Art. 84 I GG

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Vortex
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Art. 84 I GG

Beitrag von Vortex »

Hey,

Gilt die Zustimmungsbedürftigkeit aus Art. 84 I 6 GG auch soweit es um die Einrichtung von Landesbehörden geht oder nur für das Verwaltungsverfahren? Oder wird dort der Satz 6 oder der Satz 3 etwa analog angewandt?

Ich habe hier eine Lösungsskizze, die verweist für die Zustimmungsbedürftigkeit nur grob auf "Art. 84 I GG" und prüft dann zunächst, ob sich die Zustimmungsbedürftigkeit daraus ergibt, dass evtl. neue Zuständigkeiten für Landesbehörden durch das geplante Bundesgesetz geschaffen werden.
Ich verstehe aber nicht, aus welchem Satz in Abs. 1 sich das ergeben soll. So wie ich das verstehe, bezieht sich Satz 6 auf Satz 5 und gilt nur für das Verwaltungsverfahren; Satz 3 wiederum bezieht sich ausdrücklich auf Satz 2, der in dem Fall nicht einschlägig sein kann, weil kein Land eine abweichende Regelung getroffen hat; das Gesetz befindet sich ja wie gesagt noch in der Entwurfsphase und sieht auch keine abweichenden Regelungen für Länder vor.

Aus welchem Teil von Art. 84 I GG leitet man in diesem Fall nun die Zustimmungsbedürftigkeit ab, soweit es um die Einrichtung von Landesbehörden (und nicht um das Verwaltungsverfahren) geht?

Vllt. steh ich ja auf dem berühmten Schlauch...
Besten Dank schonmal :)
Honigkuchenpferd
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Re: Art. 84 I GG

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Bei der Einrichtung von Landesbehörden können die Länder nach der aktuellen Gesetzeslage (anders als nach Art. 84 I GG a.F.) immer abweichen. Deshalb besteht insofern kein Zustimmungserfordernis mehr. Art. 84 I 6 GG gilt daher auch nicht analog.
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Vortex
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Re: Art. 84 I GG

Beitrag von Vortex »

Heißt das, die Falllösung ist insoweit veraltet und man muss gar nicht mehr prüfen, ob das geplante Bundesgesetz die Einrichtung von Landesbehörden regelt? D.h. soweit nach der Mitwirkung des Bundesrates gefragt ist (und keine Bundesauftragsverwaltung vorliegt), muss ich nur noch prüfen, ob das Bundesgesetz das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regelt, Art. 84 I 5, 6 GG, richtig?
Honigkuchenpferd
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Re: Art. 84 I GG

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ich kenne den Fall natürlich nicht. Heute dürfte ein Bundesgesetz grundsätzlich einfach nicht mehr vorsehen, dass eine Abweichungsbefugnis der Länder bei der Einrichtung von Landesbehörden nicht mehr besteht. Enthielte es doch eine solche Regelung, wäre es deshalb verfassungswidrig. Auf den Bundesrat kommt es dann insoweit gar nicht an.

Wenn dazu nichts im Sachverhalt steht, muss anssonsten nur das Verwaltungsverfahren thematisiert werden.
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Vortex
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Re: Art. 84 I GG

Beitrag von Vortex »

Also im SV steht diesbezgl. nur, dass u.a. geprüft werden soll, inwieweit der Erlass der Mitwirkung des BRates bedarf, da durch das Gesetz die Aufgaben landesrechtlicher Krankenversicherungsanstalten erweitert würden. Über eine Abweichungsbefugnis der Länder steht nirgendwo etwas.

In der formellen Verfassungsmäßigkeit prüft die Lösungsskizze dann jedenfalls das und im Anschluss das mit dem Verwaltungsverfahren.

Aber ich denke, die Lösung ist wirklich veraltet, vor allem da dort immer nur auf Art. 84 I GG (ohne Sätze) verwiesen wird.
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Re: Art. 84 I GG

Beitrag von Honigkuchenpferd »

Ja, das ist dann sehr wahrscheinlich.
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Vortex
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Re: Art. 84 I GG

Beitrag von Vortex »

Gut, ich danke dir.
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