Rechtmäßigkeit Ablehnung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

Gelöschter Nutzer

Rechtmäßigkeit Ablehnung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo!
BSP: der P Partei wird verweigert, eine Stadthalle zu benutzen, weil bekannt ist, dass diese Partei des Öfteren in anderen Hallen Sachbeschädigung angerichtet hat. Nun soll man die Rechtmäßigkeit der Ablehnung prüfen.
Die Rechtmäßigkeit an sich wird ja so geprüft: 1) EGL 2)Formelle/Materielle RM

Wie müsste ich aber bei der Rechtmäßigkeit der Ablehnung vorgehen? Also : die Ablehnung ist rechtmäßig, wenn ...

und 2) Wie gehe ich bei Fragen wie : ,hat ... einen Anspruch auf Zulassun?' oder ,ist die Tätigkeit erlaubnispflichtig?' vor. Sind materielle/formelle RM zu überprüfen?

Dankeschön!
mea parvitas
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Re: Rechtmäßigkeit Ablehnung

Beitrag von mea parvitas »

Ablehnung ist rechtmäßig, sofern kein Anspruch auf Erlass des VA besteht.
zu 2):
I. AGL
II. formelle Anspruchsvss
III. materielle Anspruchsvss
Gelöschter Nutzer

Re: Rechtmäßigkeit Ablehnung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Vielen Dank!
Das würde heißen, dass ich dann beim Ersten im Prinzip wieder das zweite Schema anwende, also:

Ablehnung ist rechtmäßig, sofern kein Anspruch auf Erlass des VA besteht
Ein Anspruch auf Erlass des VA (auf Nutzung) besteht dann, sofern eine wirksame AGL vorliegt und der Anspruch auf Erlass des VA (Nutzung)formell und materiell rechtmäßig ist.

I)Dann müsste ich ja bei der formellen RM auf einzelne Probleme eingehen, sofern vorhanden , wie bspw: Anhörungspflicht usw.
II)Bei der materiellen prüfe ich dann, ob die Voraussetzungen für die AGL vorgelegen haben bzw. vorliegen(a) und ob eine fehlerfreie Ermessensentscheidung vorliegt(b)

(1) Am Anfang müsste ich ja eigtl. darauf eingehen, ob wirklich eine VA vorliegt. Wie könnte ich das geschickt formulieren?
(2) Wann geht man explizit auf die Ermessensentscheidung ein? Problematisch ist ja bspw. ,im Rahmen der Geltung' . Darauf gehe ich aber im Punkt II a ein (also ob die Voraussetungen für die AGL vorgelegen haben).

Für jegliche Hilfe wäre ich euch sehr dankbar!! :)
mea parvitas
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Re: Rechtmäßigkeit Ablehnung

Beitrag von mea parvitas »

Das, was du schreibst, klingt etwas wirr.
Also zunächst solltest du unterscheiden, ob sich jemand gegen eine Ablehnung mittels einer Verpflichtungsklage gerichtet auf Erlass eines VA wehrt oder ob ein belastender VA mittels Anfechtungsklage aus der Welt geschafft werden soll.
Bei einer Verpflichtungsklage prüfst du im Rahmen der Begründetet, ob eine Anspruchsgrundlage (keine Ermächtigungsgrundlage) und ihre Voraussetzungen (formelle und materielle Unterteilung ist nicht zwingend notwendig) vorliegen.
Ein Anspruch auf Erlass des VA besteht bei Ermessensentscheidungen nur, sofern das Ermessen auf Null reduziert ist. Ansonsten besteht nur - bei Vorliegen der Voraussetzungen - ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung.
Von der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit eines Anspruchs zu sprechen ist vllt nicht zwingend falsch, klingt aber unpassend.

Der korrekte Obersatz würde lauten (insofern war meine Formulierung von oben etwas salopp): Ablehnung ist rechtmäßig, sofern der Kläger dadurch nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Dies ist der Fall, wenn ihm kein Anspruch auf Erlass des begehrten VA zusteht. Das ganze einfach ins Positive umformulieren, sofern nach der Rechtswidrigkeit der Ablehnung gefragt ist.

