Hallo,
wie ist die Änderung der TGV von 1999 zu bewerten? Es wurde dort im Wortlaut die Forderung nach dem ausschließlichen Verfügungsrecht über eine Wohnung gestrichen. Ist auch nach der Änderung davon auszugehen, dass ein Untermieter nicht die trennungsgeldrechtlichen Voraussetzungen an eine Wohnung erfüllt, auch wenn er Mietzins und Nebenkosten zu zahlen hat, eine Kündigungsfrist einzuhalten hat und die Wohnung auch die sonstigen Voraussetzungen nach BUKG erfüllt?
Trennungsgeldverordnung
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Re: Trennungsgeldverordnung
Eigene Vorschläge und Gedanken?
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Re: Trennungsgeldverordnung
Nun, eins vorweg: ich bin kein Jurist. Gedanken dazu habe ich aber schon:
Meiner Ansicht nach ist es für den Trennungsgeldanspruch nach § 3 (2) TGV in der ab dem 26.05.1999 gültigen Fassung nicht mehr erforderlich, das ausschließliche Verfügungsrecht über die Wohnung zu besitzen. Interessanterweise wird nicht einmal mehr gefordert, dass es sich um eine Wohnung handeln muss. Ausdrücklich wird von Wohnung oder Unterkunft gesprochen. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass der Berechtigte eine bestimmte Rechtsposition, etwa als Eigentümer oder Mieter der Wohnung oder sonstiger rechtlich Gesicherter innehaben müsste. Es wird auch nur noch von *einer* beibehaltenen Wohnung oder Unterkunft gesprochen, nicht mehr von *seiner* [des Berechtigten] Wohnung, wie das noch in der Fassung vor dem 26.05.1999 der Fall war.
Trotzdem scheint es immer noch vorzukommen, dass Beamten das Trennungsgeld vorenthalten wird mit der Begründung, dass das Trennungsgeld sei nur denjenigen zu gewähren, die eine eigene Wohnung und im speziellen auch das alleinige Verfügungsrecht darüber hätten. Regelmäßig landen solche Fälle vor Gericht und werden zu Gunsten des Klägers entschieden.
Meiner Ansicht nach ist es für den Trennungsgeldanspruch nach § 3 (2) TGV in der ab dem 26.05.1999 gültigen Fassung nicht mehr erforderlich, das ausschließliche Verfügungsrecht über die Wohnung zu besitzen. Interessanterweise wird nicht einmal mehr gefordert, dass es sich um eine Wohnung handeln muss. Ausdrücklich wird von Wohnung oder Unterkunft gesprochen. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass der Berechtigte eine bestimmte Rechtsposition, etwa als Eigentümer oder Mieter der Wohnung oder sonstiger rechtlich Gesicherter innehaben müsste. Es wird auch nur noch von *einer* beibehaltenen Wohnung oder Unterkunft gesprochen, nicht mehr von *seiner* [des Berechtigten] Wohnung, wie das noch in der Fassung vor dem 26.05.1999 der Fall war.
Trotzdem scheint es immer noch vorzukommen, dass Beamten das Trennungsgeld vorenthalten wird mit der Begründung, dass das Trennungsgeld sei nur denjenigen zu gewähren, die eine eigene Wohnung und im speziellen auch das alleinige Verfügungsrecht darüber hätten. Regelmäßig landen solche Fälle vor Gericht und werden zu Gunsten des Klägers entschieden.
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Re: Trennungsgeldverordnung
Igor hat geschrieben:Eigene Vorschläge und Gedanken?
fretb hat geschrieben:Nun, eins vorweg: ich bin kein Jurist. Gedanken dazu habe ich aber schon:
Meiner Ansicht nach ist es für den Trennungsgeldanspruch nach § 3 (2) TGV in der ab dem 26.05.1999 gültigen Fassung nicht mehr erforderlich, das ausschließliche Verfügungsrecht über die Wohnung zu besitzen. Interessanterweise wird nicht einmal mehr gefordert, dass es sich um eine Wohnung handeln muss. Ausdrücklich wird von Wohnung oder Unterkunft gesprochen. Der Vorschrift ist nicht zu entnehmen, dass der Berechtigte eine bestimmte Rechtsposition, etwa als Eigentümer oder Mieter der Wohnung oder sonstiger rechtlich Gesicherter innehaben müsste. Es wird auch nur noch von *einer* beibehaltenen Wohnung oder Unterkunft gesprochen, nicht mehr von *seiner* [des Berechtigten] Wohnung, wie das noch in der Fassung vor dem 26.05.1999 der Fall war.
Trotzdem scheint es immer noch vorzukommen, dass Beamten das Trennungsgeld vorenthalten wird mit der Begründung, dass das Trennungsgeld sei nur denjenigen zu gewähren, die eine eigene Wohnung und im speziellen auch das alleinige Verfügungsrecht darüber hätten. Regelmäßig landen solche Fälle vor Gericht und werden zu Gunsten des Klägers entschieden.
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Re: Trennungsgeldverordnung
Was ich in diesem Zusammenhang interessant finde:
"Gem. Aus- und Fortbildungserlass des XXX bekommen Ledige ohne Wohnung eine Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn Sie mindestens 3 Monate an einen Dienstort abgeordnet werden, an dem ihnen sofort ein möbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt werden kann, da dies in diesem Fall als Wohnung gilt.
Ein Untermietvertrag begründet keine Wohnung, d.h. Sie müssen als Mieter in einem Mietvertrag stehen. Das alleinige Verfügungsrecht ist nicht notwendig.
Die von Ihnen angeführten Stellen greifen bei TG ohne Zusage der UKV."
Und ich dachte, man müsse UKV beantragen. Muss man das denn überhaupt beantragen? Also ist es meine Pflicht? Kann ich nicht einfach nur Trennungsgeld beantragen, ohne einen Antrag auf Zusage einer UKV? Nebenbei: die Unterkunft ist nicht kostenfrei. Stichwort: doppelte Mietzahlungen. Ich verstehe an o.g. Begründung auch nicht, wieso ein Untermietvertrag keine Wohnung begründen soll, in welchem Gesetz steht das? Die Gründe, die ich bisher gesehen habe, führten das immer auf das eingeschränkte Verfügungsrecht zurück.
"Gem. Aus- und Fortbildungserlass des XXX bekommen Ledige ohne Wohnung eine Zusage der Umzugskostenvergütung, wenn Sie mindestens 3 Monate an einen Dienstort abgeordnet werden, an dem ihnen sofort ein möbliertes Zimmer zur Verfügung gestellt werden kann, da dies in diesem Fall als Wohnung gilt.
Ein Untermietvertrag begründet keine Wohnung, d.h. Sie müssen als Mieter in einem Mietvertrag stehen. Das alleinige Verfügungsrecht ist nicht notwendig.
Die von Ihnen angeführten Stellen greifen bei TG ohne Zusage der UKV."
Und ich dachte, man müsse UKV beantragen. Muss man das denn überhaupt beantragen? Also ist es meine Pflicht? Kann ich nicht einfach nur Trennungsgeld beantragen, ohne einen Antrag auf Zusage einer UKV? Nebenbei: die Unterkunft ist nicht kostenfrei. Stichwort: doppelte Mietzahlungen. Ich verstehe an o.g. Begründung auch nicht, wieso ein Untermietvertrag keine Wohnung begründen soll, in welchem Gesetz steht das? Die Gründe, die ich bisher gesehen habe, führten das immer auf das eingeschränkte Verfügungsrecht zurück.