Datenschutz Amtsgeheimnisträger - Zufallserkenntnisse

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Zippocat
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Datenschutz Amtsgeheimnisträger - Zufallserkenntnisse

Beitrag von Zippocat »

Liebe Ö-Rechtler,

bedarf es hinsichtlich der Weitergabe von personenbezogenen Informationen zur Gefahrenabwehr, die anlässlich eines gerichtlichen Verfahrens einem Amtsgeheimnisträger bekannt geworden, aber nicht erhoben worden sind, einer speziellen RGL?

Beispiel: Nach dem Verhandlungstermin geht Zeuge Z zur gerichtlichen Anweisungsstelle, um sich seine Zeugenentschädigung auszahlen zu lassen. Der Mitarbeiterin M des Gerichts erklärt er, er brauche das Geld zügig, da er übermorgen in ein Ausbildungscamp der RAF/des IS/der Wehrsportgruppe Wotan fahren werde. M notiert sich den aufgrund des gerichtlichen Verfahrens bekannten Namen und die Anschrift und fragt sich, ob sie direkt die Polizei anrufen darf.

Es gibt natürlich eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Regelungen für die Weitergabe von Daten zB zur Gefahrenabwehr (zB § 481 StPO/§ 17 EGGVG/§ 15 BDSG/MiStrA usw). Ich gehe davon aus, dass die gefahrenabwehrrechtlich interessante Info (Ausbildungscamp) in meinem kurzen Beispiel nicht "erhoben" iSd § 3 Abs. III BDSG wurde und nach meinem Verständnis auch im Sinne der übrigen Normen nicht unmittelbar verfahrensspezifisch ist. Die Weitergabe nur dieser Info wäre mE daher ohne Weiteres zulässig.

Nutzbar wird die Info für Gefahrenabwehr aber im Grunde erst durch die "erhobenen" Informationen Name/Anschrift. Greifen insoweit doch die entsprechenden Regelungen?
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Flanke
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Re: Datenschutz Amtsgeheimnisträger - Zufallserkenntnisse

Beitrag von Flanke »

M.E. kommt es für die datenschutzrechtliche Bewertung einer Datenübermittlung prinzipiell gar nicht darauf an, ob eine (öffentliche) Stelle personenbezogene Daten durch Erhebung oder in anderer Weise erlangt hat.

Auf der Grundlage des BDSG (für bereichsspezifisches Recht und Landesrecht gilt aber dasselbe): Wenn die Stelle bestimmte personenbezogene Daten in irgendeiner Weise fixiert und dann an eine andere Stelle weiterleitet, liegen darin erst eine Speicherung (§ 3 IV 2 Nr. 1 BDSG) und dann eine Übermittlung (§ 3 IV 2 Nr. 3 BDSG) als Unterfälle der Datenverarbeitung. Nach § 4 I BDSG benötigt die Stelle hierfür eine gesetzliche Erlaubnis oder eine Einwilligung.

§ 3 IV BDSG gilt generell nicht nur für die Verarbeitung von Daten, welche die verantwortliche Stelle zuvor erhoben hat. Kontrollüberlegung: Ansonsten dürfte eine Behörde etwa mit spontan übermittelten Daten datenschutzrechtlich tun, was sie will.

Die Verknüpfung der Angaben bzgl. des Ausbildungscamps mit Name und Adresse des Zeugen ist relevant nicht darum, weil diese Daten erhoben wurden, sondern weil erst die Verknüpfung den Personenbezug der Angaben herstellt und damit den sachlichen Anwendungsbereich des Datenschutzrechts eröffnet. Die Aussage "Heute hat jemand eine Straftat angekündigt" hat demgegenüber zumindest grundsätzlich keinen Personenbezug.
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Re: Datenschutz Amtsgeheimnisträger - Zufallserkenntnisse

Beitrag von Zippocat »

Das leuchtet mir ein, vielen Dank.
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Re: Datenschutz Amtsgeheimnisträger - Zufallserkenntnisse

Beitrag von Zippocat »

Update: Das Niedersächsische Datenschutzgesetz führt aus:

§ 10 NDSG
Speicherung, Veränderung, Nutzung; Zweckbindung
(1) 1 Das Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle erforderlich ist und die Daten für diese Zwecke erhoben worden sind. 2Erlangt die öffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten, ohne diese erhoben zu haben, so darf sie diese Daten nur für Zwecke verarbeiten, für die sie diese Daten erstmals speichert.

(2) 1Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig,
1. wenn die Betroffenen eingewilligt haben,
2. in den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 oder
3. wenn sich bei Gelegenheit der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung Anhaltspunkte für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben und die Unterrichtung der für die Verfolgung oder Vollstreckung zuständigen Behörden geboten ist. 2Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen
Amtsgeheimnis und sind sie der Daten verarbeitenden Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht
übermittelt worden, so dürfen sie für andere Zwecke nur gespeichert, verändert oder genutzt werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt.


und
§ 11 NDSG
Übermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere öffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle oder des Empfängers erforderlich ist und die Daten nach § 10 verarbeitet werden dürfen. (...)

§ 10 Abs. 1 Satz 2 ist mE mein Ausgangsfall. Speicherung/Übermittlung an die Polizei wäre mE dann nach §§ 11 Abs. 1, 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 NDSG im Einzelfall zulässig.

Sehe ich es richtig, dass § 10 Abs. 2 S. 2 NDSG sich nur an die empfangende Stelle richtet?
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Re: Datenschutz Amtsgeheimnisträger - Zufallserkenntnisse

Beitrag von Flanke »

Zippocat hat geschrieben: § 10 Abs. 1 Satz 2 ist mE mein Ausgangsfall. Speicherung/Übermittlung an die Polizei wäre mE dann nach §§ 11 Abs. 1, 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 NDSG im Einzelfall zulässig.
Sehe ich auch so. Oder (vielleicht sogar eher) man nimmt an (wie Du am Anfang), dass eine Datenerhebung vorliegt wegen Name und Adresse. Dann ist es zunächst ein Fall von § 10 Abs. 1 S. 1 NDSG. Kommt aber aufs selbe raus.
Sehe ich es richtig, dass § 10 Abs. 2 S. 2 NDSG sich nur an die empfangende Stelle richtet?
Verstehe die Norm auch so. Der Berufs- oder Amtsgeheimnisträger braucht natürlich für die Übermittlung, die dem vorausgeht, eine Erlaubnis, die sowohl dem Datenschutzrecht als auch dem besonderen Geheimschutzrecht genügt. Das ist aber nicht das Thema von § 10 Abs. 2 S. 2 NDSG.
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Re: Datenschutz Amtsgeheimnisträger - Zufallserkenntnisse

Beitrag von Zippocat »

Erneut vielen Dank!
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