Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
Als wenn das Wort "Kontext" im Bereich Schmähkritik/Meinungsäußerung einfach alles meinen kann, hauptsache es zaubert die Strafbarkeit weg
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
Hoffe ich auch . Derzeit bin ich aber der Meinung, dass es strafbar ist. Die Entscheidung "korpulierendes Schwein bzw. Strauß" scheint mir da doch relativ eindeutig (Danke @Honigkuchenpferd, die hatte ich gar nicht mehr auf dem Zettel). Und mal ehrlich, es war schon etwas drüber[enigma] hat geschrieben:Nein, meinte eher die grundsätzlichen Ausführungen zur Meinungsfreiheit. Ich hoffe sogar, dass die StA Anklage erheben wird, die Sache gehört nach Karlsruhe
Da es auf Youtube derzeit wohl nicht auffindbar ist, hier das vollständige Video inklusive Kontext: https://mega.nz/#!2whTxYwK!Wu4qGlWIiz9w ... iRNPwCLhB4
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
Nicht grundsätzlich, nein. Habe ich das behauptet? Man wird den Kontext bei der Bestimmung unzulässiger Schmähkritik aber berücksichtigen müssen. Siehst du das anders?OJ1988 hat geschrieben:Als wenn das Wort "Kontext" im Bereich Schmähkritik/Meinungsäußerung einfach alles meinen kann, hauptsache es zaubert die Strafbarkeit weg
Zuletzt geändert von [enigma] am Sonntag 10. April 2016, 20:20, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
Seitdem ist aber ein bisschen Wasser den Rhein hinunter geflossen. Wäre mal Zeit für ein Update.Tobias__21 hat geschrieben:Hoffe ich auch . Derzeit bin ich aber der Meinung, dass es strafbar ist. Die Entscheidung "korpulierendes Schwein bzw. Strauß" scheint mir da doch relativ eindeutig (Danke @Honigkuchenpferd, die hatte ich gar nicht mehr auf dem Zettel). Und mal ehrlich, es war schon etwas drüber[enigma] hat geschrieben:Nein, meinte eher die grundsätzlichen Ausführungen zur Meinungsfreiheit. Ich hoffe sogar, dass die StA Anklage erheben wird, die Sache gehört nach Karlsruhe
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
Das auf jeden Fall Aber viele Juristen halten wohl die Strauß Rechtsprechung auch heute noch für das Maß der Dinge. Aber man wird sehen, spannend wird es in jedem Fall
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Sonntag 10. April 2016, 20:22, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
Das war auf das von dir verlinkte Video und die dortige Argumentation bezogen[enigma] hat geschrieben:Nicht grundsätzlich, nein. Habe ich das behauptet? Man wird den Kontext bei der Bestimmung unzulässiger Schmähkritik aber berücksichtigen müssen. Siehst du das anders?OJ1988 hat geschrieben:Als wenn das Wort "Kontext" im Bereich Schmähkritik/Meinungsäußerung einfach alles meinen kann, hauptsache es zaubert die Strafbarkeit weg
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
living, breathing document? Art. 5 GG gabs damals so auch schon...[enigma] hat geschrieben:Seitdem ist aber ein bisschen Wasser den Rhein hinunter geflossen. Wäre mal Zeit für ein Update.Tobias__21 hat geschrieben:Hoffe ich auch . Derzeit bin ich aber der Meinung, dass es strafbar ist. Die Entscheidung "korpulierendes Schwein bzw. Strauß" scheint mir da doch relativ eindeutig (Danke @Honigkuchenpferd, die hatte ich gar nicht mehr auf dem Zettel). Und mal ehrlich, es war schon etwas drüber[enigma] hat geschrieben:Nein, meinte eher die grundsätzlichen Ausführungen zur Meinungsfreiheit. Ich hoffe sogar, dass die StA Anklage erheben wird, die Sache gehört nach Karlsruhe
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
Vielleicht haben sich aber die Maßstäbe seitdem ein bisschen verschoben, soll in einer sich fortentwickelnden Gesellschaft hin und wieder mal vorkommen, auch wenn das nicht allen einleuchten oder recht sein mag
Im Übrigen stand die Strauss-Schmähung damals gerade nicht im ausdrücklichen Kontext einer Debatte zu den Grenzen der Kunst- und Meinungsfreiheit und war keine direkte Reaktion auf Zensurversuche von eindeutig zulässigen satirischen Beiträgen durch ausländische Staatsoberhäupter. Mag sein dass das für die Gerichte keine Rolle spielt, kann man aber auch anders sehen.
