Rücknahmebescheid in Behördenklausur

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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sai
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Rücknahmebescheid in Behördenklausur

Beitrag von sai »

Hallo!

Ich habe mal eine kurze Frage zur Abfassung eines Rücknahmebescheides in der Behördenklausur.
Es soll ja eine recht häufig vorkommende Klausurkonstellation sein, dass man als Bearbeiter im Laufe eines Klageverfahrens den durch den Kläger angefochtenen VA zurücknehmen und die Erledigung unter Kostenübernahme erklären soll.
Im praktischen Teil sind dann der Rücknahmebescheid und der Schriftsatz an das Gericht zu fertigen.

Wie ausführlich muss in diesem Fall der Rücknahmebescheid sein?
Reicht es, wenn einfach nur die Rücknahme des angegriffenen VAs tenoriert wird?
Oder muss - wie sonst auch - ein "normaler" Bescheid mit Sachverhalt und rechtlicher Würdigung erstellt werden?
Nietnagel
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Re: Rücknahmebescheid in Behördenklausur

Beitrag von Nietnagel »

sai hat geschrieben: Wie ausführlich muss in diesem Fall der Rücknahmebescheid sein?
Reicht es, wenn einfach nur die Rücknahme des angegriffenen VAs tenoriert wird?
Oder muss - wie sonst auch - ein "normaler" Bescheid mit Sachverhalt und rechtlicher Würdigung erstellt werden?
Was ist denn ein normaler Bescheid? Jeder Verwaltungsakt hat vernünftig begründet zu sein.
OJ1988
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Re: Rücknahmebescheid in Behördenklausur

Beitrag von OJ1988 »

Falls du einen Klausurtyp ansprichst, der in einem ersten Teil ein Gutachten und in einem zweiten Teil einen praktischen Entwurf fordert, würde ich mit Verweisen arbeiten. Es kann ja nicht gefragt sein, die gleichen Ausführungen doppelt hinzuschreiben.
Amtsschimmel
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Re: Rücknahmebescheid in Behördenklausur

Beitrag von Amtsschimmel »

Also mit Verweisen würde ich nicht arbeiten... Bei einem Bescheid wird ja kein Gutachten gefertigt, sondern der Tenor des VA begründet. Der Aufbau ist im Urteilsstil zu halten, simple Verweise nach oben würde ich als "Aufgabenstellung ignoriert" werten. Man muss natürlich im Vergleich zum Gutachten nur das, was zur Rechtswidrigkeit geführt hat, in die Begründung aufnehmen. Alles andere hat dort nichts verloren. Dem Sachverhalt nach zu urteilen ist die Rücknahme auch das, was der Betroffene begehrt. Insofern kann man sich dann kurz in der Begründung halten.
Nietnagel hat geschrieben:
Was ist denn ein normaler Bescheid? Jeder Verwaltungsakt hat vernünftig begründet zu sein.
Bei einem ausschließlich begünstigenden Verwaltungsakt bedarf es in der Regel keiner Begründung, solange dem Antrag vollumfänglich entsprochen wird. Ist auch klar, denn der Antragsteller weiß selbst um das Vorliegen der Voraussetzungen und muss sie nicht noch einmal vorgekaut bekommen.
OJ1988
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Re: Rücknahmebescheid in Behördenklausur

Beitrag von OJ1988 »

Der TE hat den Ausdruck "praktischer Teil" verwendet. Spricht für mich gegen eine Aufgabenstellung, die einfach "nur" die Erstellung des Bescheids verlangt, da hier die ganze Klausur ein einziger praktischer Teil ist, der Ausdruck also keinen Sinn ergäbe.
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