Art. 2 I GG

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Gelöschter Nutzer

Art. 2 I GG

Beitrag von Gelöschter Nutzer »

Hallo,
ich sitze jetzt schon eine Weile an einem Problem und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.
Ich bin am überlegen, ob Finanzdaten einer GbR als persönliche Daten in den Schutzbereich der informationellen Selbstbestimmung fallen oder aber als Geschäftsgeheimnisse in den Schutzbereich der Berufsfreiheit fallen.
Ich studiere Öffentliches Recht lediglich im Nebenfach und habe daher keine Kenntnis über die verschiedenen Gesellschaftsformen dachte aber, dass bei der GbR ein starker Bezug zu den dahinter stehenden Gesellschaftern bestehen kann und bei einem Eingriff in die Finanzdaten daher möglicherweise eher Art.2 I einschlägig ist.
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law and order
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Re: Art. 2 I GG

Beitrag von law and order »

Ich würde tendenziell sagen, dass man zwischen den Gesellschaftern, die das Persönlichkeitsrecht für sich in Anspruch nehmen können, und der Gesellschaft, die die Berufsfreiheit auf ihrer Seite hat,unterscheiden muss. Art. 19 III GG wäre auch zu diskutieren im Hinblick auf die Gesellschaft.
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