Muss der interne Geschäftsverteilungsplan im Dezember stehen

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Ara
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Muss der interne Geschäftsverteilungsplan im Dezember stehen

Beitrag von Ara »

Moin,

in der hamburgischen Bürgerschaft gab es gerade diese kleine Anfrage: https://www.buergerschaft-hh.de/ParlDok ... olgen-.pdf

Viele Kammern haben anscheinend ihren internen Geschäftsverteilungsplan erst im Januar des jeweiligen Jahres erstellt. Manche Kammern sogar erst im Mai.

Aus der Anfrage und aus der Antwort ergibt sich für mich nicht wirklich, ob das ein rechtliches Problem darstellt. Ich gehe mal davon aus, dass bis zu dem Tag schlicht der alte Geschäftsverteilungsplan gilt.

Vielleicht mag mich wer aufklären, muss der Plan bis zum 31.12 stehen?

Gruß,
Ara
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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batman
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Re: Muss der interne Geschäftsverteilungsplan im Dezember st

Beitrag von batman »

Es gilt das Jährlichkeitsprinzip des § 21g II GVG. Die Geschäftsverteilungsbeschlüsse wirken nicht über das laufende Geschäftsjahr hinaus; sie treten mithin am Ende des Geschäftsjahres von selbst außer Kraft (vgl. BVerwG, NJW 1991, 1370; BGH, NJW 1999, 796).
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Ara
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Re: Muss der interne Geschäftsverteilungsplan im Dezember st

Beitrag von Ara »

Ja aber ist "ein Geschäftsjahr" tatsächlich 1.1 bis 31.12?

Außerdem behauptet ja der Hamburgische Senat, durch das Nichtaufstellen erklären die Richter konkludent, dass sie den alten Geschäftsverteilungsplan auch fürs neue Jahr nutzen wollen. Dann dürften sie aber vermutlich keinen neuen Geschäftsverteilungsplan im Laufe des Jahres erlassen vermute ich?

Ich wunder mich halt, dass der größte Teil der Kammern dann anscheinend nicht in der Lage ist ordnungsgemäß den internen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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batman
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Re: Muss der interne Geschäftsverteilungsplan im Dezember st

Beitrag von batman »

Geschäftsjahr ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das ist in manchen Bundesländern ausdrücklich gesetzlich geregelt (z.B. in Bayern Art. 6 AGGVG). Ansonsten ergibt es sich aus der gewöhnlichen Übung. Der vorhergehende Geschäftsvereilungsbeschluss ist typischerweise "für das Geschäftsjahr 2015" o.dgl. erlassen worden.
Der Geschäftsverteilungsbeschluss ist schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, NJW 1997, 1497, 1498 m.w.Nachw.). Daher scheint mir eine stillschweigende Beschlussfassung (aller Richter der Spruchkörpers) problematisch.
Dass einige Kammern an dieser organisatorischen Aufgabe scheitern, kommt m.W.n. nicht so selten vor.
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Torquemada
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Re: Muss der interne Geschäftsverteilungsplan im Dezember st

Beitrag von Torquemada »

batman hat geschrieben:... Daher scheint mir eine stillschweigende Beschlussfassung (aller Richter der Spruchkörpers) problematisch. ...
Das ist aber sehr nett formuliert. Man könnte auch zu der Feststellung gelangen, dass die halbe Hamburger Justiz in kollektiver Auflehnung gegen Gesetz und Verfassungsrecht seit demnächst 20 Jahren ohne gesetzliche Grundlage i.S.v. Art. 101 I 2 GG vor sich hin judiziert (zu den Konsequenzen s. beispielhaft BGHSt 49, 130).

Ich bin ehrlich schockiert. Haben die noch alle Tassen im Schrank? Macht der Rest der Republik das etwa genauso?? Und die Dienstaufsicht soll dem tatenlos zuschauen müssen???
markus87
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Re: Muss der interne Geschäftsverteilungsplan im Dezember st

Beitrag von markus87 »

Schön, diese Klimax der Fragezeichen ;)
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