Erstattungsanspruch

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Antworten
Gelöschter Nutzer

Erstattungsanspruch

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,

der öffentliche Erstattungsanspruch hat ja als Voraussetzung "ohne Rechtsgrundlage". Wie wirkt sich das auf die Prüfung aus wenn eine solche gegeben ist? Bzw. es liegt ein VA vor, der nach vorausgegangener Prüfung rechtswidrig ist. Der ist ja aber eigentlich noch so lange wirksam, bis er aufgehoben ist. Ist es dann in Ordnung zu schreiben das der VA erfolgreich aufgehoben werden muss durch die Anfechtungsklage und dann einfach fortzufahren mit der Prüfung?
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Erstattungsanspruch

Beitrag von Tobias__21 »

Ist das nicht eher ein Fall des § 113 I 2 VwGO? Also AK gegen den VA + Antrag nach § 113 I 2 VwGO?
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Gelöschter Nutzer

Re: Erstattungsanspruch

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tobias__21 hat geschrieben:Ist das nicht eher ein Fall des § 113 I 2 VwGO? Also AK gegen den VA + Antrag nach § 113 I 2 VwGO?
Den würde ich dann direkt im Anschluss hinterherprüfen. Hab nämlich im Internet gelesen das die in Idealkonkurrenz zueinander stehen und halt nebeneinander bestehen können. Leider finde ich in keinem Kommentar oder sonst irgendwo etwas dazu.
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Erstattungsanspruch

Beitrag von Tobias__21 »

Hmmm, das weiss ich jetzt nicht. Also LK auf Kostenerstattung und daneben die AK + Antrag nach § 113 I 2 VwGO? Was die Ausgangsfrage angeht: Ja, der VA ist der "Rechtsgrund" für das Behaltendürfen, der muss weg. Wird er bestandskräftig ist die LK unbegründet. Kein "dulde und liquidiere" ;)

Ich würde dann aber mit der AK anfangen und die LK erst danach prüfen. Dürfte dann auch ein Fall des § 44 VwGO sein
Zuletzt geändert von Tobias__21 am Samstag 9. April 2016, 17:53, insgesamt 1-mal geändert.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Gelöschter Nutzer

Re: Erstattungsanspruch

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tobias__21 hat geschrieben:Hmmm, das weiss ich jetzt nicht. Also LK auf Kostenerstattung und daneben die AK + Antrag nach § 113 I 2 VwGO? Was die Ausgangsfrage angeht: Ja, der VA ist der "Rechtsgrund" für das Behaltendürfen, der muss weg. Wird er bestandskräftig ist die LK unbegründet. Kein "dulde und liquidiere" ;)
Genau so hätte ich es gemacht. Kenne das halt vom FBA so, dass man den Annexantrag an die AK "anhängen" kann, bin mir halt nur nicht sicher ob das für den öffentlichen Erstattungsanspruch auch gilt.
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Erstattungsanspruch

Beitrag von Tobias__21 »

Ich habe es oben schon editiert. Aber warum prüfst du nicht einfach die AK gegen den Leistungsbescheid zuerst und dann erst die LK auf Erstattung, § 44 VwGO?
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Gelöschter Nutzer

Re: Erstattungsanspruch

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Tobias__21 hat geschrieben:Ich habe es oben schon editiert. Aber warum prüfst du nicht einfach die AK gegen den Leistungsbescheid zuerst und dann erst die LK auf Erstattung, § 44 VwGO?
Macht bestimmt Sinn erst denn FBA zu prüfen, geraden da hier eine hoheitliche Maßnahme vorliegt, passt der wohl besser. Aber am Ende muss ich den anderen ja so oder so prüfen und dann würde ich an gleicher Stelle aufs gleiche Problem treffen ::oops:
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Erstattungsanspruch

Beitrag von Tobias__21 »

Ich bin mir gerade nicht sicher was Inhalt des FBA nach § 113 I 2 VwGO ist. Wenn das Gericht nur die Verpflichtung ausspricht den Kostenbescheid zurückzunehmen, falls der GrundVA angefochten wird (bspw. eine Maßnahme der Polizei) ist dem Kläger damit ja nicht geholfen, wenn nicht zugleich auch angeordnet wird dass die Behörde auch das Geld zurückzuzahlen hat. Dann bräuchte es auf jeden Fall noch die LK auf Rückzahlung. In der Praxis wird die Behörde wahrscheinlich das Geld sowieso von sich aus zurückzahlen (Ehrenmanntheorie), wenn der Kostenbescheid wirksam angefochten wurde, aber die Praxis hilft uns ja nicht weiter :)

Aber eigentlich müsste doch der Annexantrag nach § 113 I 2 VwGO auch auf Rückzahlung gehen. Und wenn das der Fall ist, könnte man dann nicht der Auffassung sein, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch davon verdrängt wird (bzw. das Gericht prüft das Vorliegen der Vrs. des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs im Rahmen des Annexantrags) weil hier ja eine gesetzliche Regelung existiert und prozessökonomisch ist das doch auch sinnvoll. Der VA muss ja so oder so aus der Welt, also AK + Annexantrag auf Rückzahlung.
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Honigkuchenpferd
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4770
Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Erstattungsanspruch

Beitrag von Honigkuchenpferd »

§ 113 I 2 VwGO ist nach ganz h.M. keine materiell-rechtliche, sondern eine rein prozessuale Regelung, die es möglich macht, einen Folgenbeseitigungsanspruch oder einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Annex zu einer Anfechtungsklage geltend zu machen.