Bei der Prüfung eines Anspruchs kommt es nicht auf eine etwaige Anhörung iSd § 28 an. Die Anhörung dient ja dazu, dem Betroffenen im Rahmen einer belastenden Maßnahme die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Prüfung eines Anspruchs ist das denklogisch schon nicht notwendig.

Exkurs (sofern das nicht ohnehin schon klar ist):
Wehrt sich der Betroffene gegen die Ablehnung eines VA (der auf Nutzung gerichtet ist), so bringt ihm die Beseitigung der Ablehnung nichts, da er dadurch immer noch keine Zulassung bekommt. Deshalb ist die statthafte Klageart die Verpflichtungsklage, da nur dadurch dem Begehren des Klägers (Zulassung) Rechnung getragen wird.

Soll ein belastender VA (der keine Ablehnung eines Begehrens darstellt) beseitigt werden, bist du im gewohnten Fahrwasser (EGL, RMK).

zu (1): hängt vom Einzelfall ab. Sofern das Vorliegen eins VA unklar ist, bietet es sich an, nur auf die problematischen Merkmale des VA-Begriffs einzugehen.

zu (2): falls durch die obigen Ausführungen noch nicht klar geworden: steht die Entscheidung im Ermessen der Behörde, so besteht ein Anspruch nur, wenn das Ermessen auf Null reduziert ist. Im Übrigens besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

p.s.: Viel Erfolg bei der Hausarbeit (?). Ich denke, so lange die Fragen sehr allgemein gehalten werden und kein konkreter Sachverhalt diskutiert wird, sind die Fragen zulässig. Zudem hat der Erstelle eigene Ansatzpunkte geliefert.

p.p.s.: Welches Semester?
Gelöschter Nutzer

Re: Rechtmäßigkeit Ablehnung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

ok, supii , habe das alles jetzt verstanden-> der prozessuale Teil (Anf./Verpfl.klage ist nicht zu prüfen)
also zusammenfassend:

Ablehnung ist rechtmäßig, sofern der Kläger dadurch nicht in seinen subj-öfftl.Rechten verletzt ist. Dies ist dann der Fall, wenn ihm kein Anspruch auf Erlass des begehrten VA (also auf Zulassung)zusteht.
Eine solche (ein Zulassungsanspruch) besteht dann, wenn die Voraussetzungen für die Nutzung gegeben sind und das Ermessen auf Null reduziert ist
Und dann (1) AGL
(2)formelle Voraussetzungen ( hatte zuvor gedacht, dass auch die Ablehnung ein belastender VA ist; also nicht Anhörung prüfen, sondern evtl.Zuständigkeit, Form(§20 VwvfG)
(3)materielle Voraussetzungen
und schließlich (4) Ermessensreduzierung auf Null

Bin im dritten Semester :)
mea parvitas
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Re: Rechtmäßigkeit Ablehnung

Beitrag von mea parvitas »

"Eine solche (ein Zulassungsanspruch) besteht dann, wenn die Voraussetzungen für die Nutzung gegeben sind und das Ermessen auf Null reduziert ist"

Das gehört unter den ersten Prüfungspunkt (AGL). Du musst nämlich zunächst feststellen, ob sich aus einer Befugnisnorm ein Anspruch ableiten lässt. Dies ist der Fall, wenn ...

Die Ablehnung ist selbstverständlich ein belastender VA. Und er muss auch im Rahmen der Ablehnung angehört werden,
Aber warum sollte er bei der Geltendmachung eines Anspruchs angehört werden?

Zu den formellen Prüfungspunkten: Die Grenzen sind freilich fließend, so dass es sich auch anbietet, nicht zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen zu unterscheiden.
Die Form spielt im Grunde genommen auch keine Rolle, es sei denn der Anspruch muss schriftlich geltend gemacht werden. Du könntest höchstens feststellen, dass der VA - sofern ein Anspruch besteht - schriftlich erlassen werden müsste.
Aber nochmal: hier ist die Sicht des Antragstellers maßgeblich (was muss A tun, damit ihm ein Anspruch zusteht und nicht, was muss die Behörde tun, um einen formell rechtmäßigen VA zu erlassen).
Die Anspruchsvoraussetzungen hängen immer konkret von der Norm ab.

