Straßensondernutzungserlaubnis / Kompetenz d. Bürgermeisters

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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libertaequitas
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Straßensondernutzungserlaubnis / Kompetenz d. Bürgermeisters

Beitrag von libertaequitas »

X ist Mitglied einer Jazz-Band. Zusammen mit drei anderen Mitgliedern möchte er in der Innenstadt der Stadt A Straßenmusik veranstalten. Auf Anfrage bzgl. einer Erlaubnis beim dortigen Ordnungsamt wird ihm mitgeteilt, dass für die Straßensondernutzungserlaubnis das dortige Straßenverkehrsamt zuständig ist. Das Ordnungsamt benötigt nur eine Anzeige einer öffentlichen Vergnügung nach Art. 19 LStVG. Die Email endet mit

"Bitte fragen Sie vor Antragstellung beim Bürgermeisteramt, ob so eine Veranstaltung in der Innenstadt überhaupt erwünscht ist."

Inwiefern ist die Meinung der Bürgermeisters bei einer Straßensondernutzungserlaubnis von Relevanz? Oder handelt es sich hier nur um einen wohlwollenden Hinweis, es sich nicht mit der Stadt "zu verscherzen"?
Kasimir
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Re: Straßensondernutzungserlaubnis / Kompetenz d. Bürgermeis

Beitrag von Kasimir »

Du müsstest uns schon mitteilen, um welches Bundesland es geht, damit wir wissen, welche Landesgesetze anwendbar ist.

Und was ist die Rechtsfrage? Hat die Hausarbeit keine konkrete Aufgabenstellung?
Eichhörnchen, Eichhörnchen wo sind deine Nüsse?
Brainiac
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Re: Straßensondernutzungserlaubnis / Kompetenz d. Bürgermeis

Beitrag von Brainiac »

Klingt eher nach einem Fall aus dem wirklich wahren Leben als nach einer Hausarbeit. i.Ü.: Wie lautet die Fallfrage und was sind deine Lösungsansätze, libertaequitas?
"In a real sense, we are what we quote." - Geoffrey O'Brien
libertaequitas
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Re: Straßensondernutzungserlaubnis / Kompetenz d. Bürgermeis

Beitrag von libertaequitas »

Tatsächlich ist es keine Hausarbeit. Den Sachverhalt habe ich grob nach einem Konzert bei einem Gespräch zwischen zwei Musikern mitbekommen. Habe mir daraus einen eigenen Sachverhalt gebastelt.
Mal angenommen, es ist bayerisches Landesrecht anzuwenden und die Stadt ist als untere Straßenverkehrsbehörde zuständig.
Und angenommen, es läuft so ab:
X fragt tatsächlich (bspw. per E-Mail) beim Bürgermeisteramt, an, und bekommt die Antwort: "Nein, Straßenmusik ist generell nicht erwünscht."
-> Kein Verwaltungsakt, sondern bloß Informationsschreiben.

X stellt trotzdem Antrag auf Straßensondernutzungserlaubnis. Das Straßenverkehrsamt erläßt einen ablehnenden VA, mit der Begründung, nach Maßgabe des Bürgermeisters sei Straßenmusik generell nicht erwünscht. -> Rechtswidriger VA, da Ermessensausfall. Bloßer Wille des Bürgermeisters ist sachfremde Erwägung, Grundrecht auf Kunstfreiheit aus Art. 5 III nicht in Ermessensentscheidung einbezogen.
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