann-wegen-teilweise-persoenlichkeitsrechtsverletzender-Passagen-des-Schmaehgedichts.html (Verwaister Link automatisch entfernt)
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von OJ1988 »

Auch wenn ich im Ergebnis zustimme, ist die Begründung an manchen Stellen erratisch.

Ich bin mir z.B. nicht sicher, ob das Gericht mit "Aussagegehalt" den Sinn dieses Wortes meint, wenn es behauptet
Der Aussagegehalt ist für den Antragsteller nicht so verletzend, dass aufgrund dessen der Unterlassungsanspruch begründet wäre.
Gerade weil es im übernächsten Absatz dann auf einmal heißt
Die Äußerungen im Gedicht sind zweifelsohne schmähend und ehrverletzend.
.
:-k
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[enigma]
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von [enigma] »

OJ1988 hat geschrieben:Auch wenn ich im Ergebnis zustimme, ist die Begründung an manchen Stellen erratisch.

Ich bin mir z.B. nicht sicher, ob das Gericht mit "Aussagegehalt" den Sinn dieses Wortes meint, wenn es behauptet
Der Aussagegehalt ist für den Antragsteller nicht so verletzend, dass aufgrund dessen der Unterlassungsanspruch begründet wäre.
Gerade weil es im übernächsten Absatz dann auf einmal heißt
Die Äußerungen im Gedicht sind zweifelsohne schmähend und ehrverletzend.
.
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Mit "Aussagegehalt" ist wohl die hinter den eigentlichen Worten stehende Aussage, also die Meinungsäußerung als Grundlage der konkreten Formulierungen gemeint, mit den "Äußerungen" die Formulierungen selbst. Das kann man durchaus getrennt bewerten, bzw jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Ich finde die beiden Passagen jetzt nicht so widersprüchlich. :-k
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Honigkuchenpferd »

http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/d ... 20404.html
„Böhmermann kann sich nicht auf Kunst berufen, wenn er selbst behauptet, das Kunstwerk stamme gar nicht von ihm“, sagt Sprenger dem Nachrichtenmagazin.
Was für eine unsinnige Argumentation: Wie war das nochmal mit der "unentbehrlichen Mittlerfunktion"?
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Pippen »

Verstößt nicht Böhmermann's Gedicht unmittelbar gegen Art. 1 I GG, womit es keinen Schutz genießen kann, wenn man mal annimmt, dass seine Aussage auch so verstanden werden musste (wovon ich ausgehe, denn er sagte doch extra noch, dass man das so nicht darf)?
Parabellum
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Parabellum »

Nein.
"Ich sage nicht, dass man sich hier zu siezen hätte oder ähnlichen Quatsch. Bei einem Forum von Juristen für Juristen ist meine Erwartungshaltung aber trotzdem nochmal eine andere als bei der Kneipe um die Ecke." OJ1988
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Pippen »

Parabellum hat geschrieben:Nein.
Warum? Immerhin wird Erdogan als kopulierendes Tier dargestellt, das verstößt schon prima facie gegen die Würde Erdogan's als Mensch.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von OJ1988 »

So manches ist 'würdelos', z.T. auch Forenbeiträge, zur Quantifizierung eines Menschenwürdeverstoßes möge man sich dann aber doch (gerne auch: erstmals) ein Grundrechtelehrbuch zu Gemüte führen.
Tobias__21
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Tobias__21 »

Pippen hat geschrieben:
Parabellum hat geschrieben:Nein.
Warum? Immerhin wird Erdogan als kopulierendes Tier dargestellt, das verstößt schon prima facie gegen die Würde Erdogan's als Mensch.
Weil E durch die Äußerungen Bs ja nicht zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt wird (wenn man die Objektformel zu Grunde legt). Im Gegenteil nimmt B den E ja gerade als Subjekt wahr und bezieht seine Äußerungen auf das Individuum E. Natürlich dringt B mit seinen Äußerungen, insbesondere der sexuellen Anspielungen, auch in Es "Intimssphäre" vor (Art. 2 I iVm. Art. 1 I GG -> allgemeines Persönlichkeitsrecht), bei der der Art 1 I GG auch irgendwie beachtet werden muss, wenngleich nicht in der Absolutheit seiner Rechtsfolgen --> Gar keine Rechtfertigungsmöglichkeit. Kernbereich, usw. Und ab da bin ich auch raus. Das war nämlich u.a eines dieser Themen, das ich mal nachlesen wollte wenn der Examensstress endlich vorbei ist.

