nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Moderator: Verwaltung
nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
wo findet man eine Definition was ein Nachbarschaftliches Verhältnis ist.
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Was genau sollte denn daran einer näheren Definition bedürfen?matthias1375 hat geschrieben:wo findet man eine Definition was ein Nachbarschaftliches Verhältnis ist.
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- Tibor
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Ggf hilft eine nachbarrechtliche Definition, auch wenn diese eher bauordnungsrechtlich denn verbraucherschützend ist: Nachbar ... ist der Eigentümer eines Grundstücks, das zu dem Grundstück des verpflichteten Eigentümers in einem engen örtlichen Zusammenhang steht (§ 1 Abs. 1 SächsNachbarRG)?
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Vielen Dank für die Antworten
@thh die Definition ist notwendig, damit ich weiß wo die Grenzen meiner Berechtigung zum Erbringen von Rechtsdienstleistungen als Nicht-Jurist sind und ich nicht in der irrigen Annahme legitimiert zu sein unzulässige Rechtsdienstleistung erbringe.
@thh die Definition ist notwendig, damit ich weiß wo die Grenzen meiner Berechtigung zum Erbringen von Rechtsdienstleistungen als Nicht-Jurist sind und ich nicht in der irrigen Annahme legitimiert zu sein unzulässige Rechtsdienstleistung erbringe.
- Tibor
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Da du als Nicht-Jurist scheinbar nichteinmal diese Frage selbst beantworten kannst, solltest du auch die Finger davon lassen, andere zu beraten. Selbst wenn es die Nachbarn sind und die Beratung kostenfrei erfolgt. Es ist besser für die Nachbarn.matthias1375 hat geschrieben:Vielen Dank für die Antworten
@thh die Definition ist notwendig, damit ich weiß wo die Grenzen meiner Berechtigung zum Erbringen von Rechtsdienstleistungen als Nicht-Jurist sind und ich nicht in der irrigen Annahme legitimiert zu sein unzulässige Rechtsdienstleistung erbringe.
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Tibor hat geschrieben:Da du als Nicht-Jurist scheinbar nichteinmal diese Frage selbst beantworten kannst, solltest du auch die Finger davon lassen, andere zu beraten. Selbst wenn es die Nachbarn sind und die Beratung kostenfrei erfolgt. Es ist besser für die Nachbarn.matthias1375 hat geschrieben:Vielen Dank für die Antworten
@thh die Definition ist notwendig, damit ich weiß wo die Grenzen meiner Berechtigung zum Erbringen von Rechtsdienstleistungen als Nicht-Jurist sind und ich nicht in der irrigen Annahme legitimiert zu sein unzulässige Rechtsdienstleistung erbringe.
Meine Erfolge beweisen das Gegenteil. Sogar in Fällen die von "richtigen Juristen" für aussichtslos gehalten wurden.
Mit Fachlich-emotionaler Distanz hast du es wohl scheinbar nicht so sehr. Ein weiser mann sagte einmal:
"Weisheit ist die Zurückhaltung im Urteil"
Davonab konnest du mir dir frage ja auch nicht wirklich beantworten. Deshalb habe ich mich doch bei Beck registriert was ich eigentlich vermeiden wollte und im Kommentar eine vernünftige Antwort bekommen.
Ich gehe mal davon aus, dass ich hierauf entfernt werde.
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Bitte nicht, Tibor!!!matthias1375 hat geschrieben: Ich gehe mal davon aus, dass ich hierauf entfernt werde.
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Erzähl mehr davon.matthias1375 hat geschrieben:Meine Erfolge beweisen das Gegenteil. Sogar in Fällen die von "richtigen Juristen" für aussichtslos gehalten wurden.
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Ein Mann dessen, Bewährung in unzulässiger Weise widerrufen wurde und das Urteil zu früh öffentlich zugestellt wurde und somit niemals rechtskräftig wurde. Der Anwalt meinte man solle das nicht weiter verfolgen und auf die Entlassung nach 2/3 verbüßung setzen. Ich habe es durch die Zulassung gem. §138 abs. 2 Satz1 StPO erreicht dass das Gericht die fehlende Rechtskraft festgestellt hat und sofortige Entlassung angeordnet hat und dass nach 2 Monaten und nicht erst nach 6 Monaten (Strafe 8Monate). Außerdem wurde ihm der Rest der Auflage "Geldzahlung an die Staatskasse" als Haftentschädigung erlassen.Tibor hat geschrieben:Erzähl mehr davon.matthias1375 hat geschrieben:Meine Erfolge beweisen das Gegenteil. Sogar in Fällen die von "richtigen Juristen" für aussichtslos gehalten wurden.
Eigentlich wollte ich noch eine angemessene Entschädigung im Wege einer Amtshaftungsklage erstreiten aber leider besteht hierbei Anwaltszwang und somit ist das im Sande verlaufen.
Momentan unterstütze ich, und das war der eigentliche grund der Frage, meine Nachbarn bei einer Kündigungsschutzklage. Die Gegenseite behauptet, dass obwohl die Klage vom Kläger in Person unterzeichnet ist, von mir sei. Nur weil ich zuvor für Ihn in meinem Namen der Beklagten ein außergerichtliches Vergleichsangebot unterbreitet habe. Es sind hier mehrere Wohnblöcke und der Kläger wohnt im Block daneben auf der selben Seite.
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Ich muss matthias1375 hier irgendwie zustimmen. Nur weil man mal eine Definition nicht weiß (die anscheindend auch die Antwortenden nicht wussten), heißt es doch nicht, dass man nichts drauf hat.
/edit: andererseits habe ich jetzt erst realisiert, dass mit Nicht-Jurist auch gemeint sein könnte nicht mal Jura-Student? Das wäre dann in der Tat etwas problematisch...
/edit: andererseits habe ich jetzt erst realisiert, dass mit Nicht-Jurist auch gemeint sein könnte nicht mal Jura-Student? Das wäre dann in der Tat etwas problematisch...
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
@matthias1375: Deine Kommentare lesen sich zumindest aufgrund sehr guter Ausdrucksweise in Hinsicht auf sprachliche Genauigkeit und technischem Vokabular, sowie wegen stringenter Gedankenführung sehr angenehm. Chapeau!
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Endlich mal wieder was los hier!
Welcome to Loud City! THUNDER UP!
- Vortex
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Re: nachbarschaftliches Verhältnis §6 RDG
Entweder seid ihr extrem leicht zu begeistern oder das Forum ist echt langweilig geworden.