Ich muss mich gerade mit der praktischen Frage herumschlagen, ob in Hamburg als Voraussetzung für einen Antrag nach § 109 StrafVollzG vorher noch das Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. § 109 Abs. 3 StVollzG sah bis zum 01.06.2013 folgendes vor:
In § 6 Abs. 1 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zur VwGO heißt es bis heute wie folgt:Das Landesrecht kann vorsehen, daß der Antrag erst nach vorausgegangenem Verwaltungsvorverfahren gestellt werden kann.
Mein Problem ist nun, dass die Landesrechtsklausel in § 109 Abs. 3 StVollzG jedoch seit 01.06.2013 nicht mehr existiert und ich nicht weiß, ob nun ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist oder nicht. Das Problem wird ein klein wenig dadurch verkompliziert, das das Strafvollzugsrecht ja mittlerweile Sache der Länder ist und Hamburg auch ein eigenes StVollzG hat. Dies regelt zum Verfahren jedoch leider nix, sondern verweist dazu wieder auf das StVollzG des Bundes. Daher meine Frage: muss nun ein Vorverfahren durchgeführt werden oder nicht?Verwaltungsakte werden in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachgeprüft. Das gilt auch für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden, über deren Rechtmäßigkeit auf Antrag die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (§ 23 Absatz 1 Satz 2 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz, § 109 Strafvollzugsgesetz).