unechter Eventualantrag = Stufenklage ?
Moderator: Verwaltung
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Re: unechter Eventualantrag = Stufenklage ?
Unechte Eventualanträge gibt es auch im Zivilprozessrecht. Dort sind sie aber regelmäßig nicht möglich, da unzulässige Stufenklage (außer i.R.d. § 254 ZPO). Genauso würde ich es für das Verwaltungsrecht sehen. Nur dass hier halt in § 113 ein paar Ausnahmen geregelt sind.
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Re: unechter Eventualantrag = Stufenklage ?
Wie kommst du darauf, dass die unechte Eventuaklage im Zivilprozess in der Regel unzulässig sei? Das Gegenteil ist richtig.
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Re: unechter Eventualantrag = Stufenklage ?
Ich verstehe die Ausgangsfrage nicht so recht, weil das doch alles nur eine Frage der Definition der Begriffe ist. Versteht man "Stufenklage" iSd 254 ZPO, wird es in der Tat schwer, im Verwaltungsprozess einen Anwendungsbereich für § 254 ZPO iVm § 173 S. 1 VwGO zu finden; zumindest fällt mir auf Anhieb keiner ein. Versteht man unter einer Stufenklage jede Form von aufeinander aufbauenden Klageanträgen, ist jeder unechte Hilfsantrag eine Stufenklage. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, Rn. 1 zu 44 VwGO bezeichnet deshalb den unechten Hilfsantrag auch ausdrücklich als Stufenklage.
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Re: unechter Eventualantrag = Stufenklage ?
Sorry, Du hast natürlich Recht! Hatte das die Tage gelesen, muss wohl dann zum öR gewesen sein. Da macht die Begründung dann auch Sinn. Hatte mich bzgl. ZR schon gewundert. Danke für die rechtzeitige Aufklärung :-)Kroate hat geschrieben:Wie kommst du darauf, dass die unechte Eventuaklage im Zivilprozess in der Regel unzulässig sei? Das Gegenteil ist richtig.