Ist der angefochtene Kostenbescheid rechtswidrig, wird dieser bei einem Annexantrag nach § 113 I 2 VwGO vom Gericht aufgehoben und der Beklagte zugleich zur Rückzahlung des fraglichen Geldbetrages verurteilt. Es ergeht also insoweit ein tatsächliches Leistungsurteil, und es wird nicht lediglich eine Verpflichtung ausgesprochen (wie etwa bei § 113 V VwGO).

Theoretisch hat der Bürger auch die Möglichkeit, zuerst nur Anfechtungsklage zu erheben und erst später nach (rechtskräftiger) gerichtlicher Aufhebung des VA Leistungsklage auf Rückzahlung des Geldes. Aber wirklich sinnvoll ist das nicht, und das ist dann auch kein Fall von § 44 VwGO (der ja erfordern würde, dass zwei oder mehr Klagebegehren im Rahmen einer Klage geltend gemacht werden). § 113 I 2 VwGO existiert (ebenso wie § 113 IV VwGO) gerade deshalb, weil § 44 VwGO keine derartigen Stufenklagen abdeckt.
"Honey, I forgot to duck."
Gelöschter Nutzer

Re: Erstattungsanspruch

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Honigkuchenpferd hat geschrieben:§ 113 I 2 VwGO ist nach ganz h.M. keine materiell-rechtliche, sondern eine rein prozessuale Regelung, die es möglich macht, einen Folgenbeseitigungsanspruch oder einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch als Annex zu einer Anfechtungsklage geltend zu machen.

Ist der angefochtene Kostenbescheid rechtswidrig, wird dieser bei einem Annexantrag nach § 113 I 2 VwGO vom Gericht aufgehoben und der Beklagte zugleich zur Rückzahlung des fraglichen Geldbetrages verurteilt. Es ergeht also insoweit ein tatsächliches Leistungsurteil, und es wird nicht lediglich eine Verpflichtung ausgesprochen (wie etwa bei § 113 V VwGO).

Theoretisch hat der Bürger auch die Möglichkeit, zuerst nur Anfechtungsklage zu erheben und erst später nach (rechtskräftiger) gerichtlicher Aufhebung des VA Leistungsklage auf Rückzahlung des Geldes. Aber wirklich sinnvoll ist das nicht, und das ist dann auch kein Fall von § 44 VwGO (der ja erfordern würde, dass zwei oder mehr Klagebegehren im Rahmen einer Klage geltend gemacht werden). § 113 I 2 VwGO existiert (ebenso wie § 113 IV VwGO) gerade deshalb, weil § 44 VwGO keine derartigen Stufenklagen abdeckt.
Prüfen muss man doch trotzdem beide, auch wenn man nur einen geltend machen kann oder nicht?
Honigkuchenpferd
Super Mega Power User
Super Mega Power User
Beiträge: 4770
Registriert: Freitag 9. August 2013, 12:32
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Erstattungsanspruch

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Nach heute h.M. stehen (Vollzugs-)Folgenbeseitigungsanspruch und öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nebeneinander, sofern sie nicht ohnehin durch Spezialregelungen verdrängt werden.

Ein Antrag nach § 113 I 2 VwGO kann deshalb im Grunde zugleich auf beide Anspruchsgrundlagen gestützt werden, auch wenn - selbst in Gutachten - meistens nur eine geprüft wird. Aber an sich wäre es schon richtig, in einem entsprechenden Fall beides anzusprechen.
"Honey, I forgot to duck."
Tobias__21
Fossil
Fossil
Beiträge: 10395
Registriert: Dienstag 4. November 2014, 07:51
Ausbildungslevel: Au-was?

Re: Erstattungsanspruch

Beitrag von Tobias__21 »

Stimmt, der § 44 ist völliger Quatsch (man sollte die Norm vorher lesen, bevor man postet ;)) Danke für Deine Ausführungen!
Having cats in the house is like living with art that sometimes throws up on the carpet
Gelöschter Nutzer

Re: Erstattungsanspruch

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Gibt es eigentlich die Möglichkeit, Kosten zurückerstattet zu bekommen auch wenn ich den VA als rechtmäßig ansehen würde?
Antworten