Im Übrigen stand die Strauss-Schmähung damals gerade nicht im ausdrücklichen Kontext einer Debatte zu den Grenzen der Kunst- und Meinungsfreiheit und war keine direkte Reaktion auf Zensurversuche von eindeutig zulässigen satirischen Beiträgen durch ausländische Staatsoberhäupter. Mag sein dass das für die Gerichte keine Rolle spielt, kann man aber auch anders sehen.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
"Zeitgeist" als fünfte Auslegungsmethode im Handwerkskoffer der Juristen?
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
Wer spricht von einer Auslegungsmethode? Es geht darum, dass der gesellschaftliche Konsens um die Reichweite der Meinungsfreiheit sich im Laufe der Zeit natürlich verändern kann (nicht muss) und juristische Ergebnisse, die diesen in den 70ern noch Rechnung getragen haben das heute vielleicht (!) nicht mehr tun. Deshalb ist der Verweis auf die Strauß-Entscheidung zumindest kein zwingendes Argument für die Strafbarkeit, zumal das schon damals eher ein Grenzfall war und die Situationen wie gesagt nicht unbedingt identisch sind.
Die Relevanz des Zeitgeistes sieht man übrigens auch schön an der Rechtsprechung zu Art. 6 GG, die auch nicht mehr dieselbe ist, wie vor 45 Jahren.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
Die Reichweite eines Schutzbereichs eines Grundrechtes ist eine Frage der Auslegung dieses Grundrechtes, was denn sonst. Was "der gesellschaftliche Konsens" - den es in einer pluralistischen Gesellschaft gerade (!) in diesem Bereich ohnehin nicht gibt - dazu beitragen kann/soll, ist mir nicht ersichtlich.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
Es mag ja so ne Art feuchter Traum für Konservative sein, dass einmal festgelegte und abgegrenzte Schutzbereiche ungeachtet der gesellschaftlichen Entwicklung unverrückbar feststehen. Die Realität sieht aber nunmal anders aus. Oder willst du behaupten, dass die Rechtsprechung des BVerfG über die Jahrzehnte keine dem gesellschaftlichen Wandel geschuldeten Anpassungen an der Auslegung von Grundrechten vorgenommen hat, insbesondere hinsichtlich der Erweiterung von Schutzbereichen? Gleiches gilt natürlich für die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte bei der Einordnung von Sachverhalten innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen.
Ob das im vorliegenden Fall zu einer anderen Bewertung führt, kann niemand von uns mit Gewissheit sagen. Umso interessanter wäre eben eine (verfassungs)gerichtliche Klärung dieser Frage.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
Doch, aber ich halte das für dogmatisch schief und demokratietheoretisch nicht legitimierbar. Wenn die oft beschworene "gesellschaftliche Entwicklung" stattgefunden hat, dann sollen die davon ebenso erfassten Volksvertreter die Geschäftsordnung dieses Landes (=GG) eben entsprechend anpassen. Was du mit "feuchte Träume für Konservative" meinst, weiß ich nicht.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
Warum soll das GG angepasst werden, wenn die Auslegung nicht zu einem mit historischen und teleologischen Gesichtspunkten schlechthin nicht mehr vereinbaren Inhalt führt, sondern nur zu einer Verschiebung des bisher angenommenen Randbereiches?
Es ist ja nicht davon auszugehen, dass das Grundgesetz bestimmte Formulierungen absolut aus dem Schutzbereich des Art. 5 GG herausnehmen wollte. Eine Auslegung, nach der Böhmermanns Äußerungen nicht strafbar wären, würde auch nicht zu einer vom GG nicht vorgesehenen Schrankenlosigkeit der Meinungsfreiheit führen. Aber eine "lex Böhmermann" im GG wäre für ihn natürlich die absolute Krönung, insofern immerhin keine schlechte Idee
Es ist ja nicht davon auszugehen, dass das Grundgesetz bestimmte Formulierungen absolut aus dem Schutzbereich des Art. 5 GG herausnehmen wollte. Eine Auslegung, nach der Böhmermanns Äußerungen nicht strafbar wären, würde auch nicht zu einer vom GG nicht vorgesehenen Schrankenlosigkeit der Meinungsfreiheit führen. Aber eine "lex Böhmermann" im GG wäre für ihn natürlich die absolute Krönung, insofern immerhin keine schlechte Idee
Zuletzt geändert von [enigma] am Sonntag 10. April 2016, 21:21, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Böhmermann: § 103 StGB/Meinungsfreiheit
Naja, das BVerfG "erfindet" ja auch gerne mal neue Grundrechte, ohne dass die Geschäftsordnung (i like ) geändert wird.
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