nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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thh
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Re: AW: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG

Beitrag von thh »

Vortex hat geschrieben:/edit: andererseits habe ich jetzt erst realisiert, dass mit Nicht-Jurist auch gemeint sein könnte nicht mal Jura-Student? Das wäre dann in der Tat etwas problematisch...
Warum?
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markus87
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG

Beitrag von markus87 »

Die besten Rechtsbeistände sind bekanntlich kleine Kinder und Betrunkene.
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Vortex
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG

Beitrag von Vortex »

und Juristen sagen immer die Wahrheit. :drinking:
Gelöschter Nutzer

Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ich muss sagen, dass ich hin und weg bin von den positiven und unterstützenden Antworten. So etwas kenn ich eigentlich nicht. Angriffe sind für mich eigentlich das Übliche, daher an ALLE vielen Dank.

P.S. Eigentlich ist es nicht meine Art mit meinen Erfolgen "hausieren" zu gehen.
Gelöschter Nutzer

Re: AW: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

thh hat geschrieben:
Vortex hat geschrieben:/edit: andererseits habe ich jetzt erst realisiert, dass mit Nicht-Jurist auch gemeint sein könnte nicht mal Jura-Student? Das wäre dann in der Tat etwas problematisch...
Warum?
Ich habe festgestellt, dass man ohne jede Juristische Qulifikation zum einem Rechtsanwalt nahezu gleichstelltem Strafverteidiger in nur 2 Minuten werden kann. Das war eine echt witzige Erfahrung. Eigentlich wollte ich einem Jugentlichen ein einer Nicht-Öffentlichen Hauptverhandlung als Beistand zur Seite stehen, damit der nicht ganz alleine dasteht. Die hat die Mutter entsprechend schriftlich beantragt. In der Verhandlung sagte man mir, dass dies nicht möglich sei da ich kein Verwandter sei. Es gäbe jedoch die Möglichkeit der Zulassung als notwendige Verteidigung. Darauf hin stellte er mir ein zwei Fragen zur Verteidigungsstrategie und verkündete daraufhin den Beschluss "Herr ... wird als notwendige Verteidigung gem. §138 Abs. 2 Satz 1 StPO zugelassen und dem Angeklagten entsprechend beigeordnet" und "Zack" war ich Strafverteidiger und musste am Ende auch ein Plädoyer halten. Das war sozusagen der Startschuss meiner "Nicht-Juristen" Karriere. Zur "echten" Juristen Karriere hats leider nicht gereicht. Kein Abi bzw. beim Rpfl-Test (OLG FFM) durchgefallen.
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famulus
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG

Beitrag von famulus »

Ok, nicht schlecht - jetzt mal Butter bei die Fische: wer von euch Scherzkeksen ist das?
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Tibor
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG

Beitrag von Tibor »

Der ist echt.
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Tobias__21
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Re: AW: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG

Beitrag von Tobias__21 »

matthias1375 hat geschrieben:
thh hat geschrieben:
Vortex hat geschrieben:/edit: andererseits habe ich jetzt erst realisiert, dass mit Nicht-Jurist auch gemeint sein könnte nicht mal Jura-Student? Das wäre dann in der Tat etwas problematisch...
Warum?
Ich habe festgestellt, dass man ohne jede Juristische Qulifikation zum einem Rechtsanwalt nahezu gleichstelltem Strafverteidiger in nur 2 Minuten werden kann. Das war eine echt witzige Erfahrung.
Mich hat es mal mit dem Mountainbike auf einen Felsen gelegt. Ich dachte damals auch, da brauchst Du nicht zum Arzt, das kannst Du selber behandeln. Nachdem die entzündete Wunde chirurgisch aufgeschnitten werden musste und ich zwei Tage im Krankenhaus verbracht habe, habe ich es gelernt. Jedesmal wenn ich die Narbe anschaue, stellt sich ein Gefühl von Demut ein :D Hoffentlich machst Du nicht irgendwann ähnliche Erfahrungen.

PS: Keine Metapher! Ist wirklich so passiert. 8-[
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thh
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Re: AW: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG

Beitrag von thh »

matthias1375 hat geschrieben:Ich habe festgestellt, dass man ohne jede Juristische Qulifikation zum einem Rechtsanwalt nahezu gleichstelltem Strafverteidiger in nur 2 Minuten werden kann. Das war eine echt witzige Erfahrung.
Fraglos. Ob auch witzig für den Angeklagten oder die übrigen Beteiligten, ist dann die andere Frage.
matthias1375 hat geschrieben:Das war eine echt witzige Erfahrung. Eigentlich wollte ich einem Jugentlichen ein einer Nicht-Öffentlichen Hauptverhandlung als Beistand zur Seite stehen, damit der nicht ganz alleine dasteht. Die hat die Mutter entsprechend schriftlich beantragt. In der Verhandlung sagte man mir, dass dies nicht möglich sei da ich kein Verwandter sei.
Es ist jetzt nicht so, dass ich besonders viel von Jugendstrafrecht verstünde, aber § 69 JGG lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen.
matthias1375 hat geschrieben:Es gäbe jedoch die Möglichkeit der Zulassung als notwendige Verteidigung.
Das nun gerade nicht. Im Fall der notwendigen Verteidigung nach §§ 140 ff. StPO kann jemand, der nicht zum Verteidiger bestellt werden darf (also weder Rechtsanwalt noch Rechtsprofessor ist), auch nur zusammen mit einem solchen als Verteidiger zugelassen werden. Bei einer notwendigen Verteidigung wäre andererseits notwendigerweise bereits im Vorfeld ein Verteidiger bestellt worden.
matthias1375 hat geschrieben:Darauf hin stellte er mir ein zwei Fragen zur Verteidigungsstrategie
Interessante Vorgehensweise.
matthias1375 hat geschrieben:und verkündete daraufhin den Beschluss "Herr ... wird als notwendige Verteidigung gem. §138 Abs. 2 Satz 1 StPO zugelassen und dem Angeklagten entsprechend beigeordnet"
Naja, man gewinnt öfters den Eindruck, dass am Amtsgericht die StPO nicht so wichtig genommen wird, wenn sie denn überhaupt mehr als grob bekannt ist - das gilt im Jugendstrafverfahren zweifellos in verstärktem Maße.
matthias1375 hat geschrieben:und "Zack" war ich Strafverteidiger und musste am Ende auch ein Plädoyer halten.
Eine schöne Sache - mit der allerdings auch eine nicht unerhebliche Verantwortung verbunden ist.

Ich würde das Strafrecht zwar nicht zu den komplexesten Rechtsgebieten zählen, aber dafür sind dort die Folgen oft von einschneidender Bedeutung, so dass man sich gut überlegen sollte, ob man als Verteidiger auftreten will, wenn man nicht das materielle und prozessuale Recht entsprechend beherrscht (was auch nicht jeder Rechtsanwalt tut, der sonst im Schwerpunkt anderweitig tätig ist). Andererseits ist's immer dann, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung besteht, nicht so problematisch, immerhin müsste der Angeklagte sich sonst ggf. auch selbst verteidigen. Dann kann man sich aber wiederum fragen, wozu dann ein Verteidiger dienen soll, der oft auch nicht mehr Durchblick hat als der Angeklagte ...
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