Verhältnismäßigkeit

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Verhältnismäßigkeit

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo Leute, ich hätte mal eine Frage
Könnte mir mal jemand genau den Unterschied zwischen dem legitimen Zweck und der Erforderlichkeit erklären?
Bei der Erforderlichkeit geht es ja darum, ob das Mittel geeignet ist mit seiner Hilfe den gewünschten Erfolg zu fördern.
Und was genau wird beim legitimen Zweck denn genau geprüft? ](*,) ](*,)
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Tibor
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Re: Verhältnismäßigkeit

Beitrag von Tibor »

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thh
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Re: Verhältnismäßigkeit

Beitrag von thh »

eriberi hat geschrieben:Könnte mir mal jemand genau den Unterschied zwischen dem legitimen Zweck und der Erforderlichkeit erklären?
Bei der Erforderlichkeit geht es ja darum, ob das Mittel geeignet ist mit seiner Hilfe den gewünschten Erfolg zu fördern.
Und was genau wird beim legitimen Zweck denn genau geprüft? ](*,) ](*,)
Ich weiß nicht recht, ob ich die Frage verstehe - was soll den unter dem Prüfungspunkt "legitimer Zweck" geprüft werden, wenn nicht, ob die Maßnahmen auf einen legitimen Zweck gerichtet ist? Schließlich kann man auch mit dem mildesten geeigneten und erforderlichen Mittel einen illegitimen Zweck verfolgen.
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Re: Verhältnismäßigkeit

Beitrag von Ant-Man »

eriberi hat geschrieben:Bei der Erforderlichkeit geht es ja darum, ob das Mittel geeignet ist mit seiner Hilfe den gewünschten Erfolg zu fördern.
Das betrifft nicht die Erforderlichkeit, sondern die Geeignetheit. Die Erforderlichkeit erfordert, dass das gewählte Mittel unter anderen auch geeigneten Mitteln bei gleicher Wirksamkeit dasjenige ist, das am wenigsten in die Rechte des Bürgers eingreift.
eriberi hat geschrieben:Und was genau wird beim legitimen Zweck denn genau geprüft? ](*,) ](*,)
Es wird geprüft, ob die Maßnahme ein legitimes Ziel verfolgt. Nicht jedes Ziel, welches der Gesetzgeber oder die Verwaltung verfolgt, ist automatisch legitim. Zwar besteht ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, allerdings geht bereits aus dem GG hervor, dass bestimmte Ziele nicht legitim sind (z.B. Zensur [Art. 5 I 3 GG] oder die Errichtung von Vorschulen [Art. 7 VI GG]) und eine Maßnahme daher schon aus diesem Grund unverhältnismäßig ist.
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