Beispiel aus Stollmann, Öffentliches Baurecht: Eine Gemeinde plant ein Neubaugebiet in Hanglage. Im Verfahren wird geltend gemacht, es könne im Zuge der Realisierung der Bebauung zu Hangrutschungen kommen. Die Gemeinde geht der Sache nicht weiter nach, obwohl man sich nach Lage der Dinge die Auswirkungen genauer hätte ansehen müssen.
Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB, weil die Gemeinde die mögliche Gefahr nicht richtig ermittelt hat. Der Fehler ist auch nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtlich, da offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss.
Was hat das jetzt aber mit § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB zu tun (dort steht das Beispiel)? Zu einer Prüfung der Abwägung, die Abs. 3 regelt (?), komme ich doch gar nicht, da der Bauleitplan ohnehin rechtswidrig zustande gekommen ist? Stellt Abs. 3 S. 2 dies letztlich nur nochmal klar? Warum?
§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB - häh?
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§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB - häh?
Zuletzt geändert von Sebast1an am Montag 11. Juli 2016, 18:23, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB - häh?
Das hat (wenn ich jetzt nicht an deinem Problem vorbeischreibe) mit einem Änderungsgesetz aus dem Jahr 2004 zu tun, das da insoweit etwas Verwirrung gestiftet hat.
In der Literatur wird vorgeschlagen, die bisherige Dogmatik beizubehalten, d.h.
§ 2 III BauGB -> § 214 I Nr. 1 BauGB
§ 1 VII BauGB -> § 214 III 2, 2 Hs. BauGB ("im Übrigen").
In der Literatur wird vorgeschlagen, die bisherige Dogmatik beizubehalten, d.h.
§ 2 III BauGB -> § 214 I Nr. 1 BauGB
§ 1 VII BauGB -> § 214 III 2, 2 Hs. BauGB ("im Übrigen").