Einstellungsbeschluss

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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dosenbaer
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Einstellungsbeschluss

Beitrag von dosenbaer »

A stellt Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners, § 80 V VwGO.

Aufgrund eines Versehens auf Seiten des Verwaltungsgerichts erlässt dieses während des Verfahrens wegen fälschlich angenommener Rücknahme einen Einstellungsbeschluss nach § 92 III VwGO in der Sache:
"Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert..."
usw.

Der Antragsteller weist das Gericht auf dessen Fehler hin und bittet nun um Entscheidung in der Sache.


Was macht das Gericht nun?
- § 80 VII, V VwVGO kommt m.E. nicht in Betracht, da der Antragsteller ja keinen neuen Antrag stellt, sondern den ursrpünglichen § 80 V VwGO Antrag beschieden haben will.
=> es entscheidet über den ursprünglichen § 80 V Antrag.

ABER: muss das Gericht im Tenor des neuen (End)Beschlusses nun den früheren Einstellungsbeschluss aufheben/abändern?
- m.E. ja, denn es kann doch nicht ein Einstellungsbeschluss und ein späterer Beschluss ohne Klarstellung in derselben Sache existieren.
- im Kopp steht jedoch, dass der Einstellungsbeschluss nur hinsichtlich der Kostenfolge konstitutiv ist, § 92, Rn. 3, 27 - das würde dafür sprechen, dass das Gericht im Tenor den vorigen Beschluss völlig unerwähnt lässt und halt nur im Tatbestand bzw. den Entscheidungsgründe darauf eingeht, weshalb das Verfahren fortzusetzen war. Dafür spricht, dass § 173 VwGO, § 269 III 1 ZPO die Wirkungslosigkeit ohne Aufhebung anordnet - aber doch nur bei "tatsächlicher", nicht wie hier, fälschlich angenommener, Rücknahme?
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