Diese ganze Thematik rund um Art. 1 I GG fand ich schon immer sehr schwer fassbar. Und soweit ich das überblicken kann, bedient sich hier auch das BVerfG diverser Fallgruppen um das einigermaßen fassbar zu machen - wenn man auch hier die Objektformel zu Grunde legt und nicht ganz anderen Ansätzen folgt. ( Da lasse ich mich aber auch gern eines besseren belehren)

In der JuS 2016, 559 findet sich übrigens ein aktueller Aufsatz zu der Thematik aus strafrechtlicher Sicht. Gelesen habe ich ihn allerdings noch nicht.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Pippen »

Tobias__21 hat geschrieben:Weil E durch die Äußerungen Bs ja nicht zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt wird (wenn man die Objektformel zu Grunde legt). Im Gegenteil nimmt B den E ja gerade als Subjekt wahr und bezieht seine Äußerungen auf das Individuum E.
Das kann man aber leicht auch andersherum sehen: Wen ich als Tier verspotte, dem nehme ich seine Subjektsqualität und mache ihn zu einem kopulierenden Säugetier. Es könnte alles so einfach sein - wer aus der Sicht eines verständigen Dritten einem anderen dessen Wert als Mensch abspricht, der verstößt gegen Art. 1 I GG (und damit könnte man die Sache notfalls sogar mittels Umfragen entscheiden) - isses aber nicht.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Tibor »

So kann man es gerade nicht sehen. Nicht leicht oder einfach. In einer Klausur wäre es Bullshit.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von Tobias__21 »

B nimmt den E aber gerade in seiner Subjektsqualität wahr. Das Gedicht erfolgt ja als eine Reaktion auf Es persönliches Verhalten im Vorfeld, mit dem sich B auseinandergesetzt hat. Klar, ist Es Ehre hier betroffen, aber nicht jede Beleidigung ist ein Verstoß gegen Art. 1 I GG. Da muss schon noch etwas mehr dazu kommen, bspw. eine Demonstration von Macht oder Überlegenheit, Demütigungen, sadistisches Verhalten, etc. Hier begegnet B dem E jedoch auf gleicher Stufe und beleidigt ihn "nur" verbal. E kann sich jederzeit wehren und hat das ja auch gerichtlich getan. Er wird also gerade nicht zu einer "vertretbaren Größe" herabgewürdigt. Anders wäre es wenn B dem E irgendwie übergeordnet wäre und E in irgendeiner Art Abhängigkeitsverhältnis zu E stünde und B das ausnutzt um seine "Macht" über E zu demonstrieren. So nach dem Motto: Schaut her, ich kann mit ihm tun und lassen was ich will, er hat das hinzunehmen weil ich hier das Sagen habe. Aber selbst da wird bspw. ein bloßes "A...." oder eine andere Beschimpfung nicht ausreichen, das muss schon wirklich demütigend sein. Bsp: Der Offizier droht einem Soldaten bei einer Übung verbal mit dem Tod, lässt ihn eine Patrone küssen und beschimpft ihn währenddessen. BVerwGE 93, 56-61
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von julée »

Pippen hat geschrieben:
Tobias__21 hat geschrieben:Weil E durch die Äußerungen Bs ja nicht zu einem bloßen Objekt herabgewürdigt wird (wenn man die Objektformel zu Grunde legt). Im Gegenteil nimmt B den E ja gerade als Subjekt wahr und bezieht seine Äußerungen auf das Individuum E.
Das kann man aber leicht auch andersherum sehen: Wen ich als Tier verspotte, dem nehme ich seine Subjektsqualität und mache ihn zu einem kopulierenden Säugetier. Es könnte alles so einfach sein - wer aus der Sicht eines verständigen Dritten einem anderen dessen Wert als Mensch abspricht, der verstößt gegen Art. 1 I GG (und damit könnte man die Sache notfalls sogar mittels Umfragen entscheiden) - isses aber nicht.

Definitiv nein. Da verkommt die Menschenwürde doch arg zur kleinen Münze, wollte man nun jede Bezeichnung als "Schwein", "Dumme Kuh / Ziege" oder gar "Bullenschwein" für eine Verletzung der Menschenwürde halten.
"Auch eine stehengebliebene Uhr kann noch zweimal am Tag die richtige Zeit anzeigen; es kommt nur darauf an, daß man im richtigen Augenblick hinschaut." (Alfred Polgar)
markus87
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit

Beitrag von markus87 »

Pippen ist die Fleisch gewordene kleine Münze. Erinnert sich denn niemand?
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