Kühne und Heitz

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Justitian
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Kühne und Heitz

Beitrag von Justitian »

Der EuGH hat in der Rechtssache Kühne und Heitz Stellung zu dem Verhältnis von Bestandskraft und der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts genommen. Demnach muss ein bestandskräftiger Verwaltungsakt (nur) dann aufgehoben werden, wenn er von einem letztinstanzlichen Gericht unter Verletzung von Art. 267 III AEUV bestätigt wurde und sich der Bürger unmittelbar nach Kenntnis von dessen Europarechtswidrigkeit an die Behörde wendet.
Diese Rechtsprechung wird dergestalt umgesetzt, dass man dem Bürger einen Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsakts aus §§ 51 V, 48 I 1 VwVfG gewährt (Ermessensreduzierung auf 0). Nun frage ich mich, warum man § 51 V VwVfG in diesem Zusammenhang immer zitiert, schließlich geht es doch um die schlichte Anwendung von § 48 I VwVfG, der ja auch nach bisheriger Dogmatik Fälle der Ermessensreduzierung auf 0 kennt. Ferner überwindet § 48 I VwVfG doch nur die Bestandskraft. Sobald der Verwaltungsakt von einem Gericht rechtskräftig bestätigt wurde, kann man ihn doch nur noch über § 51 I VwVfG angreifen. Ist das der Grund, warum man § 51 V VwVfG zitiert, der allerdings kein einziges Tatbestandsmerkmal normiert?
"[...] führt das ja nicht dazu, dass eine Feststellungsklage mit dem Inhalt "Wie wird das Wetter morgen?" zulässig wird" - Swann, 01.03.17
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