Du musst dich von diesen starren Prüfungsschemata lösen und genau anhand der Fallfrage vorgehen. Selbst im öffR ist es nicht immer EGL, formelle / materielle RMK.
Gelöschter Nutzer

Re: Rechtmäßigkeit Ablehnung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Ups, ich hab mich wirklich nur auf die Sicht der Behörde beschränkt :lmao:
Vielen, vielen Dank! Jetzt leuchtet mir alles ein!
Gelöschter Nutzer

Re: Rechtmäßigkeit Ablehnung

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

wie wäre es eigtl, wenn z.B. die Zulassung zu öfftl.Einrichtungen aufgehoben wird und gefragt ist, ob die Aufhebung rechtmäßig ist
(1)EGL wäre ja dann §§48,49 VwVfG ,
(2)dann würde ich die formelle und materielle RM überprüfen
(3) Ich müsste prüfen, ob die vorherige VA, also die Zulassung rechtmäßig war oder nicht,d.h. ich würde das obige Schema der vorherigen Posts anwenden
(4)dann hätte ich als Ansprgr.entweder §48 oder §49 .Je nachdem welcher Absatz einschlägig ist, müsste ich dann überprüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zurückgenommen werden kann.

Stimmt das so?
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Re: Rechtmäßigkeit Ablehnung

Beitrag von Einwendungsduschgriff »

Eigentlich kann man beiden Threadbeteiligten auch nur die Lektüre entsprechender Literatur empfehlen. Dieses Forum ist nicht dazu da, Hausarbeiten zu besprechen noch den Urschleim des Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechts aufzuarbeiten.
Hier gibt's nichts zu lachen, erst recht nichts zu feiern.
mea parvitas
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Re: Rechtmäßigkeit Ablehnung

Beitrag von mea parvitas »

Hattest du mal wieder einen deiner berüchtigten schlechten Tage?
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Re: Rechtmäßigkeit Ablehnung

Beitrag von Baron »

@miraaa: ist das eine Hausarbeit?
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Re: Rechtmäßigkeit Ablehnung

Beitrag von thh »

Igor hat geschrieben:@miraaa: ist das eine Hausarbeit?
Muss man Poster vor einer solchen Frage eigentlich nicht belehren?
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Gesetze mit Rechtsprechungsnachweisen und Querverweisen? https://dejure.org/ - pers. Merkliste u. Suchverlauf
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Re: Rechtmäßigkeit Ablehnung

Beitrag von markus87 »

Die Nichtverwertbarkeit wird bewusst in Kauf genommen zugunsten der materiellen Gerechtigkeit.
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Re: Rechtmäßigkeit Ablehnung

Beitrag von Tibor »

Es ist nur jammerschade, dass die Studenten heutzutage nicht verstehen (wollen), dass auch die Klausuren/Hausarbeiten nicht nur eine Leistungskontrolle sind wie beim Abitur, sondern ein Baustein zum Gesamtstudienerfolg, der gerade nicht nur das Bestehen einer Leistungskontrolle ist, sondern die abstrakte Befähigung zum Richteramt. Wer sich helfen lässt, weil er zu faul ist in eine Bibliothek zu gehen, um dort Literatur zu wälzen, der verkennt denn Sinn der Sache und ist auf bestem Weg, nur ein mittelmäßiger Student (v. lat.: studens „strebend (nach), sich interessierend (für), sich bemühend um“) zu werden.
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Re: Rechtmäßigkeit Ablehnung

Beitrag von famulus »

"heutzutage" :bigsmurf:
»Ich kenne den Schmerz, den ich hatte, weil ich zweimal die Vorhaut mit dem Reißverschluss mitgenommen habe, so dass dieser - also Reißverschluss - einmal in einer Klinik entfernt werden musste.« - Chefreferendar
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