das ArbG Berlin hat in einer neuerlichen Entscheidung die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich eines pauschalen Verbots von Glaubenssymbolen im Unterricht für verfassungsgemäß gehalten.
http://www.tagesspiegel.de/berlin/musli ... 48156.html
Das BVerfG hat 2015 ( 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10) entschieden, dass eine bloße abstrakte Gefahr für den Schulfrieden und / oder die staatliche Neutralitätspflicht nicht ausreicht Glaubenssymbole pauschal zu verbieten und eine konkrete Gefahr gefordert. Wird allerdings in bestimmten Schulbezirken die Schwelle zu einer konkreten Gefahr erreicht, kann der Gesetzgeber religiöse Bekundungen für bestimmte Schulen / Schulbezirke auch schon im Vorfeld (allgemeiner) unterbinden, bspw. im Wege einer Verordnungsermächtigung.§ 2
Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.
VerfArt29G BE 2005
Wie verträgt sich das mit dem Urteil des ArbG Berlin? Der oben zitierte § 2 gilt ja im gesamten Bundesland Berlin und ist gerade nicht auf bestimmte Schulen / Schulbezirke beschränkt. Müsste man hier eigentlich nicht nachweisen, dass im gesamten Bundesland Berlin in der Vergangenheit Konfliktfälle vorgefallen sind, die eine konkrete Gefahr begründet haben? Verhältnismäßiger wäre es doch hier auch sicher den § 2 mit einer Verordnungsermächtigung zu versehen, so dass punktuell in bestimmten besonders gefährdeten Schulbezirken reagiert werden kann. Sicher hat der Landesgesetzgeber nochmal einen anderen Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum als die Verwaltung und Berlin ist ein relativ kleines Bundesland, aber der § 2 scheint mir doch etwas weit zu gehen, wenn man die Maßstäbe des BVerfG anlegt. Es geht hier ja auch nicht um unbestimmte Rechtsbegriffe, sondern um die Frage der Verhältnismäßigkeit des § 2, welche gerichtlich voll überprüfbar ist.
Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor, aber gibt es schon erste Meinungen dazu?