Verwaltungsaufbau/Rechtsweg/Rechtsträger

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Verwaltungsaufbau/Rechtsweg/Rechtsträger

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Die Überschrift ist etwas allgemein gehalten, aber ich würde mich freuen, wenn jemand etwas Licht ins Dunkel des Verwaltungsaufbaus (i.w.S.) hinsichtlich des jeweils einschlägigen Rechtswegs (§ 40 VwGO vs. § 13 GVG) und Rechtsträgers (d.h. idR Klagegegners) bringen könnte. Auch wäre jeweils eine Prüfung evtl. Folgeansprüche (Staatshaftung) hilfreich.

Ich habe auch schon in diverse Lehrbücher geschaut, aber dort widersprechen sich die Informationen z.T. bzw. sind jedenfalls nicht sonderlich klausurtauglich formuliert (für mein laienhaftes Verständnis). Daher würde ich mich über ein bisschen Unterstützung, hilfsweise über einen Hinweis auf einen gut verständlichen Aufsatz mit klausurbezogenen Beispielen sehr freuen. :)

Hier nun eine Darstellung nach meiner bisherigen Annahme, ich bitte, etwaige Grundlagenfehler zu entschuldigen und zu korrigieren:

1. Unmittelbare Staatsverwaltung = der Staat handelt durch Behörden. Sofern diese (wie es - zumindest in Klausuren - der Regelfall ist) öffentlich-rechtlich handeln (Sonderrechtstheorie usw.), unproblematisch § 40 I 1 VwGO (+), Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Rechtsträger (§ 78 I Nr. 1 VwGO, ggf. analog). Staatshaftung gegen die Anstellungskörperschaft des Amtswalters, d.h. Gemeinde/Land (idR).

2. Mittelbare Staatsverwaltung = der Staat handelt durch eigenständige Organisationsformen.

a) Nach meinem Verständnis ist auch hier (sofern das konkrete Handeln nicht privatrechtlich ist) § 40 I 1 VwGO (+), Klage vor dem VG. Wie sieht es mit dem Klagegegner aus? Ich würde sagen, gegen die Organisationsform (Körperschaft o.Ä.) selbst, aber § 78 I Nr. 1 VwGO gilt hier nicht, oder? Die (z.B.) Körperschaft ist ja nicht ihr eigener Rechtsträger?
Wie verhält es sich mit Amtshaftungs usw.? Beamte im haftungsrechtlichen Sinn haben sie ja wohl auch, Anstellungs"körperschaft" i.w.S. ist dann nur die Organisationsform selbst? Bei Beliehenen ist es aber wohl anders?

b) Wer ist alles von der mittelbaren Staatsverwaltung erfasst? Genannt werden immer Körperschaften/Anstalten/Stiftungen und Beliehene. Aber auch privatrechtliche Organisationsformen (GmbH, AG) können ja öffentliche Aufgaben (Daseinsvorsorge) wahrnehmen, sogar unter hundertprozentiger Staatskontrolle. Ist das dann trotzdem keine "mittelbare Staatsverwaltung"? Unabhängig davon kann gegen privatrechtliche Organisationen (sofern sie nicht Beliehene sind, was aber nicht der Regelfall ist) aber niemals vor dem VG (40 VwGO) geklagt werden, weil sie niemals hoheitlich handeln (auch wenn sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen?)?!

3. S. bereits oben, aber hier nochmal: welche Klagemöglichkeiten und Klagegegner bestehen bei einer Verwaltungsprivatisierung (insb. mehrheitlich staats- bzw. gemeindekontrollierte GmbH/AG)? Wie sieht es mit Amtshaftung aus, wer ist Anspruchs- und Klagegegner? Nach meinem Verständnis: Klage gegen die GmbH/AG selbst nur vor dem Zivilgericht, § 40 VwGO (-); evtl. Klage gegen die beherrschende Körperschaft (Gemeinde) auf Einwirkung auf die GmbH/AG (z.B.Verschaffungsanspruch). Bei Fehlverhalten der GmbH/AG...?

Vielen Dank!
mea parvitas
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Re: Verwaltungsaufbau/Rechtsweg/Rechtsträger

Beitrag von mea parvitas »

Dem Staat soll keine Flucht ins Privatrecht eröffnet werden (Beibringungsgrundsatz // Amtsermittlungsgrundsatz). Deshalb kommt im Rahmen privater Organisationsformen darauf an, wie viele Geschäftsanteile der Staat hält. Bei +50% wird man idR staatliches Handeln annehmen, so dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Bei überwiegender Privatisierung kommen die ganz normalen Ansprüche aus dem Deliktsrecht in Betracht, nur eben ohne Umleitung über Art. 34 auf den Staat.

Amtshaftungsansprüche werden vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt (§ 40 II VwGO). Man spricht deshalb nicht von einem Klagegegner. Passivlegitimiert ist die Anstellungskörperschaft.
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