Warum?Vortex hat geschrieben:/edit: andererseits habe ich jetzt erst realisiert, dass mit Nicht-Jurist auch gemeint sein könnte nicht mal Jura-Student? Das wäre dann in der Tat etwas problematisch...
nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
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Re: AW: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Die besten Rechtsbeistände sind bekanntlich kleine Kinder und Betrunkene.
- Vortex
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
und Juristen sagen immer die Wahrheit.
Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Ich muss sagen, dass ich hin und weg bin von den positiven und unterstützenden Antworten. So etwas kenn ich eigentlich nicht. Angriffe sind für mich eigentlich das Übliche, daher an ALLE vielen Dank.
P.S. Eigentlich ist es nicht meine Art mit meinen Erfolgen "hausieren" zu gehen.
P.S. Eigentlich ist es nicht meine Art mit meinen Erfolgen "hausieren" zu gehen.
Re: AW: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Ich habe festgestellt, dass man ohne jede Juristische Qulifikation zum einem Rechtsanwalt nahezu gleichstelltem Strafverteidiger in nur 2 Minuten werden kann. Das war eine echt witzige Erfahrung. Eigentlich wollte ich einem Jugentlichen ein einer Nicht-Öffentlichen Hauptverhandlung als Beistand zur Seite stehen, damit der nicht ganz alleine dasteht. Die hat die Mutter entsprechend schriftlich beantragt. In der Verhandlung sagte man mir, dass dies nicht möglich sei da ich kein Verwandter sei. Es gäbe jedoch die Möglichkeit der Zulassung als notwendige Verteidigung. Darauf hin stellte er mir ein zwei Fragen zur Verteidigungsstrategie und verkündete daraufhin den Beschluss "Herr ... wird als notwendige Verteidigung gem. §138 Abs. 2 Satz 1 StPO zugelassen und dem Angeklagten entsprechend beigeordnet" und "Zack" war ich Strafverteidiger und musste am Ende auch ein Plädoyer halten. Das war sozusagen der Startschuss meiner "Nicht-Juristen" Karriere. Zur "echten" Juristen Karriere hats leider nicht gereicht. Kein Abi bzw. beim Rpfl-Test (OLG FFM) durchgefallen.thh hat geschrieben:Warum?Vortex hat geschrieben:/edit: andererseits habe ich jetzt erst realisiert, dass mit Nicht-Jurist auch gemeint sein könnte nicht mal Jura-Student? Das wäre dann in der Tat etwas problematisch...
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Ok, nicht schlecht - jetzt mal Butter bei die Fische: wer von euch Scherzkeksen ist das?
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Der ist echt.
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Re: AW: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Mich hat es mal mit dem Mountainbike auf einen Felsen gelegt. Ich dachte damals auch, da brauchst Du nicht zum Arzt, das kannst Du selber behandeln. Nachdem die entzündete Wunde chirurgisch aufgeschnitten werden musste und ich zwei Tage im Krankenhaus verbracht habe, habe ich es gelernt. Jedesmal wenn ich die Narbe anschaue, stellt sich ein Gefühl von Demut ein Hoffentlich machst Du nicht irgendwann ähnliche Erfahrungen.matthias1375 hat geschrieben:Ich habe festgestellt, dass man ohne jede Juristische Qulifikation zum einem Rechtsanwalt nahezu gleichstelltem Strafverteidiger in nur 2 Minuten werden kann. Das war eine echt witzige Erfahrung.thh hat geschrieben:Warum?Vortex hat geschrieben:/edit: andererseits habe ich jetzt erst realisiert, dass mit Nicht-Jurist auch gemeint sein könnte nicht mal Jura-Student? Das wäre dann in der Tat etwas problematisch...
PS: Keine Metapher! Ist wirklich so passiert.
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Re: AW: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Fraglos. Ob auch witzig für den Angeklagten oder die übrigen Beteiligten, ist dann die andere Frage.matthias1375 hat geschrieben:Ich habe festgestellt, dass man ohne jede Juristische Qulifikation zum einem Rechtsanwalt nahezu gleichstelltem Strafverteidiger in nur 2 Minuten werden kann. Das war eine echt witzige Erfahrung.
Es ist jetzt nicht so, dass ich besonders viel von Jugendstrafrecht verstünde, aber § 69 JGG lässt sich eine derartige Einschränkung nicht entnehmen.matthias1375 hat geschrieben:Das war eine echt witzige Erfahrung. Eigentlich wollte ich einem Jugentlichen ein einer Nicht-Öffentlichen Hauptverhandlung als Beistand zur Seite stehen, damit der nicht ganz alleine dasteht. Die hat die Mutter entsprechend schriftlich beantragt. In der Verhandlung sagte man mir, dass dies nicht möglich sei da ich kein Verwandter sei.
Das nun gerade nicht. Im Fall der notwendigen Verteidigung nach §§ 140 ff. StPO kann jemand, der nicht zum Verteidiger bestellt werden darf (also weder Rechtsanwalt noch Rechtsprofessor ist), auch nur zusammen mit einem solchen als Verteidiger zugelassen werden. Bei einer notwendigen Verteidigung wäre andererseits notwendigerweise bereits im Vorfeld ein Verteidiger bestellt worden.matthias1375 hat geschrieben:Es gäbe jedoch die Möglichkeit der Zulassung als notwendige Verteidigung.
Interessante Vorgehensweise.matthias1375 hat geschrieben:Darauf hin stellte er mir ein zwei Fragen zur Verteidigungsstrategie
Naja, man gewinnt öfters den Eindruck, dass am Amtsgericht die StPO nicht so wichtig genommen wird, wenn sie denn überhaupt mehr als grob bekannt ist - das gilt im Jugendstrafverfahren zweifellos in verstärktem Maße.matthias1375 hat geschrieben:und verkündete daraufhin den Beschluss "Herr ... wird als notwendige Verteidigung gem. §138 Abs. 2 Satz 1 StPO zugelassen und dem Angeklagten entsprechend beigeordnet"
Eine schöne Sache - mit der allerdings auch eine nicht unerhebliche Verantwortung verbunden ist.matthias1375 hat geschrieben:und "Zack" war ich Strafverteidiger und musste am Ende auch ein Plädoyer halten.
Ich würde das Strafrecht zwar nicht zu den komplexesten Rechtsgebieten zählen, aber dafür sind dort die Folgen oft von einschneidender Bedeutung, so dass man sich gut überlegen sollte, ob man als Verteidiger auftreten will, wenn man nicht das materielle und prozessuale Recht entsprechend beherrscht (was auch nicht jeder Rechtsanwalt tut, der sonst im Schwerpunkt anderweitig tätig ist). Andererseits ist's immer dann, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung besteht, nicht so problematisch, immerhin müsste der Angeklagte sich sonst ggf. auch selbst verteidigen. Dann kann man sich aber wiederum fragen, wozu dann ein Verteidiger dienen soll, der oft auch nicht mehr Durchblick hat als der Angeklagte ...
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