Hallo,
ich hab eine etwas peinliche Frage, eigentlich sollte ich es wissen :/
§ 8 II PolG BW Kosten für die Ersatzvornahme können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Das richtet sich nach dem LVwVG BW. Dort § 13 LVwVG BW: Beitreibung. Eine Zwangshaft (wenn derjenige nicht zahlen will) kommt nicht in Betracht: § 18 LVwVG.
Warum ist das so? Ist das in anderen Bundesländern evtl. anders geregelt? Man hört ja immer von solchen Fällen, dass Leute ihre Strafzettel nicht bezahlen und dann für ein paar Wochen in den Knast gehen und es "absitzen". Liegt das daran, dass es in diesen Fällen um Ordnungswidrigkeiten geht und das Ordnungswidrigkeitenrecht die Zwangshaft zulässt? Warum muss man in diesen Fällen nicht auch per Beitreibung vorgehen? Wo ist da der Unterschied? Klar, wer eine Owig begeht verhält sich nicht rechtsgetreu ist in diesen Fällen die Zwangshaft dann verhältnismäßig und bei einer bloßen "Geldleistungspflicht" wäre sie es nicht?
Beitreibung Geldleistung Verwaltungsvollstreckung
Moderator: Verwaltung
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Beitreibung Geldleistung Verwaltungsvollstreckung
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Re: Beitreibung Geldleistung Verwaltungsvollstreckung
Ja, das ist vom Bundesland abhängig, vgl. z.B. § 51 HSOG, § 76a HessVwVG (Hessen), siehe aber insbesondere auch § 16 BVwVG, wobei hinsichtlich Letzerem auf § 5 Abs. 2 BVwVG hinzuweisen ist. Das Verhältnis der auf die Vollstreckung anzuwendenden Vorschriften und der Zuständigkeiten wird hierdurch nicht ganz einfach; ist aber m.E. - wenn überhaupt - auch eher eine Geschichte für das zweite Examen.Tobias__21 hat geschrieben:Ist das in anderen Bundesländern evtl. anders geregelt?
Hört man das und ist das im Hinblick auf 'Strafzettel' der Fall? Im Bußgeldbereich nach OWiG mal die §§ 89 ff. OWiG, insbesondere die §§ 95 bis 97 OWiG im Vergleich auch zu etwa § 43 StGB lesen und den Unterschied von Ersatzzwangshaft und Erzwingungshaft vergegenwärtigen.Tobias__21 hat geschrieben:Man hört ja immer von solchen Fällen, dass Leute ihre Strafzettel nicht bezahlen und dann für ein paar Wochen in den Knast gehen und es "absitzen". Liegt das daran, dass es in diesen Fällen um Ordnungswidrigkeiten geht und das Ordnungswidrigkeitenrecht die Zwangshaft zulässt?
Die Vollstreckungsbehörde wird aber auch in diesem Fall zunächst versuchen, das Bußgeld anderweitig beizutreiben. Vereinzelt sind aber auch durchaus auch Entscheidungen ergangen, die die Anordnung der Erzwingungshaft bei einer geringfügigen Geldbuße wegen Unverhältnismäßigkeit oder - als Unterfall - mangels vorangegangenem Beitreibungsversuch aufgehoben haben.
Die Frage nach dem 'Warum' ist mir zu philosophisch abstrakt. Geht aus den Prüfungsprotokollen etwa hervor, dass in diese spezifische Richtung geprüft wird?!
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Re: Beitreibung Geldleistung Verwaltungsvollstreckung
Danke Dir! Ich muss das morgen nochmal in Ruhe nachschauen. Ich glaube ich habe da einiges durcheinander geworfen und nicht sauber abgegrenzt
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- Tibor
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Re: Beitreibung Geldleistung Verwaltungsvollstreckung
Und Kosten einer Ersatzvornahme sind etwas qualitativ anderes als ein Verwarn- oder gar Bußgeld.
"Just blame it on the guy who doesn't speak English. Ahh, Tibor, how many times you've saved